Änderungsantrag zu einem genehmigten Verfahren der Fa. Graf von Grafenburg SL & Cie. KG zu einer Standortänderung eines Doppelcarports, Mühlauer Straße 11, Fl.Nrn. 912/27 u. 906/9


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 05.09.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.09.2018 ö beschließend 2

Beschluss

Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als landwirtschaftliche Fläche mit besonderer Bedeutung für Orts- und Landschaftsbild ausgewiesen und liegt im Außenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) nicht privilegiert.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Mit Erlass der Veränderungssperre sind die in § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Vorhaben und Veränderungen unzulässig. Eine bauaufsichtliche Genehmigung ist zu versagen.

Auf Grund der Lage im Außenbereich und durch die Lage im Bereich der Veränderungssperre ist die Verlagerung des Carports nicht möglich.
Dem Antrag wird zugestimmt.
Einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 8

Datenstand vom 15.06.2023 09:20 Uhr