Beantragt wird die Baugenehmigung für den Abriss und die Neuerrichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück Fl.Nr. 108/20 der Gemarkung Kirchheim, Münchner Straße 9b.
Der Sitzungsvorlage sind ein Lageplan, die Zeichnungen des Bauantrags, eine Begründung für die die Neuerrichtung des Wintergartens und ein Ausschnitt der Planzeichnung des Bebauungsplans beigefügt.
Bei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist die Zulässigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da sich das Grundstück im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 80 K befindet. Das Baugebiet ist als allgemeines Wohngebiet festgesetzt.
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Die Zulässigkeit von Wintergärten ist unter Nr. A. 5.11 festgesetzt:
Allseits verglaste Wintergärten und Glasveranden zur Energieeinsparung sind zulässig. Wintergärten und Glasveranden dürfen die Baugrenzen höchstens um 3 m überschreiten.
Der Neubau des Wintergartens weicht von dieser Festsetzung ab, weil er auf der Ostseite eine massive Wand aus Mauerwerk erhalten und die festgesetzte Baugrenze überschreiten soll; dabei ist geplant, die bestehende Außenwand im Terrassenbereich zu verlängern. Mit dem Wintergartenneubau wird die Baugrenze um ca. 1 m überschritten.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, „wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.“
Die o.g. Befreiung ist unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar und können städtebaulich akzeptiert werden. Die Eigentümer der benachbarten Baugrundstücke stimmten dem Vorhaben mit ihrer Unterschrift zu.