Für den Neubau eines Mehrgenerationenhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. 140/50 der Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 28a, wurde ein Antrag auf Vorbescheid i. S. d. Art. 71 Bayerische Bauordnung – BayBO – vorgelegt.
Der Anlage dieser Beschlussvorlage sind ein Ausschnitt der Flurkarte und des Luftbildes von 2021, ein Lageplan mit Dachaufsicht und ein Schnitt, sowie die Antragsunterlagen mit Berechnungen und der Fragestellung zum Vorbescheid beigefügt.
Zur im Anhang befindlichen Fragestellung zum Antrag auf Vorbescheid:
„Ist das Vorhaben mit einer Gebäudebreite von 15 m, Firsthöhe von 8,80 m und Wandhöhe von 6,0 m, wie in den beiliegenden Plänen dargestellt, planungsrechtlich zulässig?“
Begründung:
„Das geplante Vorhaben fügt sich sowohl hinsichtlich der Art als auch des Maßes der baulichen Nutzung in die nähere prägende Umgebung ein und orientiert sich dabei insbesondere an den Referenzbeispielen Poinger Straße 18, Poinger Straße 34a bis 34b und Poinger Straße 50 bis 60. Die geplante Bebauung ist städtebaulich vertretbar und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die seitens des Gesetzgebers als für eine ausreichende Belichtung und Belüftung bzw. ausreichenden Sozialabstand für als notwendig erachtete Abstandsfläche wird eingehalten.
Die Familie mit 5 Kindern benötigt dringend mehr Wohnfläche.“
Der Antrag auf Vorbescheid wurde eingereicht, weil damit versucht wird, zusammen mit den Eigentümern des benachbarten Grundstücks Fl.Nr. 140/9 der Gemarkung Heimstetten mit der Doppelhaushälfte Poinger Straße 28 ein Doppelhaus auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze im rückwärtigen Bereich des Grundstücks zu errichten.
Nach Angaben des Planers wurde das Vorhaben und die Vorgehensweise mit dem Landratsamt abgesprochen.
Für das Vorhaben auf dem benachbarten Grundstück wird die Erteilung einer Baugenehmigung beantragt, die diesem Ausschuss als TOP 3.1 vorliegt: „Neubau eines Mehrfamilienhauses im rückwärtigen Bereich (als Doppelhaushälfte), Poinger Straße 28“ mit dem Aktenzeichen Az. 4.1-0220/25/V und der Bauplanverzeichnis-Nr.: 16/25.
Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans sondern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Eine Beurteilung erfolgt nach § 34 BauGB. Im Flächennutzungsplan ist das Baugebiet als allgemeines Wohngebiet dargestellt.
Darüber hinaus sind für das Vorhaben zu beachten:
- die Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe („Abstandsflächensatzung“)
- die Stellplatz- und Fahrradsatzung
- die Freiflächengestaltungssatzung
- die Einfriedungssatzung
- die Baumschutzverordnung
Nach § 34 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Die Größe der Grundfläche des Doppelhauses auf der Grundstücksgrenze mit ca. 300 m² (Haus Fl.Nr. 140/50: 165 m² (11 m x 15 m) und Haus Fl.Nr. 140/9: ca. 136 m² (15,0 m x ca. 9 m)) weicht im Vergleich zu der Grundfläche des Doppelhauses Poinger Straße 26 a und 26 b mit ca. 136 m² und der Grundfläche des Doppelhauses Poinger Straße 34 a und 34 b mit ca. 172 m² in einer Größenordnung ab, die der gemeindlichen Bauverwaltung bedenklich erscheint. Das Landratsamt wird gebeten bei der Prüfung dieses Antrags und des Antrags auf Baugenehmigung darauf zu achten, dass sich das Doppelhaus in der beantragten Form und Größe in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
Nach Meinung der gemeindlichen Bauverwaltung kann das gemeindliche Einvernehmen erteilt werden, wenn das geplante Mehrgenerationenhaus an das beantragte Mehrfamilienhaus im Sinne eines Doppelhausneubaus profilgleich angebaut wird, und das Landratsamt feststellt, dass der Vorbescheid und die Baugenehmigung für das Mehrfamilienhaus auf dem benachbarten Grundstück erteilt werden können, weil die Kriterien nach § 34 BauGB erfüllt werden.
Im Übrigen ist anzumerken, dass einer Abweichung von den Regelungen der örtlichen Bauvorschriften nicht zugestimmt wird.
H. Mayer,
Kirchheim, der 15.05.2025