Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden nach Änderung des Umsatzsteuergesetzes; Option zur Anwendung der bisherigen Rechtslage bis zum Ende des Jahres 2020


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 31.10.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt- und Finanzausschuss Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 31.10.2016 ö 3
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 7

Sachverhalt

Hinweis: Der Tagesordnungspunkt dient der Vorberatung für die Gemeinderatssitzung am 14.11.2016

Zum 01.01.2016 wurde § 2b UStG neu in das Umsatzsteuergesetzt eingefügt. Mit dieser Vorschrift wird die Unternehmereigenschaft von Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) neu geregelt (Inkrafttreten zum 01.01.2017)
Zukünftig ist es unmaßgeblich ob ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt oder nicht. Einnahmen aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen unterliegen grundsätzlich ab dem 1. Euro der Umsatzsteuer. Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erhoben, unterliegen diese nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um hoheitliche Tätigkeiten (zB Abfall- und Abwasserentsorgung) handelt.
Werden Einnahmen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage im Zusammenhang mit Tätigkeiten erzielt, die auch ein Privater ausüben kann, unterliegt die KdöR nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn dabei es zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen zu privaten Wirtschaftsteilnehmern kommt. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz aus gleichartigen Tätigkeiten 17.500 Euro jährlich nicht übersteigt.
Somit unterliegen zukünftig grundsätzlich auch sog. Beistandsleistungen (eine KdöR unterstützt eine andere KdöR bei deren hoheitlicher Tätigkeit) der Umsatzsteuer. Ausnahmen hierzu regelt § 2b Abs. 3 UStG.
Änderungen ergeben sich auch im Bereich der Vermögensverwaltung. Waren KdöR mit Vermietung oder Verpachtung von leeren Räumen oder Gebäuden nicht unternehmerisch tätig, gelten sie zukünftig als Unternehmer; die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12a UStG für Vermietungsumsätze gilt jedoch weiterhin. Allerdings können KdöR zukünftig Gewerberäume umsatzsteuerpflichtig verpachten und im Gegenzug Vorsteuern abziehen.
Ein detailliertes Schreiben zur Anwendung von § 2b und insbesondere § 2b Abs. 3 UStG seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) wird voraussichtlich erst Anfang 2017 erscheinen.
Damit die KdöR die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten auf deren umsatzsteuerliche Auswirkung prüfen und ggf. „umorganisieren“ können, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis 31.12.2020 eingeräumt. Auf Antrag können KdöR bis dahin nach der alten/bisherigen Rechtslage behandelt werden. Dazu ist erforderlich bis spätestens 31.12.2016 diesen Antrag beim zuständigen Finanzamt zu stellen.
Solange nicht feststeht, dass die neue Rechtslage Vorteile bietet, sollte der Antrag auf Fortführung der bisherigen Rechtslage auf alle Fälle gestellt werden. Sollte sich später – bei Zusammenstellung der Unterlagen für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung – herausstellen, dass die neue Rechtslage günstiger wäre, kann durch „einfache“ Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für das abgelaufene Jahr zur neuen Rechtslage gewechselt werden. Ein nochmaliges Wechseln zurück zur alten Rechtslage ist dann nicht mehr möglich.

Beschluss

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Gemeinderat folgenden Beschluss zu fassen:

Der Gemeinderat  hat Kenntnis von der erweiterten Umsatzsteuerpflicht der Gemeinden ab dem 01.01.2017 auf Grund von Änderungen im Umsatzsteuerrecht.

Die Verwaltung wird beauftragt, gem. § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass für sämtliche Umsätze die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführt werden, § 2 Abs. 3 UStG in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll.

Dem Gemeinderat ist bekannt, dass diese Erklärung für sämtliche Tätigkeiten der Gemeinde gilt und ein Widerruf erst mit Wirkung des auf die Widerrufserklärung folgenden Kalenderjahres möglich ist.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 13.12.2016 09:47 Uhr