Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 02. März 2020 bis 02.April 2020 wurden folgende Stellungnahmen zum Bauleitplanungsentwurf vorgebracht:
Regierung von Niederbayern:
„Das Vorhaben entspricht den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung und es bestehen keine Einwände gegen die Planung.“
Landratsamt Rottal-Inn:
Flächennutzungsplan:
„Seitens der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der Belange des Technischen Umweltschutzes wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrslärmbelastung von der tangierten Kreisstraße PAN 26 Wohngebäude in dem geplanten Mischgebiet nur im nördlichen Bereich des Plangebietes zulässig sind. Im südlichen Bereich des Mischgebiets sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutz-Verordnung – 16. BImSchV anzunehmen.“
Kreisbaumeister:
„Gegen die Änderungen des FNP mit Deckblatt Nr. 26 werden keine Einwendungen erhoben.“
Bebauungsplan:
„Seitens der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.“
Technischer Umweltschutz:
„1. Betriebsemissionen Brennholzfertigung Pf. – (Lärmgutachten)“
Durch immissionstechnischen Bericht des Ing. Büros ifb-Eigenschenk wurde abgeklärt, „dass … mit einer Richtwertunterschreitung um mind. 7 dB gerechnet werden kann.
Von immissionsschutzfachlicher Seite sind daher insbesondere die
in den textlichen Festsetzungen Teil A unter Nr. 5 „Immissionen“ gemachten Angaben von Bedeutung.“
„2. Immissionsbelastung „MI Stölln“ infolge Straßenverkehr PAN 26“
Es wird auf die hohe Verkehrslärmbelastung im „Nahbereich“ der Kreisstraße hingewiesen. „Im Nahbereich der Kreisstraße (bis etwa 35 m) können Überschreitungen der einschlägigen Immissionsgrenzwerte IGW nach der Verkehrslärmverordnung (16. BImSchV) nicht ausgeschlossen werden.“
„Die Errichtung von Wohngebäuden wäre daher (auch zukünftig) lediglich auf den nördlichen Bereich des Mischgebietes (Bereich Fl. Nr. 170/3 zu beschränken.“
Kreisbaumeister:
„Gegen die vorgelegte Planung zu Aufstellung des Bebauungsplans MI Stölln werden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.“
Er weist auf einige Punkte hin, die zu beachten sind.
Bayernwerk AG Eggenfelden:
„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.“
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen:
Bereich Landwirtschaft:
„Oberstes Ziel nach § 1a Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sollte in jedem Fall Rechnung getragen werden.
Eine Eingrünung des geplanten Mischgebietes ist vorgesehen. Darüber hinaus ist aber sicherzustellen, dass es zu keinen Bewirtschaftungseinschränkungen bzw. –auflagen auf den angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Umsetzung der Planung kommt.
Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände gegenüber der vorliegenden Planung.“
Bereich Forsten:
„Im Planungsgebiet/Änderungsbereich und direkt angrenzend befindet sich kein Wald gemäß Art. 2 BayWaldG. Von Seiten der Unteren Forstbehörde bestehen keine Einwände.“
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege:
Bodendenkmalpflegerische Belange:
„In der Nähe zu genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D-2-7743-0059, Teilstücke der römischen Inntalstraße mit begleitenden Materialentnahmegruben.“
- Im Geltungsbereich werden weitere Bodendenkmäler vermutet
-> folgender Text soll „in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht“ übernommen werden:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG ist hingegen zu streichen, da beide Artikel nur alternativ anwendbar sind.“
„Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für die einzelnen Bauwerber zu reduzieren.“
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf:
„Niederschlagswasserbeseitigung:
Wir empfehlen vorab die Abstimmung des Entwässerungsplanes.“
„Altlasten:
Über Altlasten im Planungsgebiet liegen uns keine Informationen vor.
Zusammenfassung:
Bei Beachtung der vorherigen Ausführungen besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht mit der vorgelegten Bauleitplanung Einvernehmen.“