BV Kirchenweg 34, Antrag auf Vorbescheid zum Anbau an best. Wohnhaus (Wohnungserweiterung) auf dem Grundstück FlNr. 45/26 Gemarkung Kirchdorf a. Inn
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 24.04.2017
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Der Gemeinderat hat sich bereits am 23.02.2015 mit einer ähnlichen Bauvoranfrage befasst. Der Antrag wurde mit 8:9 Stimmen abgelehnt.
Das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kirchdorf Nord BA I entspricht aufgrund der Überschreitung der Baugrenze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Aus Sicht des Landratsamtes ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Verlegung der Straße/ des Grünstreifens außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes betrifft die Grundzüge der Planung. Hinzu kommt die Überschreitung der bisher durchgängig eingehaltenen hinteren Bebauungsgrenze (Bzw. deren Ausweitung nach Norden).
Fazit: Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, da die Grundzüge der Planung berührt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Vorhaben unter folgenden Maßgaben zu.
- Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen darf nicht verschlechtert werden.
- Die anfallenden Kosten für die Änderung der Bauleitplanung (maßnahmenbezogener Bebauungsplan) bzw. eventuell erforderliche Erschließungsmaßnahmen und Vermessungskosten und das Risiko einer ggf. erfolglosen Planung sind vom Bauherrn als Verursacher zu tragen.
- Die Kosten für den erforderlichen Grundstückstausch für die Verlegung des Grünstreifens sind vom Bauherrn zu tragen. Für die erforderliche Mehrfläche (Mehrlänge des neuen Grünstreifens) erfolgt durch die Gemeinde kein Wertausgleich.
- Der Bauwerber hat die dingliche Sicherung der Hausanschlussleitungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon) und das notwendige Wegerecht am Grundstück Fl.Nr. 45/26 Gem. Kirchdorf a.Inn zu Gunsten des jeweiligen Versorgungsträgers in der nächstoffenen Rangstelle sicherzustellen.
- Der Bauwerber hat eine ggf. erforderliche Abstandsflächenübernahmeerklärung für die Grenzgarage (über 9 m Länge) beizubringen.
- Mit dem Bauwerber ist ein städtebaulicher Vertrag über alle zu übernehmenden Verpflichtungen abzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen
Datenstand vom 04.07.2017 10:55 Uhr