Abwägung und Entscheidung über Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 25.04.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 25.04.2018 ö 5.1

Beschluss

Zur Bebauungsplanänderung haben sich ohne Einwendungen geäußert:

  • Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
  • Regierung von Oberbayern
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
  • Bayerisches Landesamt für Umwelt
  • Handwerkskammer für München und Oberbayern
  • IHK München und Oberbayern
  • Erzbischöfliches Ordinariat München
  • Bayernets GmbH
  • Bayernwerk AG
  • Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
  • Deutsche Telekom Technik GmbH


Zur Bebauungsplanänderung haben sich mit Einwendungen geäußert:

  • Landratsamt Rosenheim
Die Änderung des Bebauungsplanes sollten sich aus dem Plan ergeben bzw. ersichtlich sein (z. B. farbliche oder grafische Kennzeichnung der Änderungen in Plan und Text).
Nur die Beschreibung in der Begründung mit Bezugnahme auf ehemalige Nutzungen (Pennygelände) und nicht (mehr) vorhandene Fl.Nrn. im Lageplan ist ebenso zu unbestimmt wie die textliche Festsetzung § 5 Abs. 8 (nördlicher Teil des Baugebietes, „neue Erschließungsstraße“).
Ebenfalls wird in Frage gestellt ob mit maximaler Dachgaubenbreite die einzelne Gaube 7,50 m beträgt oder die Gesamtbreite mehrerer Dachgauben und Fenster je Dachseite in Summe gemeint ist oder ob es um eine Schleppgaube geht.

Für den nördlichen Teil des Baugebiets, zwischen dem ost-west verlaufenden Teil der neuen Erschließungsstraße und der Kufsteiner Straße und dem Kieferbach, in der Zeichnung farbig gekennzeichnet, gilt: liegende Dachfenster und Dachgauben sind, je Dachhälfte, bis zu einer Breite von maximal 7,50 m zulässig. Die Dachneigung der Dachgauben muss gleich der Neigung des Hauptgebäudes sein. Der First der Dachgauben muss mindestens 50 cm unter dem First des Hauptgebäudes liegen.

Die vom Landratsamt Rosenheim angesprochenen Regelungen sind jetzt nachvollziehbar und rechtlich eindeutig in die Pläne eingearbeitet.

Abstimmung: 15:0

  • Bayerischer Landesverein für Heimatpflege e.V.
Zur Festsetzung C, § 5 Dächer (8):
Die Festsetzung der Maximalbreite einer Gaube von 7,50 m für das nördliche Gebäude ist vermutlich das Ergebnis eines vorliegenden Entwurfskonzepts. Da die festgesetzte Dachneigung von 22° bis 25° als flach bezeichnet werden kann, muss eine Gaube sehr sorgfältig gestaltet sein. Bei einer Breite von 7,50 m spielen der Querschnitt und die geplante Höhe der Gaube eine wichtige Rolle für das Erscheinungsbild des Bauwerks. Daher schlägt der Bayerische Landesverein für Heimatpflege vor, die textliche Festsetzung § 5 Dächer, (8) um Angaben zur Höhe und zum Querschnitt der Gauben zu ergänzen.

Nach Ansicht der Gemeinde Kiefersfelden ist die vorgeschlagene Ergänzung zur Höhe und zum Querschnitt der Gauben im Bebauungsplan ausreichend festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 08:23 Uhr