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01. Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt, 20.01.2020
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt wird eine Baugenehmigung für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31.
Den in der Anlage dieser Sitzungsvorlage befindlichen Zeichnungen können die wichtigsten Angaben entnommen werden. Beigefügt ist auch ein Schreiben hinsichtlich der Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans, der Stellplatznachweis, ein Ausschnitt des Bebauungsplans und eine Luftbildisometrie sowie Bestandfotos.
Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 50 H. Eine Beurteilung erfolgt nach § 30 Abs. 1 BauGB. Das Baugebiet ist als „allgemeines Wohngebiet“ festgesetzt.
Den Bauzeichnungen kann entnommen werden, dass nach dem Abriss des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück ein Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten errichtet werden soll.
Das Vorhaben wurde schon einmal im Ausschuss für Bauen, Infrastruktur und Umwelt am 24.06.2019 behandelt. Der Beschlussbuchauszug ist in der Anlage beigefügt.
Der Tabelle sind die Unterschiede zwischen rechtskräftigem Bebauungsplan, der formlosen Bauvoranfrage und der Neuplanung zu entnehmen:
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Bebauungsplan Nr. 50 H
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Mehrfamilienhaus Bauvoranfrage*
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Mehrfamilienhaus
Bauantrag*
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A.1 3.1 Anzahl Vollgeschosse
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II (mit DG kein VG)
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II (mit DG kein VG)
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II (mit DG kein VG)
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A.1 3.2 Grundflächenzahl GRZ
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0,3 für GR1,
0,45 für GR 2
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0,36 für GR1,
0,72 für GR 2
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0,33 für GR1
0,42 für GR 2
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GR 1
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312 m²
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377 m²
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348,15 m²
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GR 2
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468 m²
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748 m²
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435,30 m²
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A.1 3.3 Geschossflächenzahl GFZ
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0,4
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0,58
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0,53
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GF
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416 m²
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598 m²
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435,30 m²
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A.1 4.1 Baugrenzen
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im Abstand zur Grundstücksgrenze von 5 m im Norden und 10 m im Süden
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Überschreitungen im Norden um 0,92 m, im Süden um 1.04 m
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im Abstand zur Grundstücksgrenze von 5 m im Norden und 10 m im Süden. Der Neubau befindet sich innerhalb der durch die Baugrenzen definierten überbaubaren Fläche.
Im Norden wird die Baugrenze mit der Tiefgarage unterbaut und um 2,65 m überschritten.
Im Süden wird die Baugrenze durch die Einhausung der Tiefgaragenrampe um ca. 4,20 m überschritten.
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A.1 4.2 Haustypen
A.2 1.1 Art der baulichen Nutzung
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Nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.
Beschränkung auf max. 3 Wohnungen für Einzelhäuser und 2 Wohnungen für Doppelhaushälften
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Mehrfamilienhaus mit 8 WE
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Mehrfamilienhaus mit 8 WE
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A.2 5.1 Dachform
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Satteldach
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Satteldach
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Satteldach
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A.2 5.2 Dachneigung
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26°- 35°
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35°
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35°
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A.2 5.3 Dachüberstände
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Traufseite max. 0,6 m
Ortgang max. 0,4 m
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keine Dachüberstände
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keine Dachüberstände
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A.2 5.2 Dachgauben
Dachflächenfenster
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ab DN 33° auf beiden Seiten stehende Gauben mit Satteldach
Einzelgaube Gesamtbreite: 1,4 m
Einzelgaube Gesamthöhe: 1,5 x 1,4 m
Die Gesamtbreite aller (Dachgauben) aller Arten der Dachbelichtung darf 2/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten
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Westseite:
2 Schleppdachgauben, Breite: je 2,72 m, Höhe: 1,46 m mit DN 15°
Ostseite:
1 Schleppdachgaube, Breite: je 2,72 m, Höhe: 1,46 m und
3 Schleppdachgauben, Breite: je ca. 2,4 m, Höhe: ca. 1,46 m mit DN 15°
Auf der Ostseite wird mit ca. 10 m die festgesetzte zulässige Gesamtbreite aller Gauben (hier: 8,80 m) um ca. 1,20 m überschritten.
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Westseite:
2 Schleppdachgauben, Breite: je 2,30 m, Höhe: 1,485 m mit DN 10°
Ostseite:
1 Schleppdachgaube, Breite: je 2,785 m, Höhe: 1,46 m und
1 Schleppdachgaube, Breite: je ca. 3,70 m, Höhe: ca. 1,485 m mit DN 10°
Auf der Ostseite wird mit ca. 9 m die festgesetzte zulässige Gesamtbreite der Dachbelichtung (hier: 8,00 m) mit den 2 Gauben und 2 Dachflächenfenstern und 1 RWA überschritten.
