Herr Gemeinderat Dobler hat nachfolgenden Antrag gestellt:
Antrag auf Änderung § 30 u. § 31 Geschäftsordnung für den Gemeinderat Kirchdorf a. Inn
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Springer,
hiermit stelle ich einen Antrag zur Gemeinderatssitzung am 06.08.2018 nachfolgenden Tagesordnungspunkt im "Öffentlicher Teil" aufzunehmen:
Änderung § 30 u. § 31 Geschäftsordnung für den Gemeinderat Kirchdorf a. Inn
- streichen § 30 Satz 1 nach "Gemeinderatsmitglieder": ... und im Sitzungssaal anwesende Gemeinde-bürger (Art. 15 Abs. 2GO)........
- einfügen im § 30 nach dem 1. Satz: Im Sitzungssaal anwesende Gemeindebürger (Art. 15 Abs. 2 GO) können in jeder Sitzung nach Beendigung der öffentlichen Sitzung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen.
- einfügen im § 31 nach "etwaiger Anfragen": ....der Gemeinderäte .....
Begründung
Ein Rederecht räumt die bayerische Gemeindeordnung Zuhörern der öffentlichen Stadt- u. Gemeinderatssitzungen grundsätzlich nicht ein. Die Möglichkeit zur Rede der Zuhörer darf jedoch laut Gemeindeordnung grundsätzlich nicht in der Geschäftsordnung stehen. Der Gemeindetag hat 2014 ein Muster Geschäftsordnung für den Gemeinderat herausgegeben und hier wird im § 27 Anfragen nur den Gemeinderatsmitgliedern das Recht eingeräumt, an den Vorsitzenden Anfragen zu richten. Eine eindeutige Abgrenzung zwischen öffentlicher Gemeinderatssitzung und Anfragen der Gemeindebürger wird dadurch erreicht, wenn der Vorsitzende die öffentliche Sitzung beendet wird und anschießend die Gemeindebürger Anfragen an den Vorsitzenden richten können. Dies ist auch das heutige Verfahren..
Mit freundlichen Grüßen
Franz Dobler
Gemeinderat
Stellungnahme der Verwaltung:
Die derzeit praktizierte Regelung und die Geschäftsordnung entspricht dem Verfahren und der Geschäftsordnung in der Stadt Simbach a. Inn. Die Handhabe wurde mit der Rechtsaufsicht am Landratsamt Rottal-Inn anlässlich der Änderung Anfang des Jahres 2018 abgestimmt. Die geltende Geschäftsordnung ist der Rechtsaufsicht bekannt.