Datum: 01.03.2010
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Mehrzweckraum der SILVA Grundschule Heimstetten, Gruber Straße 11, 85551 Kirchheim b. München
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Kirchheim b. München
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:05 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bürgeranfragen
2 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse
3 Genehmigung der Niederschriften
12 Verschiedenes
13 Anfragen
11 Mobilfunkkonzept Kirchheim
4 Collegium 2000 gGmbH: * Vorlage des Beteiligungsberichtes 2008 (Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO) * Jahresabschluss 2007 mit Wirtschaftsprüfungsbericht * Feststellung und Entlastung
5 Pflegestern Seniorenservice gGmbH und Pflegestern Service GmbH: * Vorlage der Beteiligungsberichte 2008 (Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO) * Jahresabschluss 2007 mit Wirtschaftsprüfungsbericht * Feststellung und Entlastung
3.1 Gemeinderat vom 18.01.2010
8 Beratung u. Entscheidung über Planung eines Solarparks
6 Kindergarten- und Hortgebühren Anpassung an die Staffelung nach dem BayKiBiG
9 Einrichtung eines Waldkindergartens im Kirchheimer Moos
3.2 HSB vom 09.02.2010
7 Geschwisterermäßigung in Kirchheimer Kinderbetreuungseinrichtungen, inkl. Mittagsbetreuung
10 Antrag Evangelischer Kindergarten / Hort Schlehenring
14 Neubau einer Kinderkrippe; Standort

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1. Bürgeranfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 1

Sachverhalt

Zu diesem Top liegt nichts vor.

Diskussionsverlauf

Anwesend : 24 Gemeinderatsmitglieder
GRM Meyer ist entschuldigt.

Als TV liegen den GRM folgende Unterlagen vor:

Einladung der Kirchengemeinden für Mittwoch 17.03.2010 in Aschheim
Sitzungsgeldabrechnung Dezember

Zur Tagesordnung gibt der Vorsitzende folgendes bekannt:

Sollten heute nicht alle Tagesordnungspunkte behandelt werden können, wird die Sitzung am Dienstag, den 16. 03. 2010 fortgesetzt. Es wird eine gesonderte Ladung erfolgen.

Von der FDP- Fraktion ist per E-Mail am 28.02.2010 ein Eilantrag zu Top 10 eingegangen, mit der Bitte um nichtöffentliche Beratung.
* Anmerkung Protokollamt – der Antrag liegt dieser Niederschrift als Anlage 2 bei
* Anmerkung Protokollamt – der Antrag wird unter TOP 10 behandelt.

GRM Merten-Wente stellt im Namen der CSU- Fraktion den Antrag den TOP 7 von der Tagesordnung zu nehmen, da dieser Beschluss in den Augen der CSU ein Bestätigungsbeschluss ist, über den nicht mehr abgestimmt werden muss. Es gibt hierzu keine neue Entwicklung. Eine Bestätigung ist nicht notwendig, da eine eindeutige Beschlusslage vorliegt und diese auch im Sachvortrag von der Verwaltung zutreffend beschrieben wurde.

Frau Schwarz entgegnet, dass zu dem Beschluss ein neuer Vorschlag beigefügt ist.

* Anmerkung Protokollamt – der Antrag wird unter TOP 7 behandelt.


Von der CSU-Fraktion ist per E-mail am 01.03.2010 ein Dringlichkeitsantrag eingegangen:
Der Tagesordnungspunkt „Standort Kinderkrippe“ aus dem GPBA vom 22.02.2010 soll bereits in der heutigen Sitzung behandelt werden.
* Anmerkung Protokollamt – der Antrag liegt dieser Niederschrift als Anlage 3 bei
*  Anmerkung Protokollamt – dieser TOP wird als TOP Nr. 14 in dieser Niederschrift behandelt und liegt den GRM als Tischvorlage vor.

GRM Böltl fügt an, dass dieser nach Top 3 – Genehmigen der Niederschriften behandelt werden soll.

Abstimmung: 23 ja / 1 nein


In folgender Reihenfolge werden die TOP behandelt:

1.        TOP 1
2.        TOP 2
3.        TOP 3
4.        TOP 14
5.        TOP 4
6.        TOP 5
7.        TOP 6
8.        TOP 7
9.        TOP 8
10.        TOP 9
11.        TOP 11
12.        TOP 10
13.        TOP 12
14.        TOP 13

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2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 2

Diskussionsverlauf

GL Herr Donig gibt folgende Beschlüsse bekannt:

Gemeinderatssitzung vom 18.01.2010 / TOP 4 NÖ – Die Teilnahmebedingungen für das Dorffest 2010 werden hinsichtlich der Klarheit der Abrechnungen überarbeitet. Der Rechnungsprüfungsausschuss schlägt Formulierungen vor. Diese Formulierungen sind so auch verabschiedet worden. Das Dorffest 2010 soll weiterhin als kultureller Beitrag und Bereicherung des Gemeindelebens stattfinden und erhalten bleiben. Der Beitrag der öffentlichen Kassen muss dennoch zurückgeschraubt werden.

