Antrag Sperrung Bajuwarenstraße (Fahrradstraße) für Kraftfahrzeugverkehr


Daten angezeigt aus Sitzung:  03. Bauausschuss, 25.03.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss (Gemeinde Kirchheim b. München) 03. Bauausschuss 25.03.2025 ö beschließend 6.1

Sachverhalt

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 23.04.2024 beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, den Antrag der Gemeinderäte Dr. Harlander, Vogel und Graf vom 25.03.2024 zur Sperrung der Fahrradstraße für jeglichen Autoverkehr während der Landesgartenschau und darüber hinaus auch hinsichtlich zukünftiger Planungen zu prüfen.
Im Sachvortrag des TOP 11 vom 23.04.2024 wurde bereits mitgeteilt, dass dieser Antrag nicht nur nach dem Straßenverkehrsrecht, sondern auch nach dem Straßen- und Wegerecht zu prüfen ist.

  1. Ist-Situation der Bajuwarenstraße Abschnitt Fahrradstraße 
Die im Antrag gemeinte Fahrradstraße liegt in der Bajuwarenstraße und dort im Abschnitt zwischen Heimstettener See und Kreuzung Am Sportpark und Josefstraße. Der Abschnitt ist ca. 1030 m lang. Die Fahrbahn im besagten Abschnitt ist östlich der Autobahnbrücke im Schnitt gut 5,50 m breit, die Fahrbahn auf dem Brückenbauwerk misst ca. 6,00 m in der Breite. Westlich der A99 wird die Straße schmäler und ist im Mittel nur mehr ca. 3,75 m breit. In diesem Abschnitt der Bajuwarenstraße ist auf der Südseite von der Zufahrtsstraße Wasserwacht bis zur Kreuzung Am Sportpark und Josefstraße, also auf fast gesamter Länge, eine Gehbahn situiert, welche durch einen ca. 3,00 m breiten Grünstreifen mit Alleebäumen von der Fahrbahn getrennt ist. Die Gehbahn ist beidseitig der Autobahnbrücke im Mittel gut 3,00 m breit und auf der Autobahnbrücke selbst ca. 2,50 m.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Jahr 1986 eine Ausbauplanung mit anderen Breiten (Fahrbahn 5,50m, Baumgraben 1,50m und Geh- und Radweg 3,00m) für den Abschnitt westl. der Autobahnbrücke ausgearbeitet wurde. Diese Planung wurde nicht umgesetzt, da der Baumgraben als zu schmal erachtet wurde, weshalb die Fahrbahn die heutige Breite aufweist.
Der bauliche Zustand der Fahrbahn westlich der A99 muss trotz mehrmals im Jahr stattfindender Ausbesserungsarbeiten als schlecht beschrieben werden. Der bauliche Zustand der Gehbahn ist seit Jahren unverändert gut.
Die Bajuwarenstraße führt zum örtlichen Naherholungsgebiet Heimstettener See, erschließt dort in Verbindung mit dem östlich des Sees liegenden Feldweg die Wasserwacht und führt zum größeren der beiden Parkplätze, sowie einer Kleingartenanlage auf Flur der Gemeinde Aschheim. 
Im weiteren Verlauf verbindet die Bajuwarenstraße die Gemeinde Kirchheim b. München mit der Gemeinde Feldkirchen.
Verkehrszahlen zur tatsächlichen Nutzung der Bajuwarenstraße liegen nicht vor. Die auch schon früher in den Raum gestellte Behauptung, dass Radverkehr die überwiegende Verkehrsart wäre, kann also weder belegt noch widerlegt werden. Mit Sicherheit kann ohne objektive Verkehrszählung nur gesagt werden, dass alle Arten von Verkehr, also Fußgänger-, Rad- und Kraftfahrzeugverkehr verschiedenster Art auf der Straße anzutreffen sind.  
Besagter Abschnitt der Bajuwarenstraße hieß bis April 2007 noch Räterstraße. 
Dieser Abschnitt der Räterstraße wurde als Ortsstraße ohne Widmungsbeschränkung gewidmet. Im Straßenbestandsverzeichnis ist der Beginn mit „Heimstettener See bei westl. Grundstücksgrenze Fl.-Nr.: 291“ angegeben. Die Flurnummer 291 liegt in der Gemarkung Aschheim und beschreibt das Feld vor dem Radweg und der Fahrbahn Richtung Norden nach der ersten Kurve östlich des Heimstettener Sees. Das Ende dieses Abschnitts der Räterstraße ist mit „Ausbauende Abzweigung Buntnesselweg und westl. Grundstücksgrenze Fl.-Nr.: 104“ angegeben. Die Flurnummer 104 Gemarkung Heimstetten ist mittlerweile mehrfach geteilt worden, beschreibt aber ungefähr die Zufahrt zum Parkplatz des Ärztehauses im REZ, also schräg gegenüber des ebenfalls genannten Buntnesselweges. 
Die Umbenennung des Abschnitts der Räterstraße zwischen Hauptstraße und Heimstettener See in Bajuwarenstraße Straße berührt die Widmung des Grundstücks nicht. 
Jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass die Straße im besagtem Abschnitt in der falschen Klasse gewidmet ist.
Der zur Frage stehende Abschnitt der Bajuwarenstraße ist durchgängig beidseitig mit Haltverboten beschildert. Von Osten wird die Straße ab der Kreuzung Am Sportpark und Josefstraße mit Verkehrszeichen als Fahrradstraße mit zugelassenem Kraftfahrzeugverkehr ausgewiesen. Des Weiteren sind im Verlauf der Straße Tempo 30 km/h Schilder aufgestellt, sowie im Abschnitt westlich der Autobahn die Verkehrszeichen „Verbot des Überholens von einspurigen Fahrzeugen für mehrspurige Kraftfahrzeuge und Krafträdern mit Beiwagen“. 
Darüber hinaus ist durch Verkehrszeichen das Befahren mit Fahrzeugen über 3,5t und Fahrzeugen über 8,00m Länge Richtung Westen verboten, ausgenommen hiervon sind landwirtschaftliche Fahrzeuge. Von Westen ist besagter Abschnitt auf Flur der Gemeinde Kirchheim b. München als Fahrradstraße mit zugelassenen Kraftfahrzeugverkehr beschildert. 
Der Gehweg ist auf Flur der Gemeinde Kirchheim b. München als reiner Gehweg beschildert.
Hier muss darauf hingewiesen werden, dass ein Teil dieser Beschilderung nicht korrekt oder miteinander vereinbar ist. 

