Der Gemeinderat beschließt:
Beschlussvorlage zu 1)
Der Forderung der Bebauungsplan wäre funktionslos geworden kann nicht gefolgt werden. Bei der Auswahl des Gebietscharakters wurde bei Aufstellung des Bebauungsplanes nicht nur auf die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegene Bebauung abgestellt. Vielmehr wurde auch auf die im Einwirkungsbereich gelegene, vorhandene Bebauung abgestellt. Neben den im Ortsbereich von Seibersdorf ansässigen land- forstwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerbsbetrieben befinden sich auch zwei Kfz-Werkstätten und das Feuerwehrgerätehaus im Bereich bzw. im Nahbereich des Bebauungsplanes. Der Umstand, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb mehr oder weniger intensiv genutzt wird, liegt nicht in der Hand der Gemeinde, sondern des jeweiligen Eigentümers. Die Einlassungen im Hinblick auf die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes aufgrund des Gebietscharakters (MD) muss daher zurück gewiesen werden. Die Ausweisung als Dorfgebiet wurde bewusst gewählt.
Beschlussvorschlag zu 2) Überschreitung GRZ:
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf eine Frage der Bauleitplanung sondern auf eine Frage des Baugenehmigungsverfahrens. Hierzu wird bemerkt, dass gem. § 17 Abs. 2 der BauNVO die in Abs. 1 festgelegten Obergrenzen überschritten werden dürfen, wenn die Überschreitung durch Umstände ausgeglichen ist oder durch Maßnahmen ausgeglichen wird, durch die sichergestellt ist, dass die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht beeinträchtigt werden und nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Die Überschreitung der Grundflächenzahl (GRZ) und die damit verbundene Bodenversiegelung wird durch die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers kompensiert. Negative Auswirkungen sind durch den geplanten Umbau /Modernisierung des in den 1980 er Jahren errichteten Feuerwehrgerätehaueses und die damit einhergehende Erhöhung der Grundflächenzahl auf die Umliegende Bebauung nicht zu erwarten.
Im Gegenteil: Der Anbau ist aus Umweltgesichtspunkten und mit Blick auf die regelmäßig gefordert und auch von der Gemeinde Kirchdorf a. Inn als positiv bewertete Thematik „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ sehr positiv zu bewerten. Zum einen würde durch einen Neubau am Ortsrand deutlich mehr und zusätzliche Fläche versiegelt. Zum anderen würde dies aller Voraussicht nach zum Leerstand des Gebäudes im Ortsbereich führen.
Beschlussvorschlag zu 3) Zweifel am natürlichen Geländeverlauf
Wie bereits erwähnt, ist das Feuerwehrgerätehaus und die Stockbahn in den 1980 er Jahren errichtet worden. Der Gemeinde liegen weder Geländeprofile z.B. vor- bzw. nach Errichtung des Gerätehaues vor. Die unter Punkt 1.2.8 gewählte Formulierung, wonach „Am Anschluss zum Nachbargrundstück das natürliche oder das als natürlich festgesetzte Gelände nicht spürbar verändert werden darf“ bezieht sich daher auf das heute bestehenden Gelände.
Im Hinblick auf die gehegten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vorhandenen Geländeverlaufes empfehlen wir, zukünftig die zuständige Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Rottal-Inn) umgehend zu kontaktieren.
Beschlussvorschlag zu 4) Widerspruch zwischen Ziffer 1.2.8 „Gelände“ zu Ziffer 2.3 „Stellplätze u. befestigte Flächen“
Die Aussage „entlang der Grundstücksgrenze zu unserem Mandanten müsste bis zu 1,50 m hoch aufgefüllt werden um eine ebene Stellplatzfläche zu erhalten“ ist spekulativ. Im Bereich der Grundstücksgrenze gilt Ziffer 2.4 der textl. Festsetzungen (Einfriedungen) wonach zum Ausgleich von vorhandenen Geländeunterschieden Stützmauern bis zu einer Höhe von max. 1,0 m zulässig sind. Die Textziffer 1.2.8 betrifft Geländeveränderungen. Ein Widerspruch der textlichen Festsetzungen ist für den neutralen Beobachter nicht feststellbar.
Beschlussvorschlag zu 5) Abstandsflächen gem. Art. 6 der Bayer. Bauordnung nicht eingehalten
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf eine Frage der Bauleitplanung sondern auf eine Frage des Baugenehmigungsverfahrens. Der Nachweis für die Einhaltung der erforderlichen Abstandsflächen wird im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nachgewiesen.
Beschlussvorschlag zu 6) gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr gewährleistet
Der Behauptung, „durch die Ausweisung von 10 – 12 Kfz-Stellplätzen entlang der Grundstücksgrenze wirkt sich wegen der zu befürchtenden Beeinträchtigung durch Lärm- und Abgase auf gesunde Wohnverhältnisse auf den Nachbargrundstücken aus“ kann nicht gefolgt werden. Bereits mit Baugenehmigungsbescheid vom 13.04.1987 wurden 10 Kfz-Stellplätze entlang der Grundstücksgrenze genehmigt. Der Zu- und Abfahrtsverkehr der Feuerwehrmitglieder dürfte im vorliegenden Fall sowohl für die bereits bestehende, bzw. die noch zu erwartenden Bewohner des Quartiers zumutbar sein, zumal der Nutzen der Freiwilligen Feuerwehr für die Dorfgemeinschaft unbestritten ist. Darüber hinaus darf bemerkt werden, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr in Seibersdorf weniger stark stattfindet als bei anderen Feuerwehren, da eine Großzahl der Feuerwehreinsatzleistenden auch zu Fuß oder mit dem Fahrrad kommt. Beschwerden der Anlieger hierüber sind nicht bekannt.
Beschlussvorschlag zu 7) Stützmauern und Geländeunterschiede
Der Einwand Punkt 2.4 (Einfriedungen) und Punkt 1.2.8 (Gelände) der textlichen Festsetzungen widersprechen sich nicht, da unterschiedliche Themen - einerseits Einfriedungen andererseits Geländeveränderungen – behandelt werden. Der Geländeverlauf auf der Grundstücksgrenze Feuerwehrgerätehaus wird nicht verändert.
Beschluss zu Punkt 8) Grünordnung
Der Geltungsbereich des Änderungsdeckblattes Nr. 1 zur Änderung des Bebauungsplanes Seibersdorf „An der Feuerwehrgasse“ ist unter „Sonstige Planzeichen“, Pkt. 4.1 geregelt. Für alle anderen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten die Festsetzungen des Bebauungsplanes in der Fassung vom 27.09.1993 weiter.
Beschluss zu Pkt. 9) DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ wurde nicht ausgelegt.
Von der Verwaltung wurde nach Ergänzung der Unterlagen um die DIN 18915 und 18920 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau“ eine erneute öffentliche Auslegung des Änderungsdeckblattes-Nr. 1 in der Zeit vom 06.12.2018 bis zum 07.01.2019 durchgeführt.