Umsatzbesteuerung der Kommunen; Verlängerung Optionszeitraum bis 01.01.2023 gem. § 27 Abs. 22a UStG


Daten angezeigt aus Sitzung:  07. Gemeinderatssitzung, 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 07. Gemeinderatssitzung 10.11.2020 ö beschließend 4

Sachverhalt

Zum 1. Januar 2016 ist die Neuregelung (§ 2b UStG) zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in Kraft getreten.

Nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG konnte sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt einmalig erklären, dass sie die bisheriger Rechtslage über den 31. Dezember 2016 hinaus (längstens bis zum 31. Dezember 2020) anwendet.

Die Nutzung der Optionsmöglichkeit (Altregelung) bis zum 31.12.2020 wurde mit Beschluss vom 07.11.2016 durch den Gemeinderat beschlossen.

Im Juni 2020 (Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 16. Juni 2020) hat der Gesetzgeber im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes (s. Art. 1 Abs. 2)  in § 27 Abs. 22a UStG eine Verlängerung des Optionszeitraums bis zum 01. Januar 2023 beschlossen.

Die gewählte Option verlängert sich ohne Einspruch automatisch bis 01. Januar 2023.

Beschluss

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, das Optionsrecht gemäß § 27 Abs. 22a UStG gegenüber dem Finanzamt bis 31.12.2022 in Anspruch zu nehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 04.03.2021 08:35 Uhr