Auf Flur der Gemeinde Feldkirchen wird das Befahren mit Fahrzeugen über 3,5t und Fahrzeugen und über 8,00m Länge, der dort Seestraße genannte Straße, Richtung Osten ab Höhe Am Kiesgrund verboten, ausgenommen sind ebenfalls landwirtschaftliche Fahrzeuge. 

  1. Widmung der Bajuwarenstraße
Straßen werden nach Ihrer Verkehrsbedeutung in verschiedene Klassen eingeteilt. (vgl. Art 3 Abs. 1 BayStrWG)
Unter dem unbestimmten Rechtsbegriff Verkehrsbedeutung versteht man nicht nur die Art und Anzahl des auf der Straße stattfindenden Verkehr, sondern auch die Bedeutung der Straße im Gesamtnetz. (vgl. Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 3 Rn. 17ff, beck-online)
Wie oben bereits geschildert, ist die Bajuwarenstraße als Ortsstraße, also als Gemeindestraße gemäß Art. 46 Var. 2 BayStrWG, ohne Widmungsbeschränkung gewidmet.
Dies ist für die gesamte Länge der so gewidmeten Straße nicht korrekt. 
Schon zum Zeitpunkt der Widmung wäre der Abschnitt der damaligen Räterstraße zwischen See und Beginn des damals bebauten Ortsgebietes eigentlich als Gemeindeverbindungsstraße (Art. 46 Var. 1 BayStrWG) zu widmen gewesen, da Gemeindeverbindungsstraßen dem nachbarlichen Verkehr zwischen den Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen und Ortsstraßen dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage. (vgl. Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 3 Rn. 19, beck-online)

