Das Änderungsdeckblatt-Nr. 3 in der Fassung vom 18.03.2015 wurde in der Zeit vom 01.06. Bis 03.07.2015 öffentlich ausgelegt und an die Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme übermittelt. Während der Auslegung sind folgende Stellungnahmen eingegangen:
Landratsamt Rottal-Inn:
„Seitens der Technischen Abteilung, des Technischen Umweltschutzes, des Fachreferenten für Naturschutz und der Tiefbauverwaltung werden keine Einwendungen erhoben.“
Bayernwerk AG:
„Gegen das Planungsvorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.“
Die Bayernwerk AG weist auf die Einhaltung der DIN 18920 hin, wonach im Näherungsbereich von Leitungen (2,5 m) entsprechende Schutzmaßnahmen im Einvernehmen mit der Bayernwerk AG durchzuführen sind.
WWA Deggendorf:
„Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im faktischen Überschwemmungsgebiet des Palmbaches (Retentionsbereich). Die Unterlagen zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes wurden dem Landratsamt Rottal-Inn am 03.06.2015 übersandt.
Nach der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes benötigen bauliche Anlagen eine Ausnahme-genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
Der geplante Erdwall unmittelbar am Gewässer muss aus wasserwirtschaftlicher Sicht unterbleiben.
Dieser Erdwall beeinträchtigt die biologische Wirksamkeit des Gewässers.
Mögliche Maßnahmen zum Hochwasserschutz- bzw. Rückhalt werden derzeit im Rahmen der Erstellung des Hochwasserschutz- und Rückhaltekonzeptes Hitzenauer Bach/ Palmbach entwickelt. Bis zur Fertigstellung des Konzeptes sollten keine, vielleicht später unwirksame oder nicht mehr erforderliche Hochwasser-schutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Ansonsten empfehlen wir dringend auch im faktischen Überschwemmungsgebiet die Vorgaben des § 78 Satz 3 Nrn. 1 – 4 WHG einzuhalten.“
Auszug aus § 78 Satz 3 Nr. 1-4 WHG:
(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Errichtung oder Erweiterung einer baulichen Anlage genehmigen, wenn im Einzelfall das Vorhaben
1.die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
2.den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
3.den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
4.hochwasserangepasst ausgeführt wird
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Bei der Festsetzung nach § 76 Absatz 2 kann die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auch allgemein zugelassen werden, wenn sie
1.in gemäß Absatz 2 neu ausgewiesenen Gebieten nach § 30 des Baugesetzbuchs den Vorgaben des Bebauungsplans entsprechen oder
2.ihrer Bauart nach so beschaffen sind, dass die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 gewährleistet ist.
In den Fällen des Satzes 2 bedarf das Vorhaben einer Anzeige.
Die Eigentümer der (Ufer-) Grundstücke Fl.Nr. 124/29, 124/11 und 124/30 der Gemarkung Kirchdorf a.Inn:
Die Eigentümer der Ufergrundstücke zum Stöllner Bach Fl. Nr. 124/29, 124/11 sowie 124/30 Gmkg. Kirchdorf a.Inn, sprechen sich gegen die Errichtung des im Entwurf vom 18.03.2015 dargestellten Erdwalles auf den Ufergrundstücken aus.