Hauptverwaltungs- Sozial- und Bildungsausschuss vom 02.02.2010 – TOP 3 NÖ -
Es wird eine Stelle im Bauamt – Verwaltung – Entgeltgruppe 9, Vollzeit wieder besetzt.

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3. Genehmigung der Niederschriften

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 3
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12. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 12

Diskussionsverlauf

a.) Den GRM liegt zur Kenntnisnahme vor: - Wohnanlage Hausner Straße e.V.- Bäumfällungen – Auszug aus dem Protokoll vom 25.01.2010 GPBA und eingegangene Überprüfungsanträge per E-mail vom 27.01.2010 GRM Zwarg, GRM Wagner,GRM Merten-Wente und GRM Dr. Heinik.

Der Vorsitzende führt an, dass dieser Beschluss der Verwaltung keine Schwierigkeiten bereitet.

b.) GRM Zwarg stellt den Antrag zur Tagesordnung, dass der heutige TOP 8 – Solarpark noch mal abgestimmt werden soll.

GL Donig erklärt, dass es nur möglich ist, über einen Beschluss nochmals abzustimmen, wenn das Gremium einstimmig damit einverstanden ist.

Das Gremium spricht sich dagegen aus - abgelehnt

c.) Der Vorsitzende verliest einen Aktenvermerk zur Anfrage von Frau Merten-Wente vom 08.02.2010 GR– Zweckverband Staatlich weiterführende Schulen im Osten des Landkreises München

Die Abiturprüfungen finden zum überwiegenden Teil in Räumen im rückwärtigen Teil des Gymnasiums statt. Der Schulleiter selbst hält hier eine Lärmbelästigung für nicht möglich.

Die Tage an denen Grundkursprüfungen in der Sporthalle und praktische Prüfungen im Fach Kunst in den Kunstsälen anstehen, sind dem Bauamt Kirchheim und dem Architekten bekannt. Hier wird darauf geachtet werden, dass keinerlei Baulärm die Prüfungen stört.

d.) den GRM liegt ein Zeitungsausschnitt der SZ vom 12. Februar 2010 / S. 38-39 vor. Der Bürgermeister bietet an, bei Interesse diesen Ausschnitt auch vergrößert nachzureichen.

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13. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 13

Sachverhalt

1.) Wortmeldung:        GRM Böltl
Terminüberschneidung

Heute wurde die Einladung der Kirchen am 17.März verteilt, anscheinend gibt es eine Terminüberschneidung mit einer Veranstaltung der VHS

Antwort des Vorsitzenden:
Die VHS Veranstaltung ist am 18. März. Terminüberschneidungen gibt es leider immer wieder, das lässt sich nicht verhindern.

2.) Wortmeldung:        GRM Dr. Heinik
Gemeinderatssitzung vom 23.02.2010 - Bürgerforum
Er beschwert sich, dass die Sitzung seiner Meinung nach nicht richtig geführt wurde. Es war als Gemeinderatssitzung deklariert und der Bürgermeister hat die Sitzungsführung scheinbar völlig abgegeben. Der Hausmeister hat das Rederecht erteilt. So kann es nicht sein. Ihm wurde das Wort von Herrn Glasl entzogen. Nach der Geschäftsordnung darf nur der Bürgermeister als Vorsitzender das Wort erteilen und das Wort entziehen. Es war alles sehr durcheinender. Er möchte, dass die Sitzung am 8.3. in geordneten Bahnen verläuft. Der erste Bürgermeister soll dies dort erwähnen und erklären, dass dies nicht richtig war. Sonst muss er die Kommunalaufsicht bemühen, dies klären zu lassen.

Antwort des Vorsitzenden:
Am Anfang dieser Sitzung hat er eingangs u.a erwähnt, dass er aus gesundheitlichen Gründen sprachlich gehandicapt war und hatte um Verständnis gebeten.

GRM Dr. Heinik antwortet darauf, dass der 1. Bürgermeister den Vorsitz an den 2. Bürgermeister abgeben kann, wenn er nicht in der Lage ist den Vorsitz zu führen.
Man muss sich an Regeln halten.

3.) Wortmeldung:        GRM Fath
zum Protokoll vom 18.1.2010
Wie bereits beim genehmigen der Niederschriften erwähnt, ist seine Frage zu TOP 4 – 4. Änderung des Bebauungplans Nr. 87/H für das Gebiet Heimstetten West – Änderungen im Bereich zwischen der Josefstraße und dem Heimstettner Moosweg – Aufstellungsbeschluss – Seite 7 , seiner Meinung nach nicht ausführlich beantwortet. Er bittet darum dies nachzuholen. Wer hat was wann versäumt??? Das gesagt wird ein Planer ist einfach überfordert ist ihm zu wenig. Wer hat was wann versäumt richtig zu stellen oder besser zu votieren.