Eine Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält. (s. Art. 6 Abs. 1 BayStrWG)
Die Benutzung der Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr (Gemeingebrauch) ist jedermann gestattet. (s. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG)

  1. Verhältnis Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht
Zunächst muss festgehalten werden, dass es sich bei Straßenrecht (BayStrWG) und Straßenverkehrsrecht (StVG, StVO, etc.) um zwei unterschiedliche Rechtsmaterien handelt. 
Den Regelungsbereichen des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts liegen jeweils komplexe Sachverhalte zu Grunde, die einerseits deutlich abgegrenzte Gesetzgebungsmaterien darstellen, aber andererseits in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
Das Straßenverkehrsrecht setzt das Straßenrecht voraus.
Das Straßen- und Wegerecht befaßt sich herkömmlicherweise mit den Rechtsverhältnissen an den öffentlichen Straßen, und zwar vorwiegend unter zwei Gesichtspunkten. Einmal nach der technischen Seite: Entstehung, Indienststellung, Einteilung und Beendigung durch Einziehung; zum anderen […] die Benutzung nach der in der Widmung festgelegten spezifischen Verkehrsfunktion: In diesem Bereich gehören zum Wegerecht vor allem diejenigen Vorschriften, welche anordnen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Straße dem Einzelnen zur Verfügung steht. Die Widmung begründet den sog. Gemeingebrauch, d. h. die jedermann gewährte öffentliche Berechtigung, die Straße ohne besondere Zulassung gemäß der hoheitlichen Zweckbestimmung und in der üblichen Weise zum Verkehr zu benutzen.
(BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71, Rn. 38 – 39)  
Das Straßenverkehrsrecht dient […] dem Zweck, die spezifischen Gefahren, Behinderungen und Belästigungen auszuschalten oder wenigstens zu mindern, die mit der Straßenbenutzung unter den Bedingungen des modernen Verkehrs verbunden sind. Es regelt in diesem Rahmen die (polizeilichen) Anforderungen, die an den Verkehr und an die Verkehrsteilnehmer gestellt werden, um Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern oder Dritten abzuwenden und den optimalen Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten. Das Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht, für das dem Bund - abweichend vom sonstigen (Polizei-) Ordnungsrecht - die Gesetzgebungskompetenz zusteht.
(BVerfG, Beschluss vom 10.12.1975 - 1 BvR 118/71, Rn. 43)  
Für das Verhältnis von Straßen- und Straßenverkehrsrecht sind Grundregeln entwickelt worden. 
Zum einen das aufgrund des „Vorbehalt des Straßenrechts“ Straßenverkehrsbehörden keine verkehrliche Nutzung zulassen dürfen, die von der Widmung nicht erfasst sind und zum anderen, dass straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen widmungsmäßig gewährte Benutzungstatbestände nicht auf Dauer ausschließen dürfen, wohl aber vorübergehend zur Gefahrenabwehr, z.B. bei Baustellen. 
(vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14, Rn. 24)
Der „Vorrang des Straßenverkehrsrechts“ wiederum besagt, dass das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht wegerechtlichen Maßnahmen inhaltliche Grenzen setzt und gemeingebräuchliche Inhalte bestimmt. Des Weiteren wird dem Straßenverkehrsrecht die Fähigkeit zugesprochen gemeingebräuchliche Vorgänge zu konkretisieren und zu bestimmen. In kurz: das Straßenverkehrsrecht sorgt dafür, dass Gemeingebrauch unter wegerechtlichen Gesichtspunkten nicht anders ausgestaltet werden darf, wie von der StVO bestimmt. 
(vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14, Rn. 25)
Das bundesrechtlich abschließend geregelte Straßenverkehrsrecht bestimmt also was unter dem Verkehrsbegriff zu verstehen ist und somit inwieweit eine zulässige Teilnahme am Straßenverkehr vorliegt. Also z.B. ob Kraftfahrzeuge am ruhenden oder fließenden Verkehr teilnehmen, ob sie straßenverkehrsrechtlich zulässig halten oder parken. 
Das Straßenrecht wiederum lässt im Rahmen der Widmung als Gemeingebrauch alles zu, was nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zum Verkehr gehört.
Daraus wiederum folgt, dass Landesrechtliche, somit auch kommunalrechtliche Vorschriften, die vom Straßenverkehrsrecht erfassten und geregelten Verkehrsvorgänge nicht abweichend regeln können.
(vgl. Wiget in Zeitler, BayStrWG, Art. 14, Rn. 26)

