Außenbereichssatzung Fährweg - Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 20.11.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 20.11.2017 ö 4.2

Sachverhalt

Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 29. September 2017 bis 30. Oktober 2017 wurden folgende Stellungnahmen zum Satzungsentwurf vorgebracht:


Landratsamt Rottal-Inn:
Seitens der Technischen Abteilung, der Tiefbauverwaltung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.

Der Technische Umweltschutz erhebt ebenfalls keine Einwendungen, hat aber folgende Anmerkung:
Auf die Hinweise des Techn. Umweltschutzes vom 30.05.2017 zum letzten Satzungsentwurf wird verwiesen. (Rücksichtnahme durch ausreichenden Abstand zu den landwirtschaftlichen Nebenanlagen auf dem Grundstück Fl.Nr. 2244 Gemarkung Kirchdorf a.Inn).


Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten Pfarrkirchen:
Das Plangebiet grenzt an landwirtschaftlich genutzte Flächen. Bei deren Bewirtschaftung kann es zu Emissionen kommen. Ein entsprechender Hinweis wurde in die Planung eingearbeitet. Mit der vorliegenden Planung wird der Geltungsbereich der bestehenden Ortsabrundungssatzung erweitert. Dadurch kommt es zu einer Zunahme der Wohnbebauung. Es ist daher vor allem darauf zu achten, dass es nicht zu einer schleichenden Änderung des Gebietscharakters kommt und aus dem Dorfgebiet ein Wohngebiet wird, mit den entsprechenden nachteiligen Auswirkungen auf die Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe im Umgriff.
Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen ansonsten keine weiteren Einwände gegen vorliegende Planung.


Bayernwerk AG Eggenfelden:
Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt wird.


Regionaler Planungsverband Landshut:
Aus der Sicht des Regionalen Planungsverbandes Landshut bestehen keine Bedenken gegen die Planung.



Regierung von Niederbayern:
Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Es wird darauf hingewiesen, dass in dem ausgewiesenen Dorfgebiet noch mehrere Bauflächen zur Verfügung stehen welche es bevorzugt zu entwickeln gilt.


Deutsche Telekom AG Regensburg:
Die Deutsche Telekom verweist auf die Stellungnahme vom 06.06.2017, wonach keine Einwendungen gegen die Planung erhoben werden. 

Beschluss

LRA Technischer Umweltschutz:
Der Hinweis des Technischen Umweltschutzes im Hinblick auf die Abstände zu den landwirtschaftlichen Nebenanlagen wird zur Kenntnis genommen. Die landwirtschaftlichen Nebenanlagen befinden sich abseits der vorherrschenden Hauptwindrichtung West – Ost. Den zukünftigen Bauherren sind die örtlichen Verhältnisse bekannt. 

Amt für Ernährung Landwirtschaft u. Forsten Pfarrkirchen:
Die Befürchtung einer schleichenden Änderung des Gebietscharakters kann aufgrund der Größe des bereits mit Wohnhäusern bebauten Satzungsgebietes nicht geteilt werden. Die Erweiterungsfläche schafft für maximal zwei Bauparzellen Baurecht, wodurch der Gebietscharakter noch nicht verändert wird. Es befinden sich auch keine landwirtschaftlichen Hofstellen in der unmittelbaren Umgebung des Plangebiets, die durch die Ausweisung in der Entwicklung beeinträchtigt werden könnten. 


Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:

Aufgrund des § 35 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung  vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 20. Okt. 2015 (BGBl. I S. 1722) erlässt die Gemeinde Kirchdorf a. Inn folgende Satzung:

Satzung zur Änderung der Ortsabrundungsatzung Seibersdorf - Fährweg
vom 13.07.2005


§ 1
Erweiterung des Geltungsbereiches

Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a. Inn, Ortsteil Seibersdorf, werden gemäß dem beiliegenden Lageplan M 1 : 1193 ersichtlichen Darstellungen erweitert. Der Lageplan vom 10.08.2017 ist Bestandteil dieser Satzung. Der Geltungsbereich vom 13.07.2005 wird um die Grundstücke Flurnummern  2310 , 2311, 2258, 2259 und 2260 Gemarkung Kirchdorf a. Inn erweitert.

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegen gehalten werden, dass sie

  • Einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
  • Die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

§3
Hinweise

Mit landwirtschaftlichen Emissionen und jahreszeitlich bedingten Geruchsbeeinträchtigungen, wie sie üblicherweise im ländlichen Raum vorkommen, ist zu rechnen. Zur Minderung dieser Einwirkungen wird empfohlen, eine Eingrünung (Schutz- und Deckbepflanzung) auf dem jeweiligen Baugrundstück herzustellen.  Auf die Einhaltung der Pflanzabstände nach dem AGBGB (4,0 m Pflanzabstand zu landwirtschaftlichen Flächen)  wird hingewiesen.

§ 4
Rechtsfolgen

Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.

§ 5
Inkrafttreten

Die Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.12.2017 11:17 Uhr