Mittelfristige Finanzplanung


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 29.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 29.05.2017 ö 4.2

Sachverhalt

Eine auf die stetige Aufgabenerfüllung (vgl. Art. 61 Abs. 1 GO) ausgerichtete Haushaltswirtschaft erfordert eine dem Jahreshaushalt ergänzende weitere Planung, um die mittelfristigen Auswirkungen der mit dem Jahreshaushalt verbundenen Entscheidungen und die für künftige Jahre beabsichtigten Maßnahmen deutlich zu machen. Da nur so beurteilt werden kann, ob vorgesehene Investitionen oder sonstige ausgabenwirksame Maßnahmen auch in die Zukunft mit der Leistungsfähigkeit der Gemeinden in Einklang zu bringen sind, hat die Gemeinde nach Art. 70 Abs. 1 GO ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen.
Die Finanzplanung soll in erster Linie eine dauerhafte Ordnung der Finanzen der Gemeinden
sichern und die Ausgeglichenheit des Haushalts gewährleisten.

Über den Finanzplan, der kein Bestandteil, sondern nur Anlage zum Haushaltsplan ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 KommHV-K) ist gesondert zu beschließen, da in ihm Projekte für die Zukunft enthalten sind, die mit dem Haushaltsplan 2017 nicht direkt verbunden sind.

Beschluss

Der Gemeinderat hat Kenntnis von der Finanzplanung 2018 bis 2020 und genehmigt diese.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 04.07.2017 11:42 Uhr