  1. Zwischenergebnis
Ein Verbot von jeglichem Kraftfahrzeugverkehr in der Bajuwarenstraße mit Mitteln der Straßenverkehrsordnung, also durch Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, ist ohne Änderung der Widmung nicht möglich.

  1. Möglichkeiten der Widmungsänderung
Im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz gibt es mehrere Möglichkeiten eine Widmung zu ändern. Hier könnten zum einen die Umstufung nach Art. 7 BayStrWG oder zum anderen die Einziehung, explizit eine Teileinziehung, nach Art. 8 BayStrWG in Betracht kommen.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 BayStrWG ist eine Straße umzustufen, wenn sich die Verkehrsbedeutung einer Straße geändert hat, die Straße nicht in der Ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Umstufung vorliegen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG ist eine Straße einzuziehen, wenn sie jede Verkehrsbedeutung verloren hat oder überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG kann eine Teileinziehung einer Straße angeordnet werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für eine nachträgliche Beschränkung der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten, -zwecke und -zeiten vorliegen.
Da auf der Straße de facto Verkehr stattfindet, hat sie nicht jede Verkehrsbedeutung verloren. Eine Einziehung der Straße scheidet mangels erfüllter Voraussetzungen daher aus.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Verkehrsbedeutung der Straße geändert hat und auch überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls, welche für eine Abstufung zum beschränkt-öffentlichen Weg, also zum reinen Radweg o.ä., oder für die Teileinziehung und somit einer Widmungsbeschränkung, z.B. nur Fußgänger und Radfahrer, sprechen würden, sind nicht ersichtlich.
Es muss insbesondere darauf hingewiesen werden, dass für das bestehende Baurecht des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Heimstettener See, der 1. Änderung des Bebauungsplans Wasserwacht, sowie künftigen Baurechtsausweisungen eine gesicherte Erschließung nachzuweisen ist und je nach Ausgestaltung einer Abstufung oder Teileinziehung diese dann nicht mehr gesichert wäre.
Auch die derzeit bekannte Voruntersuchung zur Radschnellverbindung des Landratsamtes zwischen Markt Schwaben und München, welche durch Heimstetten und im weiteren Verlauf Außerorts über die Bajuwarenstraße geführt werde soll, geht von weiterhin stattfindenden Kraftfahrzeugverkehr aus. (s. Anlage 4) 
Auch muss darauf hingewiesen werden, dass es eine Pflichtaufgabe der Straßenbaulastträger, also hier der Gemeinde, ist, Straßen zu bauen und zu unterhalten, nicht aber ihre gemeingebräuchliche Nutzbarkeit zu beschränken oder auszuschalten um der Straßenbaulast zu entgehen. (vgl. Zeitler/Häußler, 32. EL Januar 2023, BayStrWG Art. 8 Rn. 19, beck-online)
Zum hier behandelten Antrag hat die Verwaltung Stellungnahmen bei den mittel- oder unmittelbar Betroffenen bzw. zu hörende Stellen, namentlich Gemeinde Feldkirchen, Gemeinde Aschheim, Wasserwacht Ortsgruppe Feldkirchen, dem Erholungsflächenverein und der Polizei, eingeholt
Die Stellungnahmen des Erholungsflächenvereins und der Wasserwacht finden sich in Anlage 5, die Stellungnahmen der Gemeinden Feldkirchen und Aschheim in Anlage 6.
Die Polizei hatte bereits im März 2018 eine Stellungnahme zur Einrichtung der Fahrradstraße an die Gemeinde übersandt, diese und eine aktuelle Stellungnahme der Polizei vom 4.11.2024 finden sich in Anlage 7.
In der Stellungnahme des Erholungsflächenvereins wird darauf hingewiesen, dass für Pflege- und Baumaßnahmen am See, sowie die Entleerung von Abwassergruben an Kiosk, Wasserwachtstation und WC-Anlage eine Zuwegung für Fahrzeuge zum See unabdingbar ist.
Auch wird auf den stattfindenden landwirtschaftlichen Verkehr und den großen Parkplatz des Heimstettener Sees hingewiesen und dass eine Verschiebung des Verkehrs in die Seestraße durch eine Sperrung der Bajuwarenstraße zu einem Risiko für Besucher des Sees werden könnte, wenn diese die Seestraße queren müssen.
Ebenfalls weißt der Erholungsflächenverein auf die Schnelleinsatzgruppe der Wasserwacht hin.

