Erlass Friedhofsgebührensatzung zum 1.1.2016


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.12.2015

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.12.2015 ö 5

Sachverhalt

Gemäß § 6 Punkt 2) des Bestattungsvertrages vom 18.07.2006 kann die Firma Haberstock Südostbayern GmbH die Anpassung der Gebühren der an sie übertragenen Dienstleistungen an die Kostensituation beantragen.  Sie orientiert sich dabei an den Ergebnissen der Tarifeinigungen im öffentlichen Dienst seit 1.1.2014 bis zum 1.3.2016 und beantragt eine Bindung vom 1.1.2016 bis 31.12.2016.

Die Gemeinde führt die vereinbarten Beträge in der Friedhofsgebührensatzung auf. Die Satzung ist aus diesem Grund mit Wirkung vom 1.1.2016 zu ändern.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
GEBÜHRENSATZUNG
zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Kirchdorf a.Inn
(Friedhofgebührensatzung)
vom xx.xx.2015


Auf Grund von Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) erlässt die Gemeinde Kirchdorf a.Inn folgende Satzung:

§ 1
Gebührenpflicht
Für die Benutzung des gemeindlichen Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen sowie für Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2
Gebührenschuldner
(1)        Gebührenschuldner sind:
a)
wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b)
wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
c)
bei Grabstätten der Nutzungsberechtigte
(2)        Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Fälligkeit
(1)        Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2)        Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 4
Grabplatzgebühren
(1)             Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion I (alter Friedhof) pro Ruhefrist für
a) Einzelgrab        544,40 €
b) Doppelgrab        1088,80 €
c) Kindergrab        68,05 €
d) Gruft pro qm        272,20 €
e) Mauergräber        1361,00 €
(2)      Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion 2 (neuer Friedhof) pro Ruhefrist für
a) Einzelgrab        680,50 €
b) Doppelgrab        1224,90 €
c) Kindergrab        102,08 €
d) Gruft pro qm        272,20 €
e) Urnengrab pro qm        272,20 €
(3)        Die Grabplatzgebühren betragen je Urnenkammer (Urnenmauer) pro Ruhefrist  680,50 €
(4)        Vorstehende Gebühren gelten auch für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Der Grabnachkauf auf jeweils 10 Jahre zum anteiligen Gebührensatz ist möglich.
(5)        Die Grabplatzgebühren sind beim Ersterwerb für die gesamte Zeit der Ruhefrist (20 Jahre bei Erwachsenen und 5 Jahre bei Kindergräbern) im voraus zu entrichten.
(6)        Erfolgt bei einem Familiengrab innerhalb der Ruhefrist eine weitere Bestattung, so ist die Nutzungsberechtigung auf die Dauer der Ruhefrist zu verlängern.
§ 5
Bestattungsgebühren

(1)         Die Bestattungsgebühren betragen für
a) Leichenhausbenutzung einschl.
Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung        364,39 €
aa) Leichenhausbenutzung bei Urnenbestattung
einschl. Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung        75,00 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers         27,50 €
c) Öffnen und Schließen des Grabes         222,00 €
d) Öffnen und Schließen der Gruft         110,50 €
e) Urnenbestattung         44,00 €
f) Öffnen und Schließen der Urnenkammer        20,00 €
g) Durchführung der Trauerfeier        24,50 €

(2)             Die Bestattungsgebühren betragen bei Kindern unter 10 Jahren für
a) Leichenhausbenutzung einschl.
Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung        190,42 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers         27,50 €
c) Öffnen und Schließen des Grabes         79,50 €
e) Urnenbestattung         44,00 €
f) Öffnen und Schließen der Urnenkammer        20,00 €
g) Durchführung der Trauerfeier        24,50 €
       
§ 6
Sonstige Gebühren
Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:
a)        Leichenumbettungen, pro Stunde        29,00 €
b)        Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art,
außer Leichenfahrzeugen        15,30 €
Aufbahrung im Leichenhaus, pro Tag        40,50 €
c)        Beschriftung der Urnenkammer wird nach Aufwand berechnet
d)        Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand berechnet
§ 7
In-Kraft-Treten
(1)        Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
(2)        Zum gleichen Zeitpunkt tritt Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kirchdorf a.Inn vom 21.09.2015, veröffentlicht im Mitteilungsblatt, außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Mehrheitlich angenommen

Datenstand vom 08.03.2016 11:49 Uhr