Änderung des Flächennutzungsplanes/ Landschaftsplanes mit Deckblatt-Nr. 23 (OT Bergham) Behandlung der Einwendungen und Anregungen aus der erneuten Auslegung; Feststellungsbeschluss Flächennutzungsplan/ Landschaftsplan


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 14.11.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderates 14.11.2016 ö 5

Sachverhalt

Seitens der unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt Rottal-Inn) wurde eine erneute Auslegung des Flächennutzungsplanes Deckblatt Nr. 23 gefordert.
Von der Verwaltung wurden daraufhin eine erneute Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB sowie die erneute Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB (öffentliche Auslegung) durchgeführt.

Während der öffentlichen Auslegung in der Zeit vom 30. August bis 30. September 2016 wurden von folgenden Trägern öffentlicher Belange Stellungnahmen abgegeben:


Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Bereich Landwirtschaft:

Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan sind in Bergham zwei Mischgebiete und ein Gewerbegebiet bereits ausgewiesen. In diesem Bereich liegen nach unseren Unterlagen 2 Haupterwerbs- und 1 Nebenerwerbsbetrieb. Zwei Betriebe halten Milchkühe einschließlich Nachzucht, ein Betrieb betreibt Ackerbau.
In der vorliegenden Planung sollen im südlichen und im nördlichen Bereich anschließend an das bestehende Mischgebiet Wohngebiete ausgewiesen werden. Durch diese Planung werden die drei landwirtschaftlichen Betriebe in ihrer Entwicklungsfähigkeit immer mehr eingeengt. Besonders die geplante Wohnbebauung im nördlichen Bereich wirkt sich auf die drei Betriebe aus.
Zudem liegt im nördlichen Bereich ein Fahrsilo, das nur durch eine Straße von dem neu geplanten Wohngebiet entfernt ist.
Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Bewirtschaftung und die Entwicklungsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe durch die Planung nicht beeinträchtigt wird. Ebenso ist die uneingeschränkte Nutzung des Fahrsilos zu gewährleisten.“

Bereich Forsten:

„Entlang der im Westen des Geltungsbereichs verlaufenden Ortsstraße/Gemeindeverbindungsstraße befinden sich mehrere Baulücken bzw. Bauflächen im Norden. Diese sind nur durch diese Straße von den westlichen angrenzenden Waldgrundstücken im Bereich der Geländeböschung getrennt.
Teilweise befinden sich die westlich vorgelagerten Waldgrundstücke im gleichen Eigentum als die östlich nachgelagerten Baulücken.
Die Baumfallgefahr, die von diesen Waldgrundstücken auf die jeweiligen Baugrundstücke ausgeht, ist je nach Einzelfall unterschiedlich zu beurteilen.
In den meisten Fällen (Baulücken auf den FlNr. 1725, 1731, 1739/0 bis 1739/2, 1761, nördlicher Teil der FlNr. 1863) besteht aufgrund des aktuell relativ jungen Baumbestandes auf den vorgelagerten Waldflächen derzeit nur ein geringes Risiko für Schäden durch Baumfallereignisse.
Kritischer stellt sich die Situation dar für die Baulücke auf FlNr. 1755 und den südlichen Bereichen der FlNr. 1863, da hier Waldflächen mit älteren und höheren Baumbeständen vorgelagert sind. Mit Ausnahme der FlNr. 18763 befinden sich die genannten Flurstücke in privatem Besitz. Sofern Bauanträge für diese Privatgrundstücke gestellt werden, muss die Baumfallgefahr individuell geprüft werden.
Falls die Gemeinde Bauparzellen auf FlNr. 1863 (Grundstück im Eigentum der Gemeinde) ausweisen möchte, sollten diese aus hiesiger Sicht so konzipiert werden, dass besondere Gefahren durch Baumfall am besten erst gar nicht entstehen können (auf den Bauparzellen entlang der westlichen Gemeindeverbindungsstraße für dauerhaft bewohnte Gebäude erst ab einer Entfernung von 20 m ausgehend vom östlichen Straßenrand).
Weitere forstliche Belange werden durch die geplante Änderung des Flächennutzungsplanes und des Landschaftsplanes nicht berührt.“



