BV Kirchenweg 34, Antrag auf Vorbescheid zum Anbau an best. Wohnhaus (Wohnungserweiterung) auf dem Grundstück FlNr. 45/26 Gemarkung Kirchdorf a. Inn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.04.2017 ö 3.1

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat sich bereits am 23.02.2015 mit einer ähnlichen Bauvoranfrage befasst. Der Antrag wurde mit 8:9 Stimmen abgelehnt. 

Das Vorhaben im Geltungsbereich des Bebauungsplans Kirchdorf Nord BA I entspricht aufgrund der Überschreitung der Baugrenze nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Aus Sicht des Landratsamtes ist eine Änderung des Bebauungsplanes erforderlich. Die Verlegung der Straße/ des Grünstreifens außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes betrifft die Grundzüge der Planung. Hinzu kommt die Überschreitung der bisher durchgängig eingehaltenen hinteren Bebauungsgrenze (Bzw. deren Ausweitung nach Norden). 

Fazit: Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich, da die Grundzüge der Planung berührt werden.

Beschluss

Der Gemeinderat stimmt dem Vorhaben unter folgenden Maßgaben zu.
  1. Die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen darf nicht verschlechtert werden.
  2. Die anfallenden Kosten für die Änderung der Bauleitplanung (maßnahmenbezogener Bebauungsplan) bzw. eventuell erforderliche Erschließungsmaßnahmen und Vermessungskosten und das Risiko einer ggf. erfolglosen Planung sind vom Bauherrn als Verursacher zu tragen.
  3. Die Kosten für den erforderlichen Grundstückstausch für die Verlegung des Grünstreifens sind vom Bauherrn zu tragen. Für die erforderliche Mehrfläche (Mehrlänge des neuen Grünstreifens) erfolgt durch die Gemeinde kein Wertausgleich.
  4. Der Bauwerber hat die dingliche Sicherung der Hausanschlussleitungen (Kanal, Wasser, Strom, Telefon) und das notwendige Wegerecht am Grundstück Fl.Nr. 45/26 Gem. Kirchdorf a.Inn zu Gunsten des jeweiligen Versorgungsträgers in der nächstoffenen Rangstelle sicherzustellen.
  5. Der Bauwerber hat eine ggf. erforderliche Abstandsflächenübernahmeerklärung für die Grenzgarage (über 9 m Länge) beizubringen.
  6. Mit dem Bauwerber ist ein städtebaulicher Vertrag über alle zu übernehmenden Verpflichtungen abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 04.07.2017 10:55 Uhr