4.) Wortmeldung:        GRM Aigner
Weiterführung der Kolumnen- Richtigstellung zur Kolumne von GRM Zwarg
Sie möchte folgendes richtig stellen: letztens war die Abstimmung über die Weiterführung der Kolumnen. Die Darstellung von Herrn Zwarg in der öffentlichen Kolumne ist schlichtweg falsch. Sie möchte dies hiermit öffentlich richtig stellen.

5.) Wortmeldung:        GRM Zwarg
Ratsinformationssystem
Gibt es hierzu bereits eine Antwort.

GL Donig informiert über den aktuellen Sachstand.

6.) Wortmeldung:        GRM Zwarg
Ratsinformationssystem

Es ist auch so, dass die Suche nicht so funktioniert, dass die Tagesordnung durchsucht werden kann. Er kann nicht nachschauen, wann ist das oder das Thema auf der Tagesordnung behandelt worden.

7.) Wortmeldung:        GRM Zwarg
Straßenausbausatzung

Wann ist geplant die Straßenausbausatzung auf die Tagesordnung zu setzen?

Antwort des Vorsitzenden:
Das wird in einem der nächsten GPBA behandelt.

8.) Wortmeldung:        GRM Wagner
AFK - Anfrage
Sie wartet diesbezüglich noch auf die schriftliche Antwort.

9.) Wortmeldung:        GRM Wagner
Gymasium - Sanierung

Gibt es diesbezüglich etwas Neues?

Antwort des Vorsitzenden:
Die Sicherungen sind da, es kann offensichtlich jetzt kein Unfall mehr passieren. Die ZV-Sitzung wird im März stattfinden.

10.) Wortmeldung:        GRM Keck
Pflanzarbeiten am Lärmschutzwall

Wann sind die Pflanzarbeiten am Lärmschutzwall beim Bajuwarenhof und nördlich vom Sportgelände vorgesehen?

11.) Wortmeldung:        GRM Prohaska
Protokoll vom 18.01.- Seite 7
Er hatte darum gebeten, das Verkehrskonzept von Heimstetten West aufzuzeigen, wie es ursprünglich geplant war. In diesem Zusammenhang möchte er auch wissen, was mit dem Antrag auf einen Fußweg am Heimstettner Moosweg ist.

12.) Wortmeldung:        GRM WIeching
AFK - Anfrage

Auch sie hat bereits im Letzten Jahr einen Brief an die AFK geschrieben und noch immer keine Antwort erhalten.

Antwort des Vorsitzenden:
Das wird bei der Aufsichtsratssitzung behandelt.


Ende der öffentlichen Sitzung um 22.05 Uhr

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11. Mobilfunkkonzept Kirchheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 11

Sachverhalt

1. Allgemeines
Die Gemeinde arbeitet bereits seit mehreren Jahren an einem Mobilfunkkonzept.
Das beauftrage Nova- Institut in Köln in Person Herr Dr. Nießen, hat bis dato mehrere Varianten   eines Standortkonzept ausgearbeitet. Diese wurden überwiegend nichtöffentlich unter Mitwirkung der Bürgerinitiative Mobilfunk Kirchheim beraten.
Zur rechtlichen Beratung in dieser Angelegenheit wurde Herr Rechtsanwalt Sommer beauftragt. Die Wunschvorstellungen der Gemeinde und der Bürgerinitiative stießen jedoch immer an rechtliche und mobilfunkbetriebliche Grenzen.
In mehreren eingehenden Beratungen wurden mehrere Varianten von Konzepten vorgestellt und ausführliche diskutiert. Die rechtliche Situation stellte jedoch klar, dass mit einem Standortkonzept jedenfalls eine ausreichende Mobilfunkversorgung gewährleistet sein muss und hier Einschrän­kungen nur in sehr engen Grenzen möglich sind. Gemeindeeigene Grenzwerte sind nicht möglich. Ebenso wenig ist eine Planung zur Verhinderung von Basisstationen möglich. Vielmehr sind mit einer so genannten Positivplanung alternative Standorte anzubieten, die auch einen geregelten Mobilfunkverkehr ermöglichen, einschließlich einer ausreichenden UMTS- Versorgung.

