Der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 441/36 Gemarkung Kirchdorf a. Inn möchte das Grundstück FlNr. 441/33 Gemarkung Kirchdorf a. Inn aus folgendem Grund erwerben:
Durch Entfernung des Kiesunterbaus auf dem Grundstück FlNr. 441/33 und Aufschüttung mit Humus wurde das Mauerwerk des Grundstücks FlNr. 441/36 feucht und soll nun gründlich saniert werden.
Außerdem bittet der Eigentümer des Grundstücks FlNr. 441/36 um Gleichbehandlung mit dem Verkauf des Grundstücks FlNr. 441/13 Gemarkung Kirchdorf a. Inn, mit den darin liegenden Erschließungsleitungen.
Das Grundstück FlNr. 441/33 ist bereits mit einem Nutzungsrecht für den potentiellen Käufer belastet.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Bau- und Umweltausschuss hat am 29. Juli 2014 einen gleichlautenden Antrag mit 0:6 Stimmen abgelehnt. Die damaligen Konditionen für einen Verkauf lauteten:
Kaufpreis: 69,62 EUR/ qm;
Sicherung der best. Leitungen durch Grunddienstbarkeit;
Übernahme der Entschädigungsleistung an die Bayernwerk AG im Hinblick auf den Konzessionsvertrag bei einem eventuellen Verkauf .
Die vom Antragsteller vorgebrachte Begründung, die gründliche Sanierung des Garagenmauerwerks, kann auch ohne den Erwerb des Grundstücks durchgeführt werden.
Bezüglich des Verkaufs des Grundstücks FlNr. 441/13 Gemarkung Kirchdorf a. Inn ist anzumerken, dass diese Fläche rechtskräftig im Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Kirchdorf a. Inn als Ortsstraße eingetragen und somit als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist. Die beiden Fälle sind daher aus der Sicht der Verwaltung nicht vergleichbar.
Darüber hinaus werden durch einen Verkauf weder wirtschaftliche noch andere Vorteile für die Gemeinde gesehen. Im Gegenteil: es würde ein erneuter Bezugsfall geschaffen.