BV Erweiterung der Ortsabrundungssatzung Seibersdorf um eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. 2310 Gemkg. Kirchdorf a. Inn


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 24.04.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 24.04.2017 ö 5

Sachverhalt

Der Antrag auf Vorbescheid auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Garagen wurde vom Landratsamt Rottal-Inn mit Bescheid vom 17.01.2017 unter Hinweis auf das Fehlen eines Bebauungsplanes bzw. der Außenbereichslage des Grundstücks abgelehnt.
Der Verwaltung liegt ein Antrag des Bauwerbers auf Einbeziehung einer Grundstücksteilfläche Fl.Nr. 2310 Gmkg. Kirchdorf a. Inn in den Geltungsbereich der Ortsabrundungsatzung Seibersdorf vor.

Der Bau- und Umweltausschuss hat den Tagesordnungspunkt am 27.03.2017 vorbehandelt und dem Gemeinderat empfohlen, das Verfahren zur Erweiterung der Ortsabrundungssatzung Seibersdorf Fährweg durchzuführen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt den Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung Seibersdorf zu erweitern. Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren nach § 3 BauGB anzuwenden. Der beiliegende Satzungsentwurf mit Lageplan ist Bestandteil des Beschlusses.

Satzungsentwurf
Gemeinde Kirchdorf a. Inn
Landkreis Rottal-Inn


Aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung  vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Okt. 2015 (BGBl. I S. 1722) erlässt die Gemeinde Kirchdorf a. Inn folgende Satzung:

Satzung zur Änderung der Ortsabrundungsatzung Seibersdorf - Fährweg
vom 13.07.2005


§ 1
Erweiterung des Geltungsbereiches

Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Ortsteil Seibersdorf, werden gemäß dem beiliegenden Lageplan M 1 : 1000 ersichtlichen Darstellungen erweitert. Der Lageplan vom 27.03.2017 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich wird um eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. 2310 Gemarkung Kirchdorf a. Inn erweitert.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass sie

  • Einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
  • Die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

§ 3
Rechtsfolgen

Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.

§4
Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.






Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 04.07.2017 10:55 Uhr