2. Istzustand
Die in der letzten nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderates angeforderte Darstellung des Ist- Standes wurde aufgrund von Standortbescheinigungen der Netzbetreiber von Herrn Dr. Niessen erstellt. das Ergebnis ist als Anlage 1 mit Erläuterungstext dieser Vorlage beigefügt.
Die Darstellung ist als Worst Case zu verstehen, d. h. alle Stationen sind auf Volllastbetrieb dargestellt. Auf unsere Frage, ob die Darstellungen im Konzept ebenfalls von den gleichen Voraussetzungen ausgehen, habe wir nachstehende Antwort erhalten:
bei den in den Immissionsberechnungen dargestellten Situationen handelt es sich immer um Volllastsituationen. So auch bei der Immissionsanalyse zum Ist-Zustand und den Konzept­vor­schlägen. Wesentlicher Unterschied ist aber, dass insbesondere die Sendeleistung in den Konzeptvorschlägen entsprechend den Schutz- und Versorgungszielen des Mobilfunkkonzeptes (Sprachversorgung in normalen oberirdischen Räumen, aber keine Versorgung gewährleistet in ungünstig gelegenen Räumen und Räumen unterhalb der Erdoberfläche) gewählt wurde und daher im Allgemeinen niedriger liegt als bei den Netzen der Mobilfunkbetreiber. Somit wird der Vergleich zwischen Ist-Situation und Konzept sowohl durch die Standortwahl als auch die gewünschte Versorgungsqualität bestimmt.
Unterstellt man aber einmal eine Situation, in der die Betreiber zwar die vorgeschlagenen Standorte nutzen, sich aber nicht an die weiteren im Konzept vorgeschlagenen technischen Daten der Sendeanlagen halten, so ist eine realistische Immissionsberechnung nur möglich, wenn von den Betreibern entsprechende Angaben über ihre geplanten Sendeanlagen eingeholt werden. Wie wir ja schon wissen, ist es nicht leicht, diese Daten zu erhalten, sofern nicht ein konkreter Standort von den Betreibern gewünscht wird.“

Dies bedeutet, dass nicht nur auf den Standort sondern auch auf die technische Ausgestaltung der Basisstationen Einfluss zu nehmen ist, um die gewünschten Ergebnisse zu erreichen. Dies kann nach unserer Auffassung - in Grenzen -  nur dadurch  durchgesetzt werden, dass die Standorte auf gemeindlichen Grundstücken liegen – noch besser auf gemeindlichen baulichen Anlagen.
Hierzu im Wortlaut eine Stellungnahme von Dr. Niessen vom 27.01.2010
„Um bessere Steuerungsmöglichkeiten auch auf die technische Ausgestaltung einer Basisstation zu erhalten, ist für eine Kommune daher sehr vorteilhaft, nicht nur als kommunale Genehmigungsbehörde für ein Bauwerk, sondern selbst als Vermieter (des Maststandortes oder vorhandenen Gebäudes, aber nicht zwingend des Masten selbst) aufzutreten, da dann im Mietvertrag weitere technische Einzelheiten festgelegt werden können.
 

3. Empfehlung des EMV Fachinstitutes Dr. Niessen
Von der Verwaltung wurde von Herrn Dr. Niessen vom Fachinstitut für EMV in Köln eine zusammenfassende Empfehlung angefordert. Diese ist am 18.01.2010 eingegangen und liegt als Anlage 2 dieser Vorlage bei.
Diese empfiehlt nachstehende kurze Darstellung der Vorgehensweise zur Umsetzung des Mobilfunkkonzeptes:
Grafisch stellen sich die Standorte wie auf der nachstehenden Karte dar:


Die grünen Markierungen zeigen gemeindliche Flächen in der Nähe von möglichen Standorten von Basisstationen.
Die nachstehenden Fotomontagen simulieren Basisstationen mit Betonmasten  mit einer Höhe von ca. 45 m. Die Höhen wurden nach nächstliegenden Bezugspunken geschätzt.

Dr. Niessen schlägt folgende Höhen der Basisstationen in seiner Nachricht vom 27.01.2010 vor:

„Im Mobilfunkkonzept sind folgende Masthöhen vorgesehen:
 
Standortvorschlag A: 50 m
Standortvorschlag D: 33 m
Standortvorschlag E: 35 m
alle anderen Standortvorschläge wurden mit  40 m Masthöhe vorgesehen“


3.1 Um eine hinreichende Versorgungsqualität im UMTS- Netz zu erreichen, ist ein innerörtlicher Standort erforderlich – siehe hierzu Ausführungen unter Ziffer 1.3 der Anlage 2 (Stellungnahme des Fachinstitutes für EMVU). Hier wird vom IMF- Institut der Standortvorschlag A empfohlen, der von der Position her variabel ist. Masthöhe ca. 50 m.

Als Höhenanhaltspunkt wurde die Schule 1 gewählt. Der Mast befindet sich nähe des Jugendheimes etwa im Entfernungsradius der Sporthalle der Schule 1 mit einer Höhe von 12,5 m über Gelände (Firsthöhe des Unterrichtsgebäudes etwa 16,5 m über Gelände)


3.2 Im Süden bzw. Südosten des Gemeindegebietes werden die Standorte B, C oder D empfohlen.

Möglicher Standort B im Gewerbegebiet Heimstetten nähe S- Bahnhof auf enem gemeindlichen Grundstück - Fotomontage aus der Taxetstraße in Richtung Norden (Höhe ca. 40 m)


3.3 Im Südwesten soll ein bestehender Standort im Gewerbegebiet Heimstetten in das Konzept eingebunden werden. Es handelt sich um keine gemeindliche Liegenschaft.
Standort D ist bereits Bestand auf einem Gebäude im Gewerbegebiet Heimstetten (Höhe ca. 33 m)


  3.4 Im Nordosten werden die Standorte E, H oder G empfohlen. Der Standort E ist eine bestehende Basisstation außerhalb des Gemeindegebietes.

