Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.01.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die Gemeinde Kirchdorf a. Inn erhebt auf Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung neben den Gebühren auch Herstellungsbeiträge. 
Für die Erhebung dieser Herstellungsbeiträge wird in § 5 der genannten Satzung ein bestimmter Beitragsmaßstab festgelegt. Nach Abs. 2 der Norm ist die Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Dabei werden nur die Geschossflächen der Gebäude und Gebäudeteile herangezogen, die tatsächlich angeschlossen sind oder einen Anschlussbedarf haben, soweit der Anschluss nicht ausgeschlossen ist. 
Daran anknüpfend ordnet § 5 Abs. 2 Satz 5 an, dass Balkone, Loggien und Terrassen außer Ansatz bleiben, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. Der BayVGH kam in seinem Beschluss vom 27.03.2023 zu dem Ergebnis, dass auch fest überdacht Terrassen von der Anwendung des Satzes 5 erfasst sind und somit die Fläche, die über die Gebäudeflucht hinausragt, außer Ansatz bleibt, obwohl diese wohl einen Anschlussbedarf auslösen würden. 
Die Entscheidung dürfte laut Bayerischem Gemeindetag auch auf andere Gebäude(teile) anwendbar sein, so z. B. Garagen. 
Die Verwaltung würde sich dieser Konsequenz anschließen und daher auch Garagen, die baulich und funktionell mit dem Wohnhaus verbunden sind und damit einen Anschlussbedarf auslösen würden (da kein selbständiger Gebäudeteil mehr), aus der generellen Beitragspflicht herausnehmen. 
Ein zusätzlicher Satz 6 im o. g. § 5 Abs. 2 BGS-WAS würde also lauten: „Garagen und Carports sind stets selbständige Gebäudeteile.“

Diese Regelung führt also zu folgender Beitragserhebung:
Garagen werden stets nicht zum Herstellungsbeitrag herangezogen (da selbständiger Gebäudeteil, der keinen Anschlussbedarf auslöst), außer, das Gebäude bzw. der Gebäudeteil ist tatsächlich an die Wasserversorgung angeschlossen.  

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn vom 17.12.2019 wie folgt zu ändern:
Im § 5 Abs. 2 wird ein zusätzlicher Satz 6 angefügt, der lautet: „Garagen und Carports sind stets selbständige Gebäudeteile.“

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 22.02.2024 08:58 Uhr