Entlastungsbeschluss zur Jahresrechnung 2016
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 19.03.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Mit Feststellung der Jahresrechnung hat der Gemeinderat auch die Entlastung über die Haushaltsrechnung zu beschließen. Bei der Beratung bzw. Beschlussfassung über die Entlastung gem. Art 102 Abs. 3 GO ist der erste Bürgermeister aber wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen. (Grundsätzlich ist die Sitzungsleitung auch während dieses Tagesordnungspunktes durch ihn davon nicht betroffen). Über die Entlastung ist ein eigener Beschluss nach Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO zu treffen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt gem. Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO die Entlastung der Verwaltung und des Bürgermeisters für den Vollzug der Haushaltsführung 2016.
Begründung gegen eine Entlastung sind:
- Es wurden Beschlüsse durch Falschinformationen herbeigeführt.
- Im Jahresabschluss des Seniorenheims wären die Verluste in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Dies wird auch im Haushalt 2018 nicht beachtet. Hier wird ein neutrales Ergebnis durch Bildung einer Forderung erreicht.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich abgelehnt
Datenstand vom 18.04.2018 09:34 Uhr