Standort H Nahe der Kleingartenanlage bzw. den Tennisplätzen



Standort G in der Nordkurve der Oskar- von Miller Straße auf einem gemeindlichen Grundstück (40 m Höhe)
Standort E – bestehende Anlage zwischen Grub und Landsham (46 m)



3.5 Nordwestlichen Bereich mit dem Standort F auf dem Grundstück der Skateboardanlage bei der Anschlussstelle Kirchheim an der A99

Standort F mit Blick Richtung Osten (Kirchheim) Höhe 40 m


4. Standortvoraussetzung
Aus unserer Sicht macht das Anbieten von Standorten allerdings nur Sinn, wenn die Gemeinde auch Eigentümer der Fläche ist, um, wie von Dr. Niessen vorgeschlagen,  im weiteren Verfahren die Bedingungen für die technischen Daten der Sendeanlagen für den Mobilfunkbetrieb beeinflussen zu können (Siehe hierzu auch die Anmerkungen zur Ist- Analyse). Die Standorte müssen allerdings auch geeignet sein hinsichtlich Erschließung (mit Fahrzeugen erreichbar, Energieversorgung) und Verkehrssicherung (Eisbruch).

5. Suchkreisanfrage
Zwischenzeitlich liegt uns eine weitere Suchkreisanfrage eines Netzbetreibers für den westlichen Bereich des Gemeindeteils Kirchheim vor. Der Suchkreis würde den Standort F einschließen. Siehe hierzu Anlage 3


6. Beispiele von bestehenden Mastanlagen
Zur Information sind nachstehend Beispiele von bestehenden Mastanlagen:

 

Kirchseeon: 50 m Mast mit Antennenaufsatz – Mobilfunkantennen sind im Bereich zwischen  20 m und 57.6 m (Quelle der Höhenangabe: emf.bundesnetzagentur.de)



Rathaus Unterschleißheim – Montagehöhe der Antennen 27,5 m über Grund


Unterschleißheim – Antennenanlage auf Wohngebäude.


  
Bild links: Mastanlage am Autobahnparkplatz Aschheim der A99 am Abfanggraben. Montagehöhe der Antennen zwischen 42,1 bis 44,9 m über Grund.
Bild rechts:Auch eine Möglichkeit – Antennenanlage an einem Flutlichtmast in Unterschleißheim. Montagehöhe der Antennen in 25 m und 40 m





Außerdem zur Information noch ein Hinweis auf eine Internetseite des Umweltinstitutes München e.V. auf kaum sichtbare Mobilfunkbasisstationen:
http://umweltinstitut.org/elektrosmog/mobilfunk-info/versteckte-mobilfunkantennen-411.html


Kirchheim, den 26.01.2010
Etzelsberger


Anlage 1: Istanalyse mit Erläuterung
Anlage 2: Zusammenfassende Empfehlung EMV- Institut Dr. Niessen mit Planbeilagen
Anlage 3: Suchkreis

* Anmerkung Protokollamt – die genannten Anlagen liegen dieser Niederschrift als Anlage 5 bei.

Beschlussvorschlag

Alternative A:
Die Gemeinde Kirchheim b. München beschließt als Mobilfunk Standortkonzept für Basisstationen folgende Standorte, die den Mobilfunknetzbetreibern anzubieten sind.
a)        Standort A (Grundstück Jugendheim Fl. Nr. 127 Gemarkung Kirchheim oder alternativ Fl. Nr. 129/3 Gemarkung Kirchheim – ehemaliger Geh- und Radweg nähe alter Festplatz)
b)        Standort B (Gemeindliches Grundstück am S- Bahnhof Fl. Nr. 158 Gemarkung Heimstetten)
c)        Standort C (Alternativ zu Standort B nördlich oder westlich der Friedhofsanlage)
d)        Standort D (Bestand auf Firmengebäude im Gewerbegebiet Heimstetten)
e)        Standort F (Gemeindliches Grundstück Skateboardanlage an der Anschlussstelle Kirchheim an der A99)
f)        Standort H (Gemeindliches Grundstück Nahe der Kleingartenanlage, Fl. Nr. 167 Gemarkung Kirchheim )
Die Basisstationen sind nur unter den technischen Bedingungen des Mobilfunkkonzeptes des EMF- Institutes Dr. Nießen zu errichten und zu betreiben.


Alternative B:
Die Gemeinde Kirchheim b. München stellt die Bestrebungen zur Erstellung eines Mobilfunk Standortkonzeptes ein.

Diskussionsverlauf

Herr Etzelsberger erläutert den Sachvortrag anhand des Projektors.

Kurze Pause

Herr Etzelsberger beantwortet Fragen aus dem Gremium.

GRM Böltl möchte eine Frage an Herrn Niesen und an Herrn Dr. Sommer stellen:
Die technische Entwicklung bei diesem ganzen Thema ist unheimlich rasant. Wie sieht das Ganze dann aus, wenn eine neue Technik auf den Markt kommt, die wieder andere Standorte braucht. Wie kann man dann die Mobilfunkbetreiber auf die festgelegten Standorte verweisen?


