Antrag auf Vorbescheid von Herrn Andreas Horn zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohngebäudes mit Doppelgarage, Unterbergstraße, Fl.Nr. 1302/2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.10.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.10.2018 ö beschließend 16

Beschluss

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Schöffau" Änderung 1971 (allgemeines Wohngebiet).
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
  • Überbaubare Fläche: Das Baufenster hält im Bebauungsplan zur Unterbergstraße einen Abstand von 7 Metern ein. Im Vorbescheid nur 3 Meter.
  • Höhe des Gebäudes: Wenn bei der Einmessung des Gebäudes das KG 1,20 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen würde und beim Vorbescheid das EG auf der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen würde, wären nach Angabe des Planers die Gebäude gleich hoch (First).
  • Dach:        Dachneigung im Bebauungsplan 24°,
               Dachneigung im Vorbescheid von 12° bis 24°

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Satzung über die Sicherung der Zweckbestimmung für den Fremdenverkehr.

Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Der Strom-, Gas- und Wasseranschluss kann durch die Gemeindewerke Kiefersfelden erstellt werden, die straßenmäßige Er­schließung erfolgt durch die Unterbergstraße, die Abwasserbeseitigung durch die gemeindliche Schmutzwasserkanalisation und Kläranlage. 
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.

Für das Bauvorhaben sind mindestens zwei Stellplätze pro Wohneinheit zu errichten. Die Anzahl der wei­teren Stellplätze richtet sich in Abhängigkeit von der Nutzung nach der Anlage 1 zu § 5 der gemeindlichen Satzung über örtliche Bauvorschriften.

Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen bzw. die Errichtung einer notwendigen Gehsteig­absenkung sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.

Hinweis: Vor Beginn der Grabungsarbeiten hat sich der Bauherr bzw. die ausführende Firma über die Lage der bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen bei den Gemeindewerken Kiefersfelden zu erkundigen!

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird gemäß § 31 Abs. 2 BauGB zuge­stimmt.

Einer Befreiung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschriften (Abstand Haus-Straße) wird gemäß § 10 der Satzung zuge­stimmt.

Weitere Auflagen und Bedingungen, insbesondere zur Gestaltung, behält sich die Ge­meinde im Baugenehmigungsverfahren vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.06.2023 09:22 Uhr