Für die Errichtung eines Gartenhauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/18 der Gemarkung Heimstetten, Alpspitzweg 28, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ beantragt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Zeichnungen, eine Beschreibung und eine Begründung beigefügt.
Ihnen ist zu entnehmen, dass das Gartenhaus im Nordwesten des Gartens an der Grenze zum Alpspitzweg, einem Eigentümerweg und öffentliche Fußwegfläche, errichtet werden soll. Das Gartenhaus soll eine Grundfläche von 7,5 m² (3 m x 2,5 m) und ein Satteldach mit der Wandhöhe von ca. 2 m erhalten.
Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass das Gartenhaus in Holzblockbohlenbauweise mit Holzdach errichtet werden soll.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16 „Fliederhof“ und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.
Gemäß Festsetzung Nr. B. 2.1 des „übergreifenden Bebauungsplans“ sind als Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO „nur Gerätehäuschen und Kleinglashäuser mit einer maximalen Grundfläche von 5,0 m² und einer maximalen Wandhöhe von 2 m zulässig. Gerätehäuschen sind von unbebauten Grundstücksgrenzen mindestens 0,60 m abzurücken und mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abzupflanzen. Befreiungen sind mit Zustimmung der Gemeinde möglich.“
Beim geplanten Gartenhaus handelt es sich um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a) BayBO. Da die Gemeinde durch den Bebauungsplan Gestaltungsregelungen festgesetzt hat, die zu beachten sind, ist bei Abweichungen davon eine Befreiung von diesen Festsetzungen erforderlich.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Mit dem Vorhaben wird von der Festsetzung Nr. B. 2.1 des „übergreifenden Bebauungsplans“ abgewichen, weil
- die Grundfläche 7,5 m² betragen soll. Die zulässige maximale Grundfläche von 5,0 m wird damit um 2,5 m² überschritten und
- die Fläche zwischen Gartenhaus und unbebauter Grundstücksfläche nicht mit Strauch- und Heckenpflanzen in Wandhöhe abgepflanzt werden soll.
Für diese Abweichungen ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.
Die genannten Abweichungen sind städtebaulich vertretbar; sie sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Bei der Nachbarbeteiligung nach BayBO wurden vom Antragsteller die Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 126/28 und 126/162 der Gemarkung Heimstetten, der Alpspitzweg, nicht vom Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Der Alpspitzweg ist im Bebauungsplan Nr. 16 als „Fußwegfläche“ festgesetzt, die sich im Gemeinschaftseigentum der Anwohner befindet.
Von der Beteiligung der Eigentümer dieser „Fußwegflächen“ kann abgesehen werden, weil aus bau
rechtlicher Sicht keine nachbarlichen Belange berührt werden.
H. Mayer, Kirchheim,
der 27.02.2020