Der Gemeinderat beschließt folgende Satzung:
Satzung über das besondere Vorkaufsrecht der Gemeinde Kirchheim für das Grundstück Flurnummer 208 der Gemarkung Kirchheim nördlich der Erdinger Straße und östlich der Bebauung Teutonenstraße
Die Gemeinde Kirchheim bei München erlässt mit Beschluss des Gemeinderates vom 10.11.2020 aufgrund des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) i.V.m. Art. 23, 24 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende Satzung:
Vorkaufsrechtssatzung
Die Satzung besteht aus Satzungstext und Umgriff des Satzungsgebiets (Anlage 1).
§ 1 Satzungsgebiet
Der Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus beigefügtem Umgriff des Satzungsgebiets, der Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich umfasst die Fl.Nr. 208 der Gemarkung Kirchheim.
§ 2 Vorkaufsrecht
1. Die Gemeinde Kirchheim bei München ist Eigentümerin des an das Satzungsgebiet angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 207 der Gemarkung Kirchheim und zieht langfristig auf Ihrem Grundstück städtebauliche Maßnahmen in Betracht. Das Satzungsgebiet dient überwiegend als Trenngrün zur bestehenden Bebauung im Westen und als grüne Achse, welche im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14/K von der Florianstraße aus Richtung Norden durch das derzeitige Gewerbegebiet entlang der Liebigstraße und weiter bis in das Kirchheim Moos geführt werden soll. Damit soll die Qualität der Naherholung für die Bürger dieses Ortsteils nachhaltig verbessert und gesichert werden. Zur Sicherung dieser geordneten städtebaulichen Entwicklung im Satzungsgebiet steht der Gemeinde Kirchheim bei München ein Vorkaufsrecht im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB an dem in § 1 genannten Grundstück zu.
2. Der Verkäufer hat der Gemeinde Kirchheim bei München den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich mitzuteilen; die Mitteilung des Verkäufers wird durch die Mitteilung des Käufers ersetzt.
3. Das Grundbuchamt darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechts nachgewiesen ist.
§ 3 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage 1 – Räumlicher Geltungsbereich genordet, nicht maßstabsgetreu (rot hinterlegt)
Kirchheim b. München, 10.11.2020 Gemeinde Kirchheim b. München
(Siegel)
Maximilian Böltl
Erster Bürgermeister