Antrag von Herrn Marcel und Frau Regina Althier auf Baugenehmigung und Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Schöffau" zum Neubau eines Zweifamilienhauses, Schwaighoferweg 8, Fl.Nrn. 589/3 und 589/5


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 06.06.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.06.2018 ö beschließend 5

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Landschaftsschutzgebiet Mühlau-Schöffau und im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" (allgemeines Wohngebiet).

Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Überbaubare Fläche: Der geplante Neubau bzw. die Überdachungen liegen außerhalb der überbaubaren Fläche.
  • Der First wurde um 90° gedreht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch den Schwaighoferweg, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 08:54 Uhr