Änderung der Friedhofsgebührensatzung zum 01.01.2018 (2. Vorlage)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 18.12.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 18.12.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Erneute Vorlage der Friedhofsgebührensatzung. Eine geänderte Übersicht zu allen veränderten Preisen wird noch nachgereicht.
Aus den Ergebnissen der Tarifeinigungen im öffentlichen Dienst aus den Jahren 2016-2018 beantragt die Firma Bestattungsdienste Haberstock Altötting eine Anpassung der Gebühren für die übertragenen Dienstleistungen der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirchdorf a.Inn (Zulässigkeit zur Anpassung der Preise ergibt sich aus §6 Abs. 2 Bestattungsvertrag). In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Gemeinde Kirchdorf a.Inn die Friedhofsgebührensatzung an das Satzungsmuster des Bayerischen Gemeindetags (Thimet, BestR) anzupassen.

Nachfolgend eine Gegenüberstellung der alten und der neuen Preise:
Eine geänderte Übersicht zu allen veränderten Preisen wird noch nachgereicht.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
GEBÜHRENSATZUNG

zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Kirchdorf a.Inn
(Friedhofgebührensatzung)

Vom 01.01.2018


Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art.20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchdorf a.Inn folgende Satzung:

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

  1. Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

  1. Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
    1. Grabnutzungsgebühren
    2. Bestattungsgebühren
    3. Sonstige Gebühren


§ 2

Gebührenpflichtiger

  1. Gebührenpflichtiger ist,

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
  4. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
       
  1. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

  1. Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.








§ 3

Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr

  1. Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
  1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kirchdorf a.Inn.

  1. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung

  1. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.

  1. Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

  1. Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

  1. Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.


§ 4

Grabnutzungsgebühr

  1. Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion I (alter Friedhof) pro Ruhefrist für

a) Einzelgrab        544,40 €
b) Doppelgrab        1088,80 €
c) Kindergrab        68,05 €
d) Gruft pro qm        272,20 €
e) Mauergräber        1361,00 €

  1. Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion 2 (neuer Friedhof) pro Ruhefrist für

a) Einzelgrab        680,50 €
b) Doppelgrab        1224,90 €
c) Kindergrab        102,08 €
d) Gruft pro qm        272,20 €
e) Urnenerdgrab        680,50 €
f)  Urnenwandgrab        680,50 €

  1. Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 10 Jahre ist möglich. Die Gebühren für eine Verlängerung gelten entsprechend § 4 Abs.1 und Abs.2 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirchdorf a.Inn. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c).

§ 5

Bestattungsgebühren

  1.      Die Bestattungsgebühren betragen für

a) Leichenhausbenutzung einschl.
Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung        364,39 €
aa) Leichenhausbenutzung bei Urnenbestattung
einschl. Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung        75,00 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers        29,30 €
c) Öffnen und Schließen des Grabes         236,80 €
d) Öffnen und Schließen der Gruft         117,80 €
e) Urnenbestattung         46,90 €
g) Durchführung der Trauerfeier        26,10 €


  1.      Die Bestattungsgebühren betragen bei Kindern unter 10 Jahren für
a) Leichenhausbenutzung einschl.
Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung        190,42 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers         29,30 €
c) Öffnen und Schließen des Grabes        84,80 €
d) Öffnen und Schließen der Urnenkammer        46,90 €
e) Durchführung der Trauerfeier        26,10 €

       
§ 6

Sonstige Gebühren

  1.           Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:

  1. Leichenumbettungen, pro Stunde                30,90 €
  2. Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art,
außer Leichenfahrzeugen                15,30 €
Aufbahrung im Leichenhaus, pro Tag                43,20 €
  1. Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige
bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen                17,90 €

  1. Beschriftung der Urnenkammer wird nach Aufwand berechnet

  1. Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand berechnet.






§ 7

In-Kraft-Treten

  1. Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft.
  1. Zum gleichen Zeitpunkt tritt Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kirchdorf a.Inn vom 23.11.2015, veröffentlicht im Mitteilungsblatt außer Kraft.


Kirchdorf a.Inn, den 20.11.2017


Gemeinde Kirchdorf a.Inn





Johann Springer

1. Bürgermeister



Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 01.02.2018 15:16 Uhr