-----------------------------

Beschluss

Alternative A:
Die Gemeinde Kirchheim b. München beschließt als Mobilfunk Standortkonzept für Basisstationen folgende Standorte, die den Mobilfunknetzbetreibern anzubieten sind.
a)        Standort A (Grundstück Jugendheim Fl. Nr. 127 Gemarkung Kirchheim oder alternativ Fl. Nr. 129/3 Gemarkung Kirchheim – ehemaliger Geh- und Radweg nähe alter Festplatz)
b)        Standort B (Gemeindliches Grundstück am S- Bahnhof Fl. Nr. 158 Gemarkung Heimstetten)
c)        Standort C (Alternativ zu Standort B nördlich oder westlich der Friedhofsanlage)
d)        Standort D (Bestand auf Firmengebäude im Gewerbegebiet Heimstetten)
e)        Standort F (Gemeindliches Grundstück Skateboardanlage an der Anschlussstelle Kirchheim an der A99)
f)        Standort H (Gemeindliches Grundstück Nahe der Kleingartenanlage, Fl. Nr. 167 Gemarkung Kirchheim )
Die Basisstationen sind nur unter den technischen Bedingungen des Mobilfunkkonzeptes des EMF- Institutes Dr. Nießen zu errichten und zu betreiben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 6

Dokumente
Download Immissionsprognose_Kirchheim_existierendeStandorte.pdf
Download Mobilfunk-Ausbau Zusammenfassung Gutachten Dr. Niessen - Anlage 2.pdf
Download Planauszüge 2009-10_Fortführung_Mobilfunkkonzept_Kirchheim- noch Anlage 2.pdf
Download SuchkreisT-MobileFebruar2010.tif

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4. Collegium 2000 gGmbH: * Vorlage des Beteiligungsberichtes 2008 (Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO) * Jahresabschluss 2007 mit Wirtschaftsprüfungsbericht * Feststellung und Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 4

Sachverhalt

Gemäß Art. 94 Abs. 3 GO ist jährlich ein Beteiligungsbericht der Collegium 2000 gemeinnützige GmbH zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.

Der Gemeinderat erhält hiermit den Beteiligungsbericht für das Jahr 2008.
Nach dieser Sitzung wird ortsüblich darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Des Weiteren liegt der Jahresabschluss zum 31.12.2007 mit Wirtschaftsprüfungsbericht (Kopie) zur Kenntnisnahme bei. Diese Unterlagen wurden aufgrund ihres Umfanges jedoch nur an die Fraktionssprecher weitergeleitet – wird nachgereicht.

Alle Unterlagen wurden bzw. werden auch an das Landratsamt weitergereicht.

Die Feststellung der Jahresabschlüsse ist gemäß Art. 93 GO durch die Gesellschafterversammlung - vertreten durch den Ersten Bürgermeister - vorzunehmen. Nach Ermächtigung durch den Gemeinderat erfolgt dies für das Jahr 2007.

Auch für die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats ist laut Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterversammlung zuständig. Nach Ermächtigung durch den Gemeinderat erfolgt auch dies durch den Ersten Bürgermeister.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt vom Beteiligungsbericht 2008 Kenntnis gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO.

Der Jahresabschluss 2007 wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, den Jahresabschluss 2007 der Collegium 2000 gGmbH gemäß Art. 93 GO (Gemeindeordnung) festzustellen.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, die Geschäftsführung sowie den Aufsichtsrat für das Jahr 2007 zu entlasten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt vom Beteiligungsbericht 2008 Kenntnis gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO.

Der Jahresabschluss 2007 wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, den Jahresabschluss 2007 der Collegium 2000 gGmbH gemäß Art. 93 GO (Gemeindeordnung) festzustellen.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, die Geschäftsführung sowie den Aufsichtsrat für das Jahr 2007 zu entlasten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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5. Pflegestern Seniorenservice gGmbH und Pflegestern Service GmbH: * Vorlage der Beteiligungsberichte 2008 (Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO) * Jahresabschluss 2007 mit Wirtschaftsprüfungsbericht * Feststellung und Entlastung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 5

Sachverhalt

Gemäß Art. 94 Abs. 3 GO ist jährlich ein Beteiligungsbericht der Pflegestern Seniorenservice gemeinnützige GmbH sowie der Pflegestern Service GmbH zu erstellen und dem Gemeinderat vorzulegen.

Der Gemeinderat erhält hiermit die Beteiligungsberichte für das Jahr 2008.
Nach dieser Sitzung wird ortsüblich darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in den Bericht nehmen kann.

Des Weiteren liegt der Jahresabschluss zum 31.12.2007 mit Wirtschaftsprüfungsbericht (Kopie) der Pflegestern Seniorenservice gGmbH zur Kenntnisnahme bei. Diese Unterlagen wurden aufgrund ihres Umfanges jedoch nur an die Fraktionssprecher weitergeleitet.

