Verbesserungsbeitragssatzung Wasser VES - WAS vom 17.12.2019
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Gemeinderates, 16.12.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Die Satzung zum Verbesserungsbeitrag Wasser VES – WAS vom 17.12.2019 wurde als Bestandteil der Ladung übersandt. Nach Fassung des Grundsatzbeschlusses im TOP 4 des öffentlichen Teils der Gemeinderatssitzung vom 21.10.2019 wurde ein Verteilungsschlüssel der Investitionskosten der Maßnahme „Bypass-Wasserleitung“ von 50 % auf den Verbesserungsbeitrag und 50 % auf die Verbrauchsgebühren beschlossen.
Aufgrund einer Anfrage aus dem Gemeinderat wurde die Einführung einer starren Flächenbegrenzung geprüft. (Auszug aus dem Kommentar zum Kommunalabgabengesetz Teil IV Art.5 Abs.2 KAG (Thimet (Hrsg.)) :„Eine Satzungsregelung, die die bei der Beitragsbemessung anzusetzende Grundstücksfläche auf z.B. 1500 m² begrenzt und vorsieht, dass dann, wenn die überbaute, befestigte, gewerblich oder industriell genutzte Fläche 1500 m² übersteigt, die Grundstücksfläche in diesem tatsächlich erreichten Ausmaß herangezogen wird, ist wegen des Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip unwirksam (BayVGH, Urteil vom 24.5.1996 – 23B 93.360 und -23B 93.395).“
Daraus ergibt sich, dass eine starre Flächenbegrenzung im Regelfall von der Rechtssprechung als unzulässig erachtet wird.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt die in Anlage beigefügte Beitragssatzung für die Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung VES – WAS der Gemeinde Kirchdorf a.Inn.
Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen
Datenstand vom 23.01.2020 07:39 Uhr