Die Wasserwacht gibt in Ihrer Stellungnahme zu bedenken, dass die Schnelleinsatzgruppe der Wasserwacht von der Wasserwachtstation am Heimstettener See zu Wasserrettungseinsätzen im kompletten östlichen Landkreis sowie auf Anforderung in benachbarte östliche Landkreise ausrückt. Als häufige Einsatzgebiet werden der Feringasee sowie die Isar bzw. deren Kanal im Nord‐Osten Münchens angegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass eine schnelle Zufahrt zur A99 ist für die Wasserwacht deshalb sehr wichtig ist und die Bajuwarenstraße hierfür der schnellste und direkteste Weg ist. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass für die Mitglieder der Wasserwacht im Einsatzfall eine rasche Zufahrtsmöglichkeit zur Wasserwacht wichtig ist und da viele Mitglieder aus Kirchheim stammen, diese Zufahrt über die Bajuwarenstraße erfolgt.
Abschließend wird durch die Wasserwacht mitgeteilt, dass eine Sperrung mittels Schranke o.Ä. nicht befürwortet würde. Eine Sperrung mittels Schild nebst Freigabe für die Wasserwacht jedoch in Ordnung wäre.

Weder der Stellungnahme des Erholungsflächenvereins, noch der Wasserwacht kann durch die Verwaltung der Gemeinde Kirchheim in den Kernaussagen widersprochen werden. 
Die Gemeinde Feldkirchen weißt in Ihrer Stellungnahme darauf hin, dass eine Sperrung der Bajuwarenstraße zwangsläufig zu einer Mehrung des Verkehrs in der Gemeinde Feldkirchen führen würde. Auch wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrung der Straße von Kirchheimer Seite aus ohne bauliche Maßnahme (Schranke, etc.), welche den Weg wirklich versperrt, nicht zielführend wäre, da davon ausgegangen werden kann, dass viele diese Sperrung ignorieren und trotzdem den Weg weiterhin benutzen würden. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Zufahrt körperlich beeinträchtigter Bürger zum See aus Kirchheim kommend, dann nur mehr mit einem Umweg über Aschheim und Feldkirchen möglich wäre.
Abschließend wird durch die Gemeinde Feldkirchen mitgeteilt, dass Unabhängig von der Frage der Erreichbarkeit für Rettungskräfte der Polizei, Feuerwehr, Wasserwacht etc. es grundsätzlich überlegenswert wäre die Erschließung des Heimstettner Sees neu zu diskutieren und eine Einseitige Sperrung der Straße, von Kirchheim kommend, dem Grundgedanken der Ostallianz widerspricht.
Auch der Stellungnahme der Gemeinde Feldkirchen kann von Seiten der Verwaltung der Gemeinde Kirchheim nicht widersprochen werden.
Die Polizei hatte sich in einer Stellungnahme im März 2018 gegen die Einrichtung der Fahrradstraße ausgesprochen, jedoch lag diese Stellungnahme zur Beschlussfassung TOP 8.4 des 02. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt vom 26.02.2018, in welchem die Einrichtung der Fahrradstraße beschlossen wurde noch nicht vor. In der neuen Stellungnahme vom 04.11.2024 wird von Seiten der Polizei darauf hingewiesen, dass eine Sperrung mittels Verkehrsschildern nicht zielführend erscheint, da diese intensiv überwacht werden müsste und dies aus Kapazitätsgründen durch die Polizeiinspektion 27 Haar nicht leistbar ist und deshalb dauerhafte Maßnahme getroffen werden müssten. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Sperrung mittels Absperrpfosten als kritisch gesehen wird, da z.B. der landwirtschaftliche Verkehr in diesem Fall nur über Umwege zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen gelangen könnte. Auch die Polizei weißt, wie schon die Wasserwacht, darauf hin, dass eine freie Zufahrt zum See im Einsatzfall unabdingbar ist. Ebenso wie die Gemeinde Feldkirchen wird durch die Polizei darauf hingewiesen, dass durch eine Sperrung mit einer Zunahme des Verkehrs auf den dann zu nutzenden Straßen gerechnet wird.
