Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wurde für den Antrag auf Baugenehmigung für den Neubau von 14 Wohnungen mit Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 104/8 der Gemarkung Heimstetten, Rosentraße 10, auf dem Verwaltungsweg erteilt und den beantragten Befreiungen zugestimmt.
Der Vorgang wurde dem BIUA in der Sitzung am 14.10.2019 zur Kenntnis gegeben.
Der Antrag wurde an das Landratsamt zur Genehmigungsprüfung weitergeleitet.
Bei der dortigen Prüfung wurde festgestellt, dass zusätzliche Befreiungstatbestände vorliegen.
Im Anhang der Sitzungsvorlage sind die Anlage der Sitzungsvorlage des BIUA vom 14.10.2019 und ein Schreiben der bauaufsichtlichen Genehmigungsbehörde beigefügt, denen die Abweichungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans entnommen werden können.
Für die Erteilung der Baugenehmigung ist die Zustimmung der Gemeinde zu Befreiungen von den Festsetzungen des einfachen Baulinien- und Bebauungsplans Nr. 1/H, in dessen Geltungsbereich sich das Baugrundstück befindet, erforderlich
- wegen der Unterschreitung der durch Nr. A) 2) festgesetzten zulässigen Mindestdachneigung von 26° mit der Errichtung von zwei Zwerchgiebeln mit 22° um 4° und
- wegen der Errichtung eines Müllhäuschens mit den Abmessungen von 6,54 m auf 2,39 m und von Fahrradabstellplätzen außerhalb der durch Nr. A) 7) und durch Planzeichen festgesetzten rückseitigen Baugrenze.
Den beiden genannten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans konnte auf dem Verwaltungsweg zugestimmt werden, weil die Abweichungen unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und städtebaulich vertretbar sind.
Darüber hinaus ist dem Schreiben des Landratsamtes auch zu entnehmen, dass die Antragsunterlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen seien durch:
- Eine Erläuterung des Kirchheimer SoBoN Modells und eine Besttätigung der Gemeinde, dass es sich bei den vorliegenden Wohnungen um den gebundenen Mietraum entsprechend des Kirchheimer SoBoN Modells handelt und
- Eine Bestätigung des Prüfsachverständigen für Brandschutz, dass keine Bedenken wegen des Brandschutzes für die Errichtung einer Tiefgaragenzufahrtseinhausung mit der Gesamtlänge über 9 m an der Grundstücksgrenze sowie in der Abstandsfläche des Hauptgebäudes bestehen.
Die Punkte werden z.Z. mit dem Architekturbüro abgeklärt und bedürfen nach aktuellem Kenntnisstand keiner weiteren Entscheidung des Ausschusses.
H. Mayer
Kirchheim, der 26.11.2019