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A.2 6.1 Garagen u. Stellplätze
B.2 3.0 Stellplätze und Garagenzufahrten
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Pro Wohneinheit 1,5 Stpl;
Garagen und Tiefgaragen sind nur in den übergaubaren Flächen zulässig. Offene Stellplätze und Garagenzufahrten sind im Bereich der festgesetzten privaten Grünfläche zulässig, TG-Rampen in diesem Bereich nur als Ausnahme. Beachtung von Nr. B.2 3.0.
Die nachzuweisenden privaten Stellplätze dürfen im Bereich der Grünflächen als offene Stellflächen erstellt werden. Sie dürfen nicht versiegelt werden. Garagenzufahrten dürfen eine Breite von 2,50 m nicht überschreiten.
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Für das Mehrfamilienhaus sind 19 Stellplätze geplant:
für die Bewohner 12 Stpl in der Tiefgarage und 4 im Garten
für Besucher 3 Stpl im Garten
Diese Stellplätze sind nicht überdacht und sollen von der Poinger Straße anzufahren sein.
Die Tiefgaragenzufahrt ist mit einer Breite von 3,98 m geplant.
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Für das Mehrfamilienhaus sind 14 Pkw Stellplätze in der Tiefgarage und 24 Fahrradstellplätze im Untergeschoss geplant.
Im Norden wird die Baugrenze mit der Tiefgarage unterbaut und um 2,65 m überschritten.
Im Süden wird die Baugrenze durch die Einhausung der Tiefgaragenrampe um ca. 4,20 m überschritten.
Nach Meinung des Antragstellers ist die Tiefgaragenzufahrt mit einer Breite von 2,50 m geplant.
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A.2 6.7 Abfallbehälter
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Sammelstandorte für Einzeltonnen sind durch Sichtschutz in Holzkonstruktion oder durch dichte Begrünung unauffällig in das Wohngebiet einzufügen.
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Anstelle eines Sammelstandortes ist für die 8 Haushalte ein Müllhäuschen geplant.
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Anstelle eines Sammelstandortes ist für die 8 Haushalte ein Mülleinhausung geplant.
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A.2 7.1 Immissionsschutz
Wohnungen
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Zum Schutz vor Verkehrslärm sind bei der Errichtung oder Änderung der Gebäude entlang der Poinger Straße besondere Lärmschutzvorkehrungen zu treffen…….
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Hier werden keine Angaben gemacht.
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Hier werden keine Angaben gemacht.
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B.1 2.1 Private Grünflächen
(Planzeichen
im Süden)
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Gärtnerisch gestaltete Freiflächen (Hausgärten) mit dichtem Gehölzbestand entlang öffentlicher Grün- und Verkehrsflächen
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Die durch Planzeichen festgesetzte Fläche wird durch die Tiefgaragenzufahrt, die Zuwegung zum Hauseingang, die 7 Kfz-Stellplätze und das Mehrfamilienhaus überbaut.
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Dem Erdgeschossgrundriss und der botanischen Baumbestandsliste ist zu entnehmen, dass der Gehölzbestand erhalten bleiben soll. Es werden keine Baumfällungen beantragt.
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B.1 2.2 Private Grünflächen
(Planzeichen
im Norden)
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Gärtnerisch gestaltete Freiflächen (Hausgärten) mit dichtem Gehölzbestand an benachbarten Privatgrundstücken
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Die durch Planzeichen festgesetzte Fläche wird durch die Tiefgarage und das Mehrfamilienhaus und den Kinderspielplatz teilweise überbaut.
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Es werden keine Baumfällungen beantragt.
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B.1 3.1 Pflanzbindung
(Planzeichen
im Süden)
B.2 1.5 Ausnahmen
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Sicherung vorhandener, zu erhaltende Einzelbäume
Ausnahmen von den Festsetzungen sind für den Bereich der privaten Grünflächen in Absprache mit der Gemeinde möglich, wenn dadurch vorhandener Baumbestand erhalten wird.
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Die vorhandenen, zu erhaltenden Einzelbäume müssen wegen der Überbauung durch die Tiefgaragenzufahrt, die Zuwegung zum Hauseingang, die 7 Kfz-Stellplätze entfernt werden.
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Es werden keine Baumfällungen beantragt.
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*Die Zahlen/Werte für den Neubau basieren auf den Angaben des Architekten.
Mit dem Baugesuch werden Befreiungen beantragt:
- wegen der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,33 um 0,03,
wegen der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,53 um 0,13
wegen der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen, mit dem Mehrfamilienhaus mit 8 Wohneinheiten
wegen der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m
wegen der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m.
