Einbeziehungssatzung Seebergstraße - Ost; Behandlung der Einwendungen und Satzungsbeschluss;


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 21.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 21.06.2021 ö 5

Sachverhalt

Während der öffentlichen Auslegung der Satzung in der Zeit vom 07. April bis 07. Mai 2021 sind folgende Einwendungen der Träger öffentlicher Belange eingegangen: 
Regierung v. Niederbayern Raumordnung u. Landesplanung:
Die Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung stehen der grundsätzlichen Intention der Gemeinde nicht entgegen. Es sollte jedoch mit dem zuständigen Landratsamt geprüft werden, ob eine Außenbereichssatzung hierfür das richtige Instrument ist, da eine Außenbereichssatzung lediglich einen Lückenschluss und nicht das Hinzufügen von Flächen ermöglicht.
Landratsamt Rottal-Inn: 
Seitens der Technischen Abteilung, der Tiefbauverwaltung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine grundsätzlichen Einwendungen erhoben. 
Von Seiten des Technischen Umweltschutzes wird unter Verweis auf die Grenzwert-Überschreitung durch das hohe Verkehrsaufkommen (Zählung 2005 ca. 7.300 Fahrzeuge in 24 Stunden bei 80 km/h zul. Höchstgeschwindigkeit) die Überschreitung der zulässigen Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchVO deutlich überschritten werden. Es werden daher erhebliche Bedenken gegen die Satzung vorgebracht. 
Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Pfarrkirchen: 
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten stellt Zusammenfassend fest, dass das überplante Gebiet nicht die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 6 Baugesetzbuch (BauGB) erfüllt und daher aus landwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden kann. 
Bayernwerk Netz GmbH Eggenfelden: 
Keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn Bestand, Sicherheit und Betrieb der Leitungen der Anlagen nicht beeinträchtigt werden. 
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege: 
Bei Grabungsarbeiten zu Tage tretende Bodendenkmäler sind der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. 
Keine Einwände wurden von der Stadt Simbach a. Inn und der Deutschen Telekom Vorgebracht. 

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Abwägung zu den Einwendungen:
Regierung von Niederbayern/Amt für Landwirtschaft
Aufgrund der Einwendungen der Regierung von Niederbayern und des Amtes für Landwirtschaft wird anstatt einer Außenbereichssatzung nach § 35Abs. 6 BauGB eine Ortsabrundungs-/Einbeziehungssatzung gem. § 34 BauGB ausgewiesen. 
Landratsamt Rottal-Inn, Immissionsschutz:
Der Bauwerber ist mit den örtlichen Gegebenheiten (Straßenlärm) vertraut. Das geplante Gebäue ist bauseits mit Schallschutzfenstern mindestens Klasse 2 auszustatten. Dies wäre im Rahmen der Einzelbaugenehmigung festzulegen. Der Bauwerber ist mit dem Straßenlärm vertraut, da sich sein Elternhaus in unmittelbarer Nähe befindet. 
Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Pfarrkirchen: 
Die Einlassung des Amtes ist. nicht nachvollziehbar. Durch den Erlass der Satzung wird die Bebauung eines Grundstücks mit ca. 1000 qm Fläche ermöglicht. Für das Grundstück wurden bereits Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal durch den damaligen Eigentümer entrichtet. Durch die Satzung wird Rechtssicherheit geschaffen, da nunmehr der Innen- und Außenbereich klar abgegrenzt sind. Die angeführte „schleichende Änderung des Gebietscharakters“ dauert bereits seit Jahrzehnten an. Durch die Satzung soll eine verdichtete Bebauung ermöglicht werden. Die Gemeinde möchte dadurch großflächige Baugebietsausweisungen auf der „grünen Wiese“ einschränken. 
Bayernwerk Netz GmbH Eggenfelden: 
Die Hinweise werden beachtet. 
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege: 
Die Hinweise werden beachtet. 

Der Gemeinderat Kirchdorf a.Inn beschließt folgende Satzung: 
Die Gemeinde Kirchdorf a. Inn erlässt auf Grund des § 34 Abs.4 Baugesetzbuch –BauGB- in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) in Verbindung mit Art. 23 der Bayer. Gemeindeordnung –GO- i.d. Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBl S. 959) folgende

Einbeziehungssatzung 
„Seebergstraße Ost“
§ 1
Geltungsbereich
Die Grenzen für den bebauten Bereich im Außenbereich der Gemeinde Kirchdorf a.Inn, Ortsteil Stölln „Seebergstraße -Ost“ werden gemäß den in den beiliegenden Lageplan vom 03.03.2021, Maßstab 1 : 1.000 ersichtlichen Darstellungen festgelegt. Neben dem Geltungsbereich der Satzung sind zusätzlich die Festsetzungen des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes (WA und MI Gebiete) nachrichtlich dargestellt. Der Lageplan wird zum Bestandteil dieser Satzung erklärt.
Das Satzungsgebiet umfasst folgende Grundstücke, bzw. Teilflächen der Gemarkung Kirchdorf a. Inn:
Flurnummer 174, 174/1, 177, 180/3, 180/4 

§ 2
Zulässigkeit von Vorhaben
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen kann zu Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass sie 
-        einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder
-        die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen.

§ 3
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie die immissionsschutzrechtlichen Belange sind konkret im Rahmen der Einzelbaugenehmigungsverfahrens zu prüfen und anzuwenden.

§ 4
Rechtsfolgen
Innerhalb der in § 1 festgesetzten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben gem. § 29 BauGB nach § 34 BauGB.
§ 5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt eine Woche nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Kirchdorf, den ………………. 
…………………………………..
(Unterschrift Bürgermeister)

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 27.07.2021 17:21 Uhr