Der technische Ausschuss hat am 14. Februar 2017 beschlossen, den rechtsverbindlichen Teilbebauungsplan Nr. 2 „Vom Klausfeld“ im Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 82/17, Unterer Römerweg 26 b, in folgenden Punkten zu ändern:
Begründung:
Die Änderung des Bebauungsplanes im Teilbereich der Flurnummer 82/17 soll die ganzjährige Nutzung der Terrasse als Wintergarten ermöglichen. Der Anbau ordnet sich dem Wohnhaus unter und wirkt sich dadurch nicht störend auf das städtebauliche Konzept der vorhandenen Bebauung aus.
Da diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berührten, wurde die Verwaltung beauftragt, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gem. § 13 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Die betroffenen Bürger sowie die berührten Träger öffentlicher Belange waren zu den Änderungen zu hören.
Zur Bebauungsplanänderung haben sich von den Trägern öffentlicher Belange ohne Einwendungen geäußert:
- Regierung von Oberbayern (höhere Landesplanungsbehörde) vom 02.03.2017
- Handwerkskammer für München und Oberbayern vom 27.03.2017
- bayernets erdgas transport systeme vom 28.03.2017
- bayernwerk vom 28.03.2017
- Wasserwirtschaftsamt Rosenheim vom 28.03.2017
- Landratsamt Rosenheim –Untere Naturschutzbehörde- vom 28.03.2017
Zur Bebauungsplanänderung haben sich von den Trägern öffentlicher Belange mit Einwendungen geäußert:
Der Planentwurf und die Begründung gehen überhaupt nicht auf das Thema Grenzbebauung (Bauweise) und Abstandsfläche ein.
Die überbaubare Fläche kann künftig wohl in voller Gebäudehöhe massiv überbaut werden (nicht nur mit einem erdgeschossigen Wintergarten).
Unklar ist auch die Abstandsflächensituation. Sofern der bestehende BPL die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen festsetzt(?), müsste der Anbau drei Meter von der Grundstücksgrenze abgerückt errichtet werden. Statt der einseitigen und städtebaulich kaum begründbaren Einzeländerung des BPL sollte zumindest für das hier betroffene gesamte Doppelhaus ein erdgeschossiger (oder höhenmäßig unbegrenzter?) Anbau festgesetzt werden.
Beschluss:
Dem Antrag auf Änderung des Bebauungsplanes wird in der vorliegenden Form nicht zugestimmt.
Statt der einseitigen und städtebaulich kaum begründbaren Einzeländerung des BPL muss für das betroffene Doppelhaus ein erdgeschossiger Anbau festgesetzt werden.