Beschlussvorschlag 1 (Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten):

Landwirtschaft:

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes/ Landschaftsplanes soll der Ortsbereich von Bergham für einen längerfristigen Zeitraum mit Bauflächen versorgt werden. Durch die Aufnahme der südlichen Grundstücksteilflächen in den Geltungsbereich ist die Versorgung mit Bauflächen mittelfristig gesichert. Der nördliche Teilbereich (Grundstück FlNr. 1862/1 und 1863) sollte für zukünftige Baulandausweisungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen vorgehalten werden. Im Rahmen eines künftigen Aufstellungsverfahrens für die Ausweisung eines Wohnbaugebietes wird ein Hinweis auf eventuell im ländlichen Bereich auftretende Immisionen aufgenommen werden.

Forstwirtschaft:

Bei den genannten Flurstücken handelt es sich um die unbebauten Flächen entlang der Ortsstraße in Bergham. Im Falle von Baugebietsausweisungen (Bebauungsplanaufstellung) werden die forstwirtschaftlichen Hinweise beachtet.

Beschluss:

Landwirtschaft:

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes/ Landschaftsplanes soll der Ortsbereich von Bergham für einen längerfristigen Zeitraum mit Bauflächen versorgt werden. Durch die Aufnahme der südlichen Grundstücksteilflächen in den Geltungsbereich ist die Versorgung mit Bauflächen mittelfristig gesichert. Der nördliche Teilbereich (Grundstück FlNr. 1862/1 und 1863) sollte für zukünftige Baulandausweisungen zur Deckung des örtlichen Bedarfs an Bauflächen vorgehalten werden. Im Rahmen eines künftigen Aufstellungsverfahrens für die Ausweisung eines Wohnbaugebietes wird ein Hinweis auf eventuell im ländlichen Bereich auftretende Immisionen aufgenommen werden.

Forstwirtschaft:

Bei den genannten Flurstücken handelt es sich um die unbebauten Flächen entlang der Ortsstraße in Bergham. Im Falle von Baugebietsausweisungen (Bebauungsplanaufstellung) werden die forstwirtschaftlichen Hinweise beachtet.

16/16:0



Bayerischer Bauernverband

„Nach der uns vorliegenden Planung wurden keine gravierenden Änderungen zur vorausgegangenen Planung vorgenommen, weshalb wir an unserer letzten Stellungnahme vom 13.01.2016 festhalten.
Gegen das im Süden geplante Allgemeine Wohngebiet bestehen unsererseits keine Bedenken.
Wir lehnen jedoch das nördlich geplante Wohngebiet wegen der Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb Pichler Helmut ab. Die einzige Entwicklungsmöglichkeit des Betriebes Pichler ist nur in Richtung des geplanten Wohngebiets möglich. Bei Realisierung der Planung in diesem Bereich ist damit zu rechnen, dass es infolge unvermeidbarer vom Betrieb Pichler ausgehender Immissionen, wie Lärm, Staub und Gerüche zu erheblichen nachbarschaftlichen Konflikten kommen kann. Die Praxis beweist, dass dann Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen zu Lasten der Landwirtschaft zu fürchten sind. Um dies zu vermeiden, lehnen wir das nördlich geplante Allgemeine Wohngebiet ab.“



Beschlussvorschlag 2 Bayerischer Bauernverband:

Die Einwendungen des Bayerischen Bauernverbandes bzgl. der Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes Pichler kann nicht gefolgt werden, da auf den betriebseigenen Flächen ausreichend Erweiterungsmöglichkeiten nördlich und östlich zur Verfügung stehen.

Beschluss

Die Einwendungen des Bayerischen Bauernverbandes bzgl. der Erweiterungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetriebes Pichler kann nicht gefolgt werden, da auf den betriebseigenen Flächen ausreichen Erweiterungsmöglichkeiten nördlich und östlich zur Verfügung stehen.

