Änderungsantrag zum Vorbescheid (IV/R VB-1950-13273 vom 11.06.1992) von Herrn Martin Kurz, hier: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage, Rosenheimer Straße 2, Fl.Nr. 317/18


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.10.2018 ö beschließend 7

Beschluss

Für das Grundstück wurde am 11.06.1992 ein Vorbescheid (VB-1950-13273 / Kiefersfelden) erteilt. Die Geltungsdauer des Vorbescheides wurde bis zum 17.06.2019 verlängert.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Sanierungssatzung zur Städtebauför­derung. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Gemeinde als Mischgebiet ausgewiesen und liegt im Innenbereich. Das Bauvorhaben ist nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Straße „Am Neugrund“, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage.

Das Bauvorhaben liegt im 60 m-Bereich des Kieferbaches. Eine wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 59 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz -BayWG- ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zur Änderung des Vorbescheides wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 09:22 Uhr