Errichtung eines Swimmingpools, Hausner Straße 83


Daten angezeigt aus Sitzung:  02. Bauausschusssitzung, 14.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 02. Bauausschusssitzung 14.07.2020 ö beschließend 3.4

Sachverhalt

Für den Neubau eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des „übergreifenden Bebauungsplans“ beantragt.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Flurkartenausschnitt, ein Grundriss, eine Beschreibung mit Begründung sowie Luftbildisometrien und ein Ausschnitt des Bebauungsplans beigefügt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Hauptgarten ein Swimmingpool mit der Breite von 3,00 m, der Länge von 6,00 m und der Tiefe von 1,50 m an die vergrößerte Terrasse angeschlossen errichtet werden soll.
In der Baugenehmigung für das Reihenendhaus aus dem Jahr 1969 sind keine Angaben zur Terrasse zu finden. In der Baugenehmigung für den Anbau aus dem Jahr 2018 ist für diesen Anbau eine Terrasse mit der Grundfläche von ca. 30 m dargestellt.
Die mit dem aktuellen Antrag dargestellte Terrasse weist eine Fläche von ca. 60,5 m² (3 m x ca. 8,5 m + 3 m x 2 m + 5,5 m x 4 m+ 1 m x 7 m) auf. Für die Bestandsterrasse des Reihenhauses wird eine Grundfläche von ca. 12 m² (6 m x 2 m) angenommen. Somit würden die Terrassen um die Fläche von ca. 18,5 m² erweitert werden.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 K (rechtswirksam seit 1975) und im Geltungsbereich des „übergreifenden Bebauungsplans“ befindet.

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 6.g) BayBO handelt es sich bei einem Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis 100 m² einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen um verfahrensfrei zulässige Vorhaben.
Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 16.e) BayBO handelt es sich bei einer Terrasse um eine unbedeutende Anlage, die verfahrensfrei zulässig ist.
Nach Auskunft der Genehmigungsbehörde im Landratsamt kann die geplante Terrasse aber durchaus auch der Hauptanlage zugerechnet werden, weil sie den Schwimmteich mit dem Hauptgebäude verbindet. Auf Empfehlung der Genehmigungsbehörde wird die Terrasse hier als Teil der Hauptanlage aufgefasst.

Neben den bauordnungsrechtlichen Vorschriften sind allerdings auch die örtlichen Bauvorschriften und städtebaulichen Satzungen der Gemeinden zu beachten.

Gemäß Festsetzung Nr. B. 2.1 des „übergreifenden Bebauungsplans“ sind nur Gerätehäuschen und Kleinglashäuser als Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO zugelassen.
Damit widerspricht das Bauvorhaben dem für das Baugrundstück geltenden Bebauungsplan und ist bauplanungsrechtlich nicht zulässig. Die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist erforderlich.

Flächen von Terrassen sind auf die Grundflächen (GR) von baulichen Anlagen anzurechnen.
Im Bebauungsplan Nr. 2 K ist kein Grenzwert für die GR oder die GRZ festgesetzt, deshalb wird bei dieser Terrassenfläche kein festgesetzter Grenzwert überschritten.
Da wie schon beschrieben, die Terrasse als Teil der Hauptanlage aufgefasst werden kann, wird bei dieser Auffassung mit ihrem Neubau die unter Nr. A durch Planzeichen festgesetzte Baulinie überschritten. Hierfür ist die Erteilung einer isolierten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans erforderlich.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für den Neubau des Swimmingpools kann der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Die erforderlichen zwei Befreiungen sind städtebaulich vertretbar; die Abweichungen sind unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.

Dem Antrag ist zu entnehmen, dass die Nachbarbeteiligung durchgeführt wurde.
Die Unterschriften der Eigentümer der Grundstücke Fl.Nr. 103/16 und Fl.Nr. 1056/6 (Nachbarn im baurechtlichen Sinn) liegen vor.

Beschlussvorschlag

Für den Neubau eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung vom „übergreifenden Bebauungsplan“ hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 2.1 wegen der Errichtung einer von der Festsetzung abweichenden, nicht zulässigen Nebenanlage gemäß Sachvortrag erteilt.

Für den Neubau einer Terrasse mit der Größe von ca. 60,5 m², die als Teil d er Hauptfläche der baulichen Anlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, aufgefasst wird, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 2 K hinsichtlich der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A. festgesetzten Baulinie gemäß Sachvortrag erteilt.

Beschluss

Für den Neubau eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, wird eine Befreiung vom „übergreifenden Bebauungsplan“ hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 2.1 wegen der Errichtung einer von der Festsetzung abweichenden, nicht zulässigen Nebenanlage gemäß Sachvortrag erteilt.

Für den Neubau einer Terrasse mit der Größe von ca. 60,5 m², die als Teil d er Hauptfläche der baulichen Anlage auf dem Grundstück Fl.Nr. 103/15 der Gemarkung Kirchheim, Hausner Straße 83, aufgefasst wird, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 2 K hinsichtlich der Überschreitung der durch Planzeichen Nr. A. festgesetzten Baulinie gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
2020-07-02, Anlage zur Sitzungsvorlage Bauausschuss vom 14.07.2020, 20/26, Errichtung eines Swimmingpools, Hausner Straße 83 (.pdf)

Datenstand vom 22.09.2020 07:15 Uhr