Im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Satzung vom 10.11.2015 bis 11.12.2015 wurden folgende Stellungnahmen abgeben:
Regierung von Niederbayern SG Raumordnung u. Landesplanung:
„Die Gemeinde Kirchdorf a.Inn beabsichtigt die 5. Änderung der Außenbereichssatzung für den Ortsteil Strohham, um eine neue Baufläche hinzuzufügen.
Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nach sich ziehen, sowie Grundsätze der Raumordnung, die zu berücksichtigen sind:
Nach dem Landesentwicklungsprogramm Bayern 2013 (LEP) sind in den Siedlungsgebieten die vorhandenen Potenziale der Innentwicklung möglichst vorrangig zu nutzen. Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innentwicklung nicht zur Verfügung stehen (vgl. LEP3.2.2).
Eine Zersiedelung der Landschaft und eine ungegliederte, insbesondere bandartige Siedlungsstruktur soll vermieden werden (vgl. LEP3.3.G)
Auslegung:
Innerhalb des Umgriffs der bestehenden Satzung sowie am unmittelbar angrenzenden Hauptort sind noch ausreichend Flächenreserven für eine Wohnbauentwicklung vorhanden. Nach dem Landesentwicklungsprogramm 2013 sind die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung vorrangig zu nutzen (vgl. Ziel 3.2). Ausnahmen sind zulässig, wenn Potenziale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Dies ist hier aber nicht der Fall, da ausreichend Potenziale für ein Einzelnes Wohnhaus vorhanden sind. Die Planung steht somit in erheblichem Konflikt mit dem genannten Ziel.
Hinweise:
Die Planung wird aus städtebaulicher Sicht abgelehnt. Eine Außenbereichssatzung (Lückenfüllungssatzung) nach § 35 Abs. 6 BauGB dient ausschließlich der Innenentwicklung und Lückenschließung innerhalb bereits bestehender Splittersiedlungen im Außenbereich. Die vorhandene Bebauung Strohham wird als im Zusammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt. Für diesen Ortsteil ist ein Außenbereichssatzung kein wirksames Rechtsinstrument. Die geplante Erweiterung außerhalb des bebauten Ortsteils auf den Außenbereich würde auch bei etwaiger Anwendung des Satzungsrechts nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB eine ortsuntypische, ungegliederte Bebauung in zweiter Reihe eröffnen und damit vor allem dem landesplanerischen Grundsatz der Vermeidung von Zersiedelung (vgl. LEP 3.3 G) zuwiderlaufen.
Es wird empfohlen, die Rechtsberatung des Landratsamtes Rottal-Inn in Anspruch zu nehmen. „
Landratsamt Rottal-Inn Technische Abteilung:
„Mit der Änderung soll der Geltungsbereich der Satzung nach § 35 Abs. 6BauGB (Außenbereichssatzung) nach Norden erweitert werden.
Bei der geplanten Erweiterung handelt es sich um eine sog. „nasernartige“ Erweiterung des Geltungsbereiches in den landwirtschaftlich genutzten Außenbereich hinaus. Dies widerspricht eindeutig einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, wie unter § 35 Abs. 6 S. 2 Nr. 1 BauGB gefordert.
Durch die Bebauung in zweiter Reihe begibt man sich in einen rein landwirtschaftlich genutzten Bereich, welcher nicht die nach § 35 Abs. 6 S. 1 erforderliche Bebauung aufweist. Innerhalb des derzeitigen Satzungsbereiches befinden sich noch ausreichend Bauflächen, so daß diese Erweiterung auch dem Gebot des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden widerspricht.
Da außerdem ein einzelnes Baugrundstück in den Geltungsbereich einbezogen werden soll, liegt es nahe, dass hier für ein bestimmtes Vorhaben Baurecht geschaffen werden soll. Dies wiederspräche dem Gebot der erforderlichen Planung, welche sich nur am allgemeinen Bedarf orientieren darf.
Aus den genannten Gründen muss die vorgelegte Planung las unzulässig abgelehnt werden.“
Die Verwaltung empfiehlt, das Verfahren zur 5. Änderung der Außenbereichssatzung Strohham aufgrund der negativen Stellungnahmen der zuständigen Fachbehörden (Regierung - Raumordnung und Technische Abteilung Landratsamt Rottal-Inn) einzustellen.