Die Beteiligungsberichte wurden auch an das Landratsamt weitergereicht.

Die Feststellung des Jahresabschlusses ist gemäß Art. 93 GO durch die Gesellschafterversammlung - vertreten durch die Ersten Bürgermeister der beteiligten Kommunen - vorzunehmen. Nach Ermächtigung durch den Gemeinderat erfolgt dies für das Jahr 2007.

Auch für die Entlastung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats ist laut Gesellschaftsvertrag die Gesellschafterversammlung zuständig. Nach Ermächtigung durch den Gemeinderat erfolgt auch dies durch die Ersten Bürgermeister.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt von den Beteiligungsberichten 2008 der Pflegestern Seniorenservice gGmbH sowie der Pflegestern Service GmbH Kenntnis gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO.

Der Jahresabschluss 2007 der Pflegestern Seniorenservice gGmbH wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, in der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss 2007 der Pflegestern Seniorenservice gGmbH gemäß Art. 93 GO (Gemeindeordnung) festzustellen.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung sowie den Aufsichtsrat für das Jahr 2007 zu entlasten.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt von den Beteiligungsberichten 2008 der Pflegestern Seniorenservice gGmbH sowie der Pflegestern Service GmbH Kenntnis gemäß Art. 94 Abs. 3 Satz 4 GO.

Der Jahresabschluss 2007 der Pflegestern Seniorenservice gGmbH wird vom Gemeinderat zur Kenntnis genommen.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, in der Gesellschafterversammlung den Jahresabschluss 2007 der Pflegestern Seniorenservice gGmbH gemäß Art. 93 GO (Gemeindeordnung) festzustellen.

Der Gemeinderat ermächtigt den Ersten Bürgermeister, in der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung sowie den Aufsichtsrat für das Jahr 2007 zu entlasten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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3.1. Gemeinderat vom 18.01.2010

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 3.1

Diskussionsverlauf

Zu diesem TOP liegt den GRM ein Auszug von Seite 14 – Verbesserung Schreibfehler vor. (Zu Punkt 4 – Vorschlag CSU – statt 210 – richtig 200,-- €)

GRM Fath bemerkt folgendes: – Seite 7 Wortmeldung GRM Fath –
Die Antwort zu seiner Frage – „wer hat das was, wann versäumt?“ ist in seinen Augen nicht vollständig vom Vorsitzenden beantwortet worden.

Antwort des Vorsitzenden:
Er bittet darum diese Anfrage nochmals unter „Anfragen“ zu stellen.

GRM Prohaska möchte richtig stellen: Seite 16 zu Punkt 2 – Vorschlag SPD:
Muss es richtig heißen 30,-- €, 50,-- € und 70,-- € und nicht %.

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine weiteren Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54, Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

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8. Beratung u. Entscheidung über Planung eines Solarparks

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 8

Sachverhalt

In der Gemeinderatssitzung am 10.11.2009 hat die Firma Solarfaktor ihr Konzept für die Ansiedlung eines Solarparks in Kirchheim vorgestellt; eine Entscheidung hat der Gemeinderat in der vorgenannten Sitzung nicht getroffen. Die Präsentationsunterla­gen der Firma Solarfaktor (Power Point Präsentation) wurden den Mitgliedern des Gemeinderats zusammen mit der Niederschrift vom 10.11.2009 übersandt.

Aktuell liegt der Gemeinde ein Schreiben der Firma RegionalKonzept GmbH vom 08.01.2010 vor, in dem angefragt wird, ob die Gemeinde Interesse an der Errichtung einer Fotovoltaikanlage hätte.

Das Bayerische Staatsministerium des Innern informiert mit Rundschreiben vom 19.11.2009 sehr ausführlich über das Planungserfordernis, das die Ansiedlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen auslöst.

Fotovoltaikanlagen, die in das öffentliche Stromversorgungsnetz einspeisen, werden grundsätzlich nicht von den Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Baugesetz­buch erfasst.

Das Vorhaben eine solche Anlage im Gemeindegebiet anzusiedeln, erfordert generell eine gemeindliche Bauleitplanung. Bei der Aufstellung einer entsprechenden Ände­rung des Flächennutzungsplans und eines Bebauungsplans (ggf. vorhabenbezoge­nen Bebauungsplans) sind die Ziele der Raumordnung zu beachten. Im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sind die Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter zu beschreiben und zu bewerten. Außerdem ist der geplante Eingriff in Natur und Landschaft zu kompensieren.

Das der Verwaltung vorliegende Informationsmaterial zum Planungserfordernis einer Fotovoltaikanlage kann von den Mitgliedern des Gemeinderats im Bauamt eingese­hen werden.

Bereits mit E-Mail vom 10.11.2009 hat Herr Blersch vom Bund Naturschutz mitgeteilt, mehrere Mitglieder der Ortsgruppe Aschheim, Feldkirchen und Kirchheim würden die Auffassung vertreten, dass derartige Anlagen auf Dächern verwirklicht werden sollten. Dadurch wären allerdings Anlagen in einer Größenordnung möglich, die für die meisten Betreiber unwirtschaftlich sein dürften.

