Bauantrag von Herrn Gerhard Peters zur Errichtung eines Carports, Nußlbergweg 29, Fl.Nr. 589/6
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 03.05.2017
Beratungsreihenfolge
Beschluss
Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Teilbebauungsplanes Nr. 1 "Schöffau" allgemeines Wohngebiet.
Das Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes.
Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert.
Das anfallende Oberflächenwasser (z. B. Dachwasser) ist auf dem Baugrundstück zur Versickerung zu bringen.
Die entstehenden Kosten für eine eventuell notwendige Umlegung von öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen sind vom Bauherrn zu tragen. Für Schäden, die durch die Baumaßnahme an Gemeindestraßen und -wegen sowie gemeindlichen Leitungen und Einrichtungen entstehen, haftet der Bauherr.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung wird gemäß § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilt. Das Abstandsflächenrecht der Bayerischen Bauordnung lässt nur eine Unterschreitung von 9 Meter Gesamtlänge je Grundstücksgrenze zu.
Dem Bauwerber wird empfohlen, die laut Bebauungsplan möglichen Flächen mit dem Nebengebäude zu überplanen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Datenstand vom 15.06.2023 08:35 Uhr