Der Tabelle kann entnommen werden, dass weitere Befreiungstatbestände vorliegen:
- Mit der Errichtung von zwei Schleppdachgauben wird vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben abgewichen.
- Gemäß Festsetzung Nr. A.2 5.8 darf die Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung 2/5 der Gebäudelänge nicht überschreiten. Auf der Ostseite des Daches sind eine Dachgaube mit der Länge von 2,785, eine Dachgaube mit der Länge von 3,70 m und 2 Dachflächenfenster mit der Breite von je 0,78 m und ein RWA mit der Breite von ca. 0,90 m geplant. Mit der Gesamtlänge von ca. 9 m wird die zulässige Gesamtbreite aller Belichtungsarten von 8 m (20 m x 0,4) um ca. 1 m überschritten.
Im Rahmen einer sinnvollen Nachverdichtung kann den erforderlichen Befreiungen zugestimmt werden. Im Vergleich zur Planung der formlosen Bauvoranfrage wird die überbaubare Fläche mit der baulichen Anlage nicht überschritten, lediglich mit einer Tiefgarage unterbaut auf eine Länge von 13,70 m und einer Breite von 2,65 m und zwar in einer Tiefe von 1,10 m.
Darüber hinaus soll wesentlich weniger Grundstücksfläche versiegelt und der schützenswerte Baumbestand erhalten werden.
Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3. die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte
führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den
öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus Sicht der gemeindlichen Bauverwaltung sind das Vorhaben und die damit verbundenen Abweichungen städtebaulich vertretbar. Allerdings muss von der Genehmigungsbehörde im Landratsamt festgestellt werden, dass durch v.a. die Abweichung betreffend die Beschränkung auf die Wohnungsanzahl und den Haustypus (Festsetzung Nr. A.2 1.1) die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, und dass nicht das Erfordernis besteht, den Bebauungsplan zu ändern.
H. Mayer,
Kirchheim, der 15.01.2020
Beschlussvorschlag
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31, wird gemäß Sachvortrag erteilt.
Der mit dem Neubau erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 H wegen
- der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,33 um 0,03,
der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,53 um 0,13
der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und als Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen,
der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m,
der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m
der Abweichung vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben mit der Errichtung von zwei Schleppgauben und
der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.8 festgesetzten Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung von maximal 2/5 der Gebäudelänge durch zwei Dachgauben, 2 Dachflächenfenster und einen RWA mit der Gesamtbreite von ca. 9 m um ca. 1 m.
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage auf dem Grundstück Fl.Nr. 126/7 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 31, wird gemäß Sachvortrag erteilt.
Der mit dem Neubau erforderlich werdenden Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 50 H wegen
- der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.2 festgesetzten zulässigen Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 mit 0,33 um 0,03,
der Überschreitung der unter Nr. A.1 3.3 festgesetzten zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,4 mit 0,53 um 0,13
der Abweichung von der unter Nr. A.2 1.1 festgesetzten zulässigen Art der baulichen Nutzung als Einzelhäuser, die nicht mehr als 3 Wohnungen und als Doppelhaushälften, die nicht mehr als 2 Wohnungen haben dürfen,
der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Gesamtbreite der Einzelgaube von 1,40 m mit 2 Schleppdachgauben mit der Breite von jeweils 2,30 m um 0,90 m,
der Überschreitung des unter Nr. A.2 6.1 festgesetzten Standorts von Tiefgarage und Rampe innerhalb der durch festgesetzte Baugrenzen (Planzeichen Nr. A.1 4.1) definierten überbaubaren Fläche mit der Tiefgarage im Norden um 2,65 m und mit der Rampeneinhausung im Süden um ca. 4,20 m
der Abweichung vom unter Nr. A.2 5.5 festgesetzten zulässigen Erscheinungsbild der Gauben als Satteldachgauben mit der Errichtung von zwei Schleppgauben und
der Überschreitung der unter Nr. A.2 5.8 festgesetzten Gesamtbreite aller Arten der Dachbelichtung von maximal 2/5 der Gebäudelänge durch zwei Dachgauben, 2 Dachflächenfenster und einen RWA mit der Gesamtbreite von ca. 9 m um ca. 1 m.
wird gemäß Sachvortrag zugestimmt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 7
Abstimmungsbemerkung
- abgelehnt
Dokumente
2019-07-16, Beschlussbuchauszug zu TOP 2.3, öffentlich, BIUA vom 24.06.2019, 19/01, Formlose Bauvoranfrage für den Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten, Poinger Straße 31 (.pdf)
2020-01-15, Anlage zur Sitzungsvorlage BIUA vom 20.01.2020, 19/61, Neubau eines Wohngebäudes mit 8 Wohneinheiten und Tiefgarage, Poinger Straße 31 (.pdf)
Datenstand vom 12.02.2020 13:08 Uhr