Aufgrund des verhältnismäßig geringen Ausmaßes der Erholungsflächen zwischen der bebauten Ortslage und dem Speichersee, der Beeinträchtigung des Landschafts­bildes und der Tatsache, dass es sich hierbei zumindest teilweise um ein Land­schaftsschutzgebiet handelt, sollte die Gemeinde sehr genau prüfen, ob sie eine Flä­che für eine Fotovoltaikanlage ausweisen möchte.

Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass zusätzlich zum Schreiben der Firma So­larfaktor vom 01.10.2009 eine Anfrage der Firma RegionalKonzept GmbH vom 08.01.2010 bezüglich der Ausweisung einer Fläche für eine Fotovoltaikanlage vor­liegt. Grundsätzlich steht die Gemeinde der Nutzung regenerativer Energiequellen positiv gegenüber. Es ist jedoch festzustellen, dass es im Gemeindegebiet nur in be­grenztem Umfang Erholungsflächen gibt. Die Ausweisung eines Sondergebiets für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage ist für das Gebiet zwischen der bebauten Ortslage Kirchheims und dem Speichersee derzeit nicht vorgesehen.

Diskussionsverlauf

GRM Böltl bittet darum folgenden Hinweis zum Beschluss hinzuzufügen:

Die Gemeinde kann den Firmen auch entsprechende Dachflächen zur Verfügung stellen.

Einvernehmlich

GRM Dirl weist auf die Wirtschaftlichkeit hin.

Beschluss

Der Gemeinderat nimmt zur Kenntnis, dass zusätzlich zum Schreiben der Firma So­larfaktor vom 01.10.2009 eine Anfrage der Firma RegionalKonzept GmbH vom 08.01.2010 bezüglich der Ausweisung einer Fläche für eine Fotovoltaikanlage vor­liegt. Grundsätzlich steht die Gemeinde der Nutzung regenerativer Energiequellen positiv gegenüber. Es ist jedoch festzustellen, dass es im Gemeindegebiet nur in be­grenztem Umfang Erholungsflächen gibt. Die Ausweisung eines Sondergebiets für die Errichtung einer Fotovoltaikanlage ist für das Gebiet zwischen der bebauten Ortslage Kirchheims und dem Speichersee derzeit nicht vorgesehen.

Die Gemeinde kann den Firmen auch entsprechende Dachflächen zur Verfügung stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 1

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6. Kindergarten- und Hortgebühren Anpassung an die Staffelung nach dem BayKiBiG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der Gemeinderatsitzung vom 18.01.2010 wurde bei Top 5 „Gebühren in den Kinderbetreuungseinrichtungen“ über Punkt 3 „Die Gebühren für alle Krippen, Kindergärten und Horte werden ab 01.09.2010 gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach BayKiBiG festgesetzt“ nicht abgestimmt und es wurde auch kein dem widersprechender Beschluss gefasst. Deshalb soll über die Gebührenstaffelung für Kindergärten und Horte nochmals abgestimmt werden. Damit soll zum einen der Einhaltung des BayKiBiG zum anderen einer einheitlichen Regelung für alle Kinderbetreuungseinrichtungen Rechnung getragen werden. Diese Einheitlichkeit ist mit den gefassten Beschlüssen in der Gemeinderatsitzung vom 18.01.2010 nicht mehr gegeben. Die Krippengebühren wurden nach BayKiBiG festgesetzt. Die Kindergarten- und Hortgebühren blieben bei der bisher gültigen Regelung, die keine Staffelung nach BayKiBiG beinhaltet.

§ 19 BayKiBiG regelt die Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen. Satz 4 definiert, dass die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 BayKiBiG zu staffeln sind. Im 31. Newsletter zum BayKiBiG wird ausgeführt, was „entsprechend zu staffeln“ heißt. Zur Erklärung ein Auszug aus dem 31. Newsletter zum BayKiBiG:
„Entsprechend den Buchungszeiten zu staffeln bedeutet, für jede Stundenkategorie, für die nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 BayKiBiG in Verbindung mit § 19 AV BayKiBiG ein eigener Buchungszeitfaktor festgelegt ist, einen eigenen Elternbeitrag festzusetzen. Von einer entsprechenden Elternbeitragsstaffelung ist dann auszugehen, wenn die Staffelung zwischen den einzelnen Buchungszeitkategorien
?        mindestens 10 v. H. des für die Buchungskategorie >3 Stunden bis einschließlich 4 Stunden
?        und mindestens 5.- €
beträgt.“

Werden die Gebühren nicht entsprechend den Regelungen des BayKiBiG gestaffelt, so wird eine Fördervoraussetzung nicht erfüllt. Bei einer Stichprobenprüfung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe führt dies zum Förderausschluss!

Anpassung der Kindergartengebühren nach BayKiBiG

Stunden
bis 4
bis 5
bis 6
bis 7
bis 8
bis 9
bis 10
Aktuelle