Hinsichtlich des Unfallgeschehens weißt die Polizei, wie auch schon 2018, darauf hin, dass seitens der Polizei in den letzten Jahren keine Unfälle zwischen Fahrrad- und Kfz.-Verkehr aufgenommen wurden. 
Darüber hinaus wird von Seiten der Polizei die Sinnhaftigkeit der Fahrradstraße hinterfragt und auf die Stellungnahme aus dem Jahr 2018 verwiesen.
Abschließend wird durch die Polizei mitgeteilt, dass aufgrund der negativen Auswirkungen die PI 27 Haar einer Sperrung der Bajuwarenstraße für Kraftfahrzeuge kritisch und ablehnend gegenüber steht.
Den Ausführungen der Polizei kann von Seiten der Verwaltung der Gemeinde Kirchheim ebenfalls nicht widersprochen werden.
Die Gemeinde Aschheim hat sich den Ausführungen der Stellungnahme der Polizei angeschlossen.
Wie bereits geschrieben sind also keine überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls, welche für eine Abstufung zum beschränkt-öffentlichen Weg oder für die Teileinziehung sprechen würden, ersichtlich.
Jedoch sollte der hier fragliche Abschnitt der Bajuwarenstraße, also im Abschnitt zwischen Kreuzung Am Sportpark und Josefstraße und See, zur Gemeindeverbindungsstraße aufgestuft werden, da die Straße nicht in der Ihrer Verkehrsbedeutung entsprechenden Straßenklasse eingeordnet ist.
Besagter Abschnitt der Bajuwarenstraße liegt außerhalb der geschlossenen Bebauung. Die Straße verbindet die Gemeinde Kirchheim b. München im weiteren Verlauf mit der Gemeinde Feldkirchen. Unbestreitbar findet neben Ziel und Quellverkehr zum Naherholungsgebiet Heimstettener See auch Verkehr zwischen den Gemeinden statt.
Gemäßt Art. 7 Abs. 4 BayStrWG soll eine Umstufung nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen und drei Monate vorher angekündigt werden.

  1. Ergebnis
Eine Änderung der Widmung durch welche dann ein Verbot von jeglichem Kraftfahrzeugverkehr in der Bajuwarenstraße mit Mitteln der Straßenverkehrsordnung, also durch Anordnung von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen, möglich wäre, scheidet mangels erfüllter Voraussetzungen aus.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Gemeinderäte Dr. Harlander, Vogel und Graf vom 25.03.2024 abzulehnen.

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt, den Antrag der Gemeinderäte Dr. Harlander, Vogel und Graf vom 25.03.2024 abzulehnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

Dokumente
BauA 25.02.2025 TOP Bajuwarenstr Anlage 4 - Vorplanung Radschnellverbindung Bajuwarenstr. (.pdf)
BauA 25.02.2025 TOP Bajuwarenstr Anlage 5 - Stellungnahme Bajuwarenstr Erholungsflächenverein und WaWa 2024 (.pdf)
BauA 25.02.2025 TOP Bajuwarenstr Anlage 6 - Stellungnahme Bajuwarenstr Feldkirchen und Aschheim 2024 (.pdf)
BauA 25.02.2025 TOP Bajuwarenstr Anlage 7 - Stellungnahme Polizei Bajuwarenstr 2018 und 2024 (.pdf)

Datenstand vom 06.05.2025 08:07 Uhr