Die Gemeinde Kirchdorf a.Inn beabsichtigt für das Jahr 2020 die Benutzung und die Gebührenerhebung für die Otto-Steidle-Halle in einer entsprechenden Satzung zu regeln. Folgende Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2020 beschlossen werden. Im Ratsinformationssystem wird die bisherige Nutzungsvereinbarung zum Vergleich zur Verfügung gestellt.
Benutzungs- und Gebührensatzung
für die Otto-Steidle-Halle
Die Gemeinde Kirchdorf a.Inn hat erhebliche Mittel für den Bau und die Sanierung der Otto-Steidle-Halle aufgewendet. Zur teilwiesen Deckung des der Gemeinde entstehenden Aufwands für Unterhalt, Reinigung, Heizung und Beleuchtung der Turnhalle werden Benutzungsgebühren entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
§ 1 Anwendungsbereich
- Diese Gebührensatzung gilt für die Nutzung von Räumen der Otto-Steidle-Halle der Gemeinde Kirchdorf a.Inn.
- Die Gemeinde gestattet dem Verein die Nutzung der gemeindeeigenen Turnhalle für Trainingseinheiten in der Hallensaison
- Diese Satzung bezieht sich ausschließlich auf sportliche Nutzungen. Außersportliche Veranstaltungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Sie bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 2 Benutzungsordnung
- Der Verein erkennt die für die Otto-Steidle-Halle geltenden Benutzungsordnungen als Bestandteil des Vertrages an. Er verpflichtet sich, alle Personen, die aufgrund dieses Vertrages die Turnhalle aufsuchen, auf die Bestimmungen der Benutzungsordnung hinzuweisen und sie zu deren Beachtung anzuhalten.
- Das Betreten der Turnhalle ist nur mit hallengerechtem Schuhwerk gestattet.
§ 3 Aufsichtspflicht
Der Verein nutzt die Turnhalle nur unter ständiger Aufsicht seines Vorstandes oder der vom Vorstand mit der Führung der Aufsicht betrauten verantwortlichen Personen. Die Aufsicht umfasst:
- Die Aufsicht über die Turnhalle einschließlich der Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
- Die Sauberhaltung der Räume und die Sorge für Ruhe und Ordnung
- Die genaue Einhaltung der Nutzungszeiten
- Das Schließen der Fenster und Türen
- Den sparsamen Gas-, Wasser- und Stromverbrauch
- Den Ausschluss Unbefugter von dem Betreten der Turnhalle
§ 4 Haftung
- Der Verein stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtversicherungsansprüchen der Mitglieder des Vereins, sowie der Besucher ihrer Veranstaltungen und Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Turnhalle, der überlassenen Räume und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.
- Der Verein verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall ihrer eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Gemeinde und dessen Bedienstete und Beauftragte.
- Der Verein haftet der Gemeinde für alle Schäden, die der Gemeinde im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, insbesondere für die durch unsachgemäßen Gebrauch an Geräten, sonstigem Inventar, Fenstern und Türen verursachten Schäden.
- Ungeachtet der in den Absätzen (1) bis (3) getroffenen Vereinbarungen sind sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung entstehen, der Verwaltung der Gemeinde oder dem jeweiligen Hausmeister unverzüglich anzuzeigen.
- Mit Nutzung der Räumlichkeiten erkennt der Verein diese Haftungsvereinbarung an.
- Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
§ 5 Gebühren und Fälligkeit
- Die Gemeinde Kirchdorf a.Inn erhebt für die Benutzung der Räume in der Turnhalle eine Gebühr. Diese Gebühr wird bei sonstigen Veranstaltungen (z.B. sportliche, kulturelle oder soziale Veranstaltungen) sofort fällig.
- Die Abrechnung für den Übungs- und Trainingsbetrieb der örtlichen Vereine erfolgt nach Abschluss der Hallensaison nach Belegungsplan.
§ 6 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Benutzer bzw. Veranstalter. Mehrere Beteiligte haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Räume
- Mietgegenstand der Otto-Steidle-Halle Kirchdorf a.Inn sind folgende Räume:
1. Dreifachturnhalle
2. Gymnastikraum (alte Turnhalle in der Schule)
3. Meditationsraum (Schule)
5. Foyer
4. Außenanlagen
- Sonstige Räume der Turnhalle (z.B. Geräteraum) dürfen grundsätzlich nicht mitbenutzt werden. Auf Antrag ist die Mitbenutzung des Geräteraumes bei Veranstaltungen und im Sportbetrieb ausnahmsweise zulässig.
§ 8 Untervermietung
Eine Untervermietung der gemieteten Räume ist nicht zulässig.
§ 9 Gebühren
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Gebühr 3-fach-Turnhalle
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Gebühr Gymnastikraum
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Gebühr Meditationsraum
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Örtliche Vereine und BLSV
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5,40 € pro Stunde
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1,10 € pro Stunde
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0,50 € pro Stunde
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Überörtliche Vereine
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54,00 € pro Stunde
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11,00 € pro Stunde
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5,00 € pro Stunde
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Sonstige Veranstaltungen
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200,00 € pauschal
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Das Entgelt bezieht sich jeweils auf volle Stunden (60 Minuten). Für angefangene Stunden ist das Entgelt voll zu zahlen.
- Bei Nutzung eines Teils des Hallenbereichs werden 1/3 bzw. 2/3 der jeweiligen Gebühr erhoben.
- Wird nach Ende der Nutzung eine Sonderreinigung erforderlich, so hat der Benutzer bzw. Veranstalter zusätzlich die Kosten einer solchen Sonderreinigung der Gemeinde zu erstatten.
- In der Gebühr für die Benutzung der Otto-Steidle-Halle ist die Benutzung der Dusch- und Umkleideräume, sowie Strom- und Wasserverbrauch mit eingeschlossen.
- Gemeinnützige Veranstaltungen der Schule oder des Kindergartens (z.B. Kinderfasching, Spiel- und Sportfeste, usw.) sind gebührenfrei.
- Die Gemeinde Kirchdorf a.Inn behält sich vor, im Einzelfall abweichende Gebühren zu erheben.
§ 10 Ausschluss
Die Gemeinde ist berechtigt, Einzelpersonen und Gruppen, die gegen die jeweils geltende Benutzungsordnung oder gegen §3 dieses Vertrages verstoßen, befristet oder unbefristet von der Nutzung der gemeindeeigenen Turnhalle auszuschließen.
§ 11 Schlussbestimmungen
Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und hat
20 Jahre Gültigkeit.
Kirchdorf a.Inn,
Johann Springer
Erster Bürgermeister