Die Aufschüttungen, Bepflanzungen und Anbauten in den Entwässerungsgräben sind nach wie vor vorhanden. Teilweise befinden sich die Anbauten, Bepflanzungen und Einfriedungen auf Gemeindegrund.
Aufgrund des Beschlusses des Bau-und Umweltausschusses vom 22.04.2015 wurde die Verwaltung beauftragt, die betroffenen Grundstückeigentümer aufzufordern, die nicht zulässigen Aufschüttungen, Bepflanzungen und Anbauten an und in den Entwässerungsgräben bzw. auf den gemeindlichen Grundstücken zu entfernen.
Die Eigentümer erhielten von der Verwaltung am 05. Mai / 20.Mai 2015 die entsprechende schriftliche Aufforderung.
Die Rückbauverpflichtung stieß bei einigen der Betroffenen auf Unverständnis, weshalb am 08.06.2015 eine weitere Ortsbesichtigung durch den Bauausschuss stattgefunden hat.
Der Bauausschuss hat beschlossen, dass die Gemeinde zusammen mit dem Wasserwirtschaftsamt und dem für die Planung des Entwässerungsgrabens zuständigen Ingenieurbüro überprüfen soll, inwieweit sich die Bepflanzungen, Aufschüttungen, Anbauten etc. negativ auf die Funktion des Entwässerungsgrabens auswirkt.
Sobald die Ergebnisse vorliegen sollen die betroffenen Eigentümer zu einer Anliegerversammlung eingeladen werden, um dort die notwendigen Maßnahmen zu erläutern.
Bis zu diesem Termin wurde der gesetzte Termin zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes der Entwässerungsgräben bzw. der gemeindlichen Flächen ausgesetzt.
Die Stellungnahmen des WWA und des Ing.-Büros Desch liegen vor und werden dem Gemeinderat durch Verlesen zur Kenntnis gegeben. Aufgrund der aktuellen Hochwasserereignisse sollten die Maßnahmen sobald als möglich durchgeführt werden.
Die Verwaltung schlägt dem Gemeinderat vor, einen Beschluss zu fassen in dem die Verwaltung beauftragt wird, eine erneute Erhebung der gegenwärtigen Zustände an den einzelnen Grundstücken durchzuführen und danach die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer im Rahmen einer Anliegerversammlung über die Notwendigkeit der Maßnahmen zu informieren.
Die betroffenen Grundstückseigentümer sollen dann schriftlich, mit Fristsetzung, zur Entfernung der nicht zulässigen Aufschüttungen, Bepflanzungen und Anbauten an den Entwässerungsgräben bzw. auf den gemeindlichen Grundstücken aufgefordert werden.
In diesem Schreiben soll ggf. vorsorglich auf die Möglichkeit eventueller Zwangsmaßnahmen (Zwangsgeld und Ersatzvornahme) hingewiesen werden.