16/16:0

Landratsamt Rottal-Inn

„seitens der Technischen Abteilung, der Tiefbauabteilung und des Fachreferenten für Naturschutz werden keine Einwendungen erhoben.“


Landratsamt Rottal-Inn technischer Umweltschutz

„Im Zusammenhang mit der vorgesehenen Flächennutzungsplanänderung in Bergham und einer positiven immissionsschutzfachlichen Beurteilung hierzu, wird seitens des Technischen Umweltschutzes folgendes angemerkt:
Im nördlichen Anschluss an das bestehende Dorfgebiet von Bergham plant die Gemeinde Kirchdorf a. Inn auf der Grundstücksfläche mit der FlNr. 1863 die Ausweisung eines Wohngebietes (WA).
Unmittelbar südlich, d.h. im Dorfgebiet von Bergham befindet sich auf FlNr. 1757 die landwirtschaftliche Hofstelle des Hr. Albrecht Strohammer. Die Stallgebäude befinden sich ca. 70 m südlich des geplanten Wohngebietes. Im nördlichen Grundstücksbereich – FlNr. 1756 (Nähe Straßenkreuzung) – besteht zudem ein dem Betrieb zugehöriges Fahrsilo.
Lt. telef. Angaben der Gemeinde Kirchdorf a. Inn (Hr. Boborowski) und dessen Rückfragen beim Landwirt wurde auf der Hofstelle Strohammer mittlerweile die Tierhaltung aufgegeben. Und auch die Nutzung des Fahrsilo als Silage-Futterlager wurde eingestellt. Es wird nur mehr Feldwirtschaft bzw. ein Lohnunternehmen betrieben; das Fahrsilo dient derzeit als Geräteabstellplatz.
Insofern sind die immissionsschutzfachlich anzustrebenden, planerischen Vorsorgeabstände bzgl. landwirtschaftsspezifischer Geruchsemissionen von ca. 100 – 120 m zwischen geplanten allgemeinen Wohngebieten (WA9 und bestehenden Tierhaltungsbetrieben-Rinder im Haupterwerb (bei Berücksichtigung möglicher Erweiterungen!) bzw. von 50 m zu singulären landwirtschaftlichen Emissionsschwerpunkten wie Fahrsiloanlagen, größeren offenen Güllegruben, usw. somit hier wohl nicht relevant. (auf das StMI-Schreiben „Vollzug der Baugesetze; Immissionsschutzbelange im Bauplanungsrecht; Anlage: Beurteilung von landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom 10.06.1996 – sowie Kap. 3.3.2 der Abstandsregelung fr Rinderhaltungen vom Bay. Arbeitskreis „Immissionsschutz in der Landwirtschaft“ –S:6 Nebeneinrichtung: Gärfuttersilos vom März 2016 wird verwiesen.)
Es wird auch hinsichtlich der potentiellen landwirtschaftsspezifischen Lärmemissionen seitens  der Gemeinde Kirchdorf a. Inn davon ausgegangen, dass unter Zugrundelegung üblicher Tagesbetriebsamkeit auf der Hofstelle Strohammer die entsprechende Immissionsbelastung im gepl. Wohngebiet (WA) zukünftig im Wesentlichen auf die Tageszeit von 06 – 22 Uhr beschränkt bleibt und demnach keine erheblichen Beeinträchtigungen hervorrufen wird.

Beschlussvorschlag 3 (technischer Umweltschutz):

Der Gemeinderat nimmt die Anmerkungen des technischen Umweltschutzes zur Kenntnis.

Beschluss
Der Gemeinderat nimmt die Anmerkungen des technischen Umweltschutzes zur Kenntnis.

16/16:0

Beschluss

Flächennutzungsplanänderung mit Deckblatt Nr. 23 Ortsbereich Bergham –
Feststellungsbeschluss:

Der Gemeinderat stellt das Änderungsdeckblatt zur Änderung des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes/Landschaftsplanes einschließlich Begründung in der Fassung vom 26.10.2015 fest.

Abstimmungsergebnis
Einstimmig angenommen

Datenstand vom 21.12.2016 08:38 Uhr