LRA Technischer Umweltschutz:
Der Hinweis des Technischen Umweltschutzes im Hinblick auf die Abstände zu den landwirtschaftlichen Nebenanlagen wird zur Kenntnis genommen. Die landwirtschaftlichen Nebenanlagen befinden sich abseits der vorherrschenden Hauptwindrichtung West – Ost. Den zukünftigen Bauherren sind die örtlichen Verhältnisse bekannt.
Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten Pfarrkirchen:
Die Befürchtung einer schleichenden Änderung des Gebietscharakters kann aufgrund der Größe des bereits mit Wohnhäusern bebauten Satzungsgebietes nicht geteilt werden. Die Erweiterungsfläche schafft für maximal zwei Bauparzellen Baurecht, wodurch der Gebietscharakter noch nicht verändert wird. Es befinden sich auch keine landwirtschaftlichen Hofstellen in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets, die durch die Ausweisung in der Entwicklung beeinträchtigt werden könnten.
Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Okt. 2015 (BGBl. I S. 1722) erlässt die Gemeinde Kirchdorf a. Inn folgende Satzung:
Satzung zur Änderung der Ortsabrundungsatzung Seibersdorf - Fährweg
vom 13.07.2005
§ 1
Erweiterung des Geltungsbereiches
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Ortsteil Seibersdorf, werden gemäß dem beiliegenden Lageplan M 1 : 1193 ersichtlichen Darstellungen erweitert. Der Lageplan vom 10.08.2017 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich vom 13.07.2005 wird um die Grundstücke Flurnummern 2310 , 2311, 2258, 2259 und 2260 Gemarkung Kirchdorf a. Inn erweitert.
§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass sie
- Einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
- Die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.
§3
Hinweise
Mit landwirtschaftlichen Emissionen und jahreszeitlich bedingten Geruchsbeeinträchtigungen, wie sie üblicherweise im ländlichen Raum vorkommen, ist zu rechnen. Zur Minderung dieser Einwirkungen wird empfohlen, eine Eingrünung (Schutz- und Deckbepflanzung) auf dem jeweiligen Baugrundstück herzustellen. Auf die Einhaltung der Pflanzabstände nach dem AGBGB (4,0 m Pflanzabstand zu landwirtschaftlichen Flächen) wird hingewiesen.
§ 4
Rechtsfolgen
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.