Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
GEBÜHRENSATZUNG
zur Friedhofs- und Bestattungssatzung
der Gemeinde Kirchdorf a.Inn
(Friedhofgebührensatzung)
Vom 01.01.2019
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Kirchdorf a. Inn folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
- Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
- Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- Grabnutzungsgebühren
- Bestattungsgebühren
- Sonstige Gebühren
§ 2
Gebührenpflichtiger
- Gebührenpflichtiger ist,
- wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
- Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
- Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit einer Gebühr
- Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 10 der Friedhofssatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn.
- bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung
- bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1.des folgenden Monats.
- Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
- Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4
Grabnutzungsgebühr
- Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion I (alter Friedhof) pro Ruhefrist für
a) Einzelgrab 544,40 €
b) Doppelgrab 1088,80 €
c) Kindergrab 68,05 €
d) Gruft pro qm 272,20 €
e) Mauergräber 1361,00 €
- Die Grabplatzgebühren betragen in Sektion 2 (neuer Friedhof) pro Ruhefrist für
a) Einzelgrab 680,50 €
b) Doppelgrab 1224,90 €
c) Kindergrab 102,08 €
d) Gruft pro qm 272,20 €
e) Urnenerdgrab 680,50 €
f) Urnenwandgrab 680,50 €
- Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts für 10 Jahre ist möglich. Die Gebühren für eine Verlängerung gelten entsprechend § 4 Abs.1 und Abs.2 der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs.1 c).
§ 5
Bestattungsgebühren
- Die Bestattungsgebühren betragen für
a) Leichenhausbenutzung einschl.
Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung 364,39 €
aa) Leichenhausbenutzung bei Urnenbestattung
einschl. Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung 75,00 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 31,25 €
c) Öffnen und Schließen des Grabes 252,50 €
d) Öffnen und Schließen der Gruft 125,60 €
e) Urnenbestattung 50,00 €
f) Durchführung der Trauerfeier 27,80 €
- Die Bestattungsgebühren betragen bei Kindern unter 10 Jahren für
a) Leichenhausbenutzung einschl.
Mitwirken einer Person bei der Aufbahrung
und Bestattung 190,42 €
b) Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers 31,25 €
c) Öffnen und Schließen des Grabes 90,40 €
d) Öffnen und Schließen der Urnenkammer 50,00 €
e) Durchführung der Trauerfeier 27,80 €
§ 6
Sonstige Gebühren
- Es werden folgende sonstige Gebühren erhoben:
- Leichenumbettungen, pro Stunde 32,95 €
- Befahren des Friedhofs mit Fahrzeugen aller Art,
außer Leichenfahrzeugen 15,30 €
- Aufbahrung im Leichenhaus, pro Tag 46,10 €
- Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige
bauliche Anlage errichten oder verändern zu dürfen 17,90 €
- Beschriftung der Urnenkammer wird nach Aufwand berechnet
- Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand berechnet.
§ 7
In-Kraft-Treten
- Diese Satzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.
- Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Gebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Kirchdorf a. Inn vom 20.12.2017, veröffentlicht im Mitteilungsblatt, außer Kraft.
Kirchdorf a. Inn, den
17.12.2018
Gemeinde Kirchdorf a. Inn
Johann Springer
1. Bürgermeister
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