Erlass einer neuen Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Kirchheim b. München - vertagt auf GR 30.07.2018


Daten angezeigt aus Sitzung:  08. Gemeinderatssitzung, 03.07.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 08. Gemeinderatssitzung 03.07.2018 ö beschließend 10
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 09. Gemeinderatssitzung 30.07.2018 ö beschließend 17

Sachverhalt

Gemeinden können in den Grenzen des Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Ersatz der notwendigen Aufwendungen für die Feuerwehren verlangen, die durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen entstanden sind.

Nach Artikel 28 Absatz 2 BayFwG kann Kostenersatz verlangt werden

  1. für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
  2. für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen,
  3. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben,
  4. für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlasst waren,
  5. bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden,
  6. wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war,
  7. für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist,
  8. für Sicherheitswachen.

Einsätze bzw. Leistungen der Feuerwehr zur Rettung von Personen und Tieren und bei Bränden und Brandgefahren (mit Ausnahme im Zusammenhang mit Fahrzeugen) sind nach wie vor kostenlos.

Die Gemeinde Kirchheim b. München hat bereits seit 1986 eine entsprechende Satzung, die unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage und der neu angeschafften Fahrzeuge im Jahr 2004 vollkommen überarbeitet wurde.

Im letzten Prüfbericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes (G23715) wurde darauf hingewiesen, dass die pauschalen Verrechnungsätze zu überprüfen und ggf. anzupassen sind. Angesichts neu angeschaffter Fahrzeuge und der allgemeinen Kostenentwicklung wurde eine erneute Überarbeitung des Pauschalsätze-Verzeichnisses der Satzung (Anlage der Satzung) erforderlich.

Um dieser Aufforderung nachzukommen, wurde die Kalkulation der Pauschalsätze von der Firma KUBUS Kommunalberatung und Service GmbH durchgeführt. Die örtlichen Verhältnisse (Bsp. Anschaffungskosten, Nutzungsdauer, Betriebs- und Unterhaltskosten) wurden ermittelt. Der Bericht ist als Anlage beigefügt.

Beide Feuerwehren wurde die Gelegenheit gegeben zum Satzungsentwurf Stellung zu nehmen. Es wurden keine Einwände vorgetragen.

Beschlussvorschlag

Die Gemeinde Kirchheim b. München erlässt die als Anlage dieser Beschlussvorlage beigefügte Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Kirchheim b. München.

Dokumente
Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz 2018 (.pdf)
Kurzbericht KUBUS (.pdf)
Gegenüberstellung (.pdf)

Datenstand vom 02.12.2019 08:38 Uhr