Stand Spendenkonto Hochwasserhilfe und weitere Verfahrensweise
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses, 31.10.2016
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Gemeinderat Hitzenauer ist persönlich beteiligt und nimmt deshalb weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung teil.
In der Haupt- und Finanzausschuss Sitzung vom 19.09.2016 wurde die Thematik der Verfahrensweise bei der Verteilung der eingenommenen Spenden „Hochwasserhilfe“ angesprochen. Die Verwaltung hat bei der Stadt Simbach nach deren Vorgehensweise nachgefragt. Bis dato hat der Stadtrat Simbach a.Inn eine Spendenkommission ins Leben gerufen, die aus jeweils zwei Mitgliedern der Stadtratsfraktionen, dem Bürgermeister, den beiden Stadtpfarrern, drei Vertretern der caritativen Vereine und dem Stadtkämmerer besteht. Im Stadtrat herrscht Einigkeit, das vom Landratsamt praktizierte Verfahren (Antragsformular und Prüfung) nicht übernehmen zu wollen. Die Spendenkommission soll hierzu eigene Richtlinien erarbeiten. Auszahlungen aus den über 1,3 Mio eingenommenen Spenden haben bisher nicht stattgefunden.
Auf dem Spendenkonto der Gemeinde Kirchdorf a.Inn sind bis dato 31.330 Euro eingegangen.
Jegliche Auszahlung aus diesem Topf hat die Gemeinde an das Landratsamt Rottal-Inn weiter zu melden.
Auf Grund der Rechtslage könnte ein Immobilienbesitzer ab Januar 2017 bei der Gemeinde einen Antrag auf Grundsteuererlass für das Jahr 2016 nach § 33 GrStG stellen wenn seine vermietete Immobilie seit 1. Juni 2016 durch die Hochwasserschäden nicht mehr zu vermieten ist. Die Verwaltung müsste in diesen Fällen kraft Gesetz einen Grundsteuererlass in Höhe von 50 v. H. bzw. 25 v.H. gewähren. Bei selbstgenutztem Wohneigentum gibt es diese Möglichkeit kraft Gesetz nicht. Die Rechtsaufsichtsbehörde am LRA teilt die Meinung der Verwaltung, dass auf Grund der Schadensereignisse aber für alle Betroffenen ein Billigkeitserlass nach § 227 AO auf Antrag möglich wäre. Damit könnte die Gemeinde sicherstellen, dass eigengenutzte und vermietete Objekte gleich behandelt werden. Notwendig wäre hierzu eine generelle Entscheidung des Haupt- und Finanzausschusses (Höhe der Erlässe nicht über Entscheidungsbefugnis nach GO zu erwarten), dass die Verwaltung auf Antrag entsprechende Billigkeitserlässe gewähren darf. Das Antragsformular hierzu könnte sehr einfach gehalten werden und sich ausschließlich auf die Frage nach dem Schadensereignis stützen.
Gleiches würde auch im übrigen auf einen Billigkeitserlass für einen Teil der Wasser- und Kanalgebühren gelten. Hier könnte z.B. je Person im Haushalt ein Erlass von x cbm bei der Wasserabrechnung 2016 in Abzug gebracht werden.
Beschluss
Der Haupt- und Finanzausschuss bevollmächtigt die Verwaltung auf Antrag der Betroffenen die festgesetzte Grundsteuer in Höhe von 50% zu erlassen.
Ebenso wird die Verwaltung bevollmächtigt, auf Antrag der Betroffenen einen Erlass des Mehrbedarfs Kanal und Wasser 2016 durchzuführen. Als Basis werden die Verbräuche des Jahres 2015 herangezogen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 13.12.2016 09:47 Uhr