BV Änderung Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Deckblatt-Nr. 26 und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes MI Stölln; Feststellungsbeschluss / Satzungsbeschluss;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 27.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 27.07.2020 ö 5.1

Sachverhalt

Während der erneuten öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der Zeit vom 04.06. bis 06.07.2020 wurden folgende Stellungnahmen zur Bauleitplanung abgegeben:
Regierung von Niederbayern:
„Mit Verweis auf die Stellungnahme der höheren Landesplanung vom 09.03.2020 entspricht das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung und es bestehen keine Einwände gegen die Planung.“
Landratsamt Rottal-Inn:
Flächennutzungsplan:
„Seitens der Technischen Abteilung, der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der Belange des Technischen Umweltschutzes wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verkehrslärmbelastung von der tangierten Kreisstraße PAN 26 Wohngebäude in dem geplanten Mischgebiet nur im nördlichen Bereich des Plangebietes zulässig sind. Im südlichen Bereich des Mischgebiets sind Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach der Verkehrslärmschutz-Verordnung – 16. BImSchV anzunehmen.“
Kreisbaumeister:
„Gegen die Änderungen des FNP mit Deckblatt Nr. 26 werden keine Einwendungen erhoben.“
Bebauungsplan:
„Seitens der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.“
Technischer Umweltschutz:
Seitens des technischen Umweltschutzes werden keine Einwendungen erhoben, es ergehen folgende Anmerkungen:
„1. Auf die hohe Verkehrsbelastung im Plangebiet infolge der PAN 26 wird nochmals hingewiesen.“
 „2. Gemäß Lärmgutachten werden im Umfeld der Brennholzfirma „Pf.“ die einschlägigen Immissionsrichtwerte eingehalten.“

Kreisbaumeister:
„Gegen die vorgelegte Planung zu Aufstellung des Bebauungsplans MI Stölln werden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben.“
Er weist auf einige Punkte hin, die zu beachten sind. Die beanstandeten Punkte wurden auf planerischer Ebene geklärt und redaktionell geändert. Der Maßstab 1: 1.000 auf den Planunterlagen war unstimmig, weil die Unterlagen für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nicht „geplottet“ wurden. Die Planunterlage für die Plansammlung des Landratsamtes wird selbstverständlich geplottet.  

Bayernwerk AG Eggenfelden:
„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.“

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen:
Bereich Landwirtschaft:
„Oberstes Ziel nach § 1a Abs. 2 BauGB ist generell ein sparsamer Umgang mit Grund und Boden, vor allem bei der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für bauliche Nutzungen. Dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sollte in jedem Fall Rechnung getragen werden.
Eine Eingrünung des geplanten Mischgebietes ist vorgesehen. Darüber hinaus ist aber sicherzustellen, dass es zu keinen Bewirtschaftungseinschränkungen bzw. –auflagen auf den angrenzenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen nach Umsetzung der Planung kommt.
Ansonsten bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine weiteren Einwände gegenüber der vorliegenden Planung.“
Bereich Forsten:
„Im Planungsgebiet/Änderungsbereich und direkt angrenzend befindet sich kein Wald gemäß Art. 2 BayWaldG. Von Seiten der Unteren Forstbehörde bestehen keine Einwände.“

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Stellungnahme vom 27.03.2020):
Bodendenkmalpflegerische Belange:
„In der Nähe zu genanntem Planungsgebiet befindet sich folgendes Bodendenkmal:
D-2-7743-0059, Teilstücke der römischen Inntalstraße mit begleitenden Materialentnahmegruben.“
  • Im Geltungsbereich werden weitere Bodendenkmäler vermutet
-> folgender Text soll „in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht“ übernommen werden:
„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.
Der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG ist hingegen zu streichen, da beide Artikel nur alternativ anwendbar sind.“
„Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden, um die Kosten für die einzelnen Bauwerber zu reduzieren.“

Die Stellungnahme des Landesamts wurde in der Planung berücksichtigt.

Beschluss

Landratsamt Rottal-Inn:
Die Hinweise des Technischen Umweltschutzes werden zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise des Kreisbaumeisters werden ebenfalls zur Kenntnis genommen und berücksichtigt.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Pfarrkirchen:
Die Hinweise des Amtes werden zur Kenntnis genommen.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege:
Der vorgeschlagene Text wird übernommen und der Hinweis auf Art. 8 BayDSchG wurde bereits entfernt.
Wasserwirtschaftsamt Deggendorf:
Der Hinweis des Wasserwirtschaftsamtes wird zur Kenntnis genommen.
Feststellungsbeschluss / Satzungsbeschluss:
Die vorgebrachten Anregungen bzw. Einwendungen wurden von Planungsbüro Klose-Dichtl, Triftern, in den Planentwurf in der Fassung vom 27.07.2020 eingearbeitet.
Feststellungsbeschluss (FNP):
Der Gemeinderat Kirchdorf a.Inn stellt die Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung mit Deckblatt-Nr. 26 „MI Stölln“ in der Fassung vom 27.07.2020, fest.
Satzungsbeschluss (Bebauungpslan):
Der Gemeinderat Kirchdorf a.Inn beschließt den vom Landschaftsplanungsbüro Klose-Dichtl in Triftern, gefertigten Bebauungsplanentwurf „MI Stölln“ einschließlich Begründung und textlicher Festsetzungen in der Fassung vom 27.07.2020, als Satzung.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 16.09.2020 08:53 Uhr