Errichtung einer Sichtschutz- und Gartenmauer, Josefstraße 14


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 15.09.2020 ö beschließend 3.7

Sachverhalt

Für eine bereits fertig gestellte Sichtschutz- und Gartenmauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/299 der Gemarkung Heimstetten, Josefstraße 14, wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 87 H beantragt.

Bei einer Ortsbegehung durch die Baukontrolle der Unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt München wurde festgestellt, dass die errichtete Mauer zwar nach bayerischer Bauordnung (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7.a) BayBO) verfahrensfrei zulässig sei, allerdings nicht den Festsetzungen des genannten Bebauungsplans entspräche, in dessen Geltungsbereich sich das Baugrundstück Fl.Nr. 84/299 der Gemarkung Heimstetten befindet.

Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Lageplan, Fotos und eine Beschreibung mit Begründung beigefügt.
Diesen Unterlagen ist zu entnehmen, dass an der südlichen Grenze zum Grundstück Fl.Nr. 84/313 der Gemarkung Heimstetten mit dem Reihenendhaus Josefstraße 16 eine Gartenmauer der Länge von ca. 14 m errichtet wurde. Im Bereich der Garage wurde sie auf eine Länge von ca. 4 m als Sichtschutz mit der Höhe von 2 m ausgebildet. Auf die restliche Länge von ca. 10 m erhielt sie eine Höhe von 1 m.
Begründet wird die Maßnahme damit, dass der Höhenunterschied von ca. 0,20 m zwischen den beiden Grundstücken durch eine einheitliche und stabile Mauer ausgeglichen bzw. reguliert werden sollte. Zuvor war versucht worden, die Grundstücke mittels Randsteinen zu trennen. Der Versuch scheiterte allerdings und führte zu der massiven Einfriedung.
Wie den Fotos zu entnehmen ist, weist die Mauer auf der Seite des Nachbargrundstücks eine Höhe von ca. 0,80 m bzw. ca. 1,80 m auf.

Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 87 H (Heimstetten West) befindet.

Gemäß Nr. B. 4.8. des Bebauungsplans Nr. 87 H ist die Zulässigkeit von Einfriedungen und Sichtschutz festgesetzt:
„Einfriedungen sind nur im Bereich der privaten Grünflächen gemäß Planzeichen A.7.2.1 zulässig.
Gegenüber der öffentlichen oder durch A. 7.2.2 gekennzeichneten Fläche sind Einfriedungen im WA 1-9 nur als lebende Einfriedung (Hecke), in sonstigen Baugebieten als sockelloser, für Kleintiere durchlässiger Holzlattenzaun (Maximalhöhe 1,00 m) auszuführen.
Trennungen der Parzellen untereinander können auch mit verzinktem Maschendrahtzaun vorgenommen werden.
Sichtschutztrennwände dürfen maximal 2,5 m hoch und lang sein und sind aus einer leichten Holz- oder Stahlkonstruktion zu fertigen.“

Somit weicht die errichtete Einfriedung auf dem Grundstück, das sich im WA 6 befindet, von dieser Festsetzung ab:
  1. Anstelle eines Holzlattenzauns wird eine Mauer errichtet
  2. Durch die Mauer ist die Einfriedung weder sockellos noch für Kleintiere durchlässig.
  3. Der Sichtschutz mit der Länge von ca. 4 m überschreitet die zulässige Länge von 2,50 m um ca. 1,50 m.

Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Begründung für die Errichtung der Mauer können der Anlage dieser Sitzungsvorlage entnommen werden.

Die erforderliche Befreiung ist städtebaulich vertretbar; die Abweichung ist unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Durch die unterschiedlichen Höhen wäre eine sockellose für Kleintiere durchlässige Einfriedung, wenn überhaupt, nur bedingt möglich.

Der Grund, weshalb die einzelnen Grundstücke derartig abweichende Geländeoberkanten aufweisen, konnte aufgrund der Tatsachen, dass die Ausführung der baulichen Arbeiten für die Straße und der Grundstücke schon längere Zeit zurückliegt und die Baukontrolle nicht der Gemeindeverwaltung obliegt, nicht erörtert werden.

Die Eigentümer des betroffenen Nachbargrundstücks Josefstraße 16 signalisieren mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis.

Beschluss

Für die bereits fertig gestellte Sichtschutz- und Gartenmauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 84/299 der Gemarkung Heimstetten, Josefstraße 14, wird eine Befreiung vom Bebauungsplan Nr. 87 H hinsichtlich der Festsetzung Nr. B. 4.8. wegen der Errichtung einer Einfriedung,
  1. die auf eine Länge von ca. 14 m aus Mauerwerk anstelle eines Holzlattenzauns besteht,
  2. die nicht sockellos und für Kleintiere durchlässig ist und
  3. die auf eine Länge von ca. 4 m anstelle von 2,50 m mit der Höhe von ca. 2 m als Sichtschutz ausgebildet wurde
gemäß Sachvortrag erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 3

Dokumente
2020-09-03, Anlage zur Beschlussvorlage Bauausschuss vom 15.09.2020, 20/41, Errichtung einer Sichtschutz- und Gartenmauer, Josefstraße 14 (.pdf)

Datenstand vom 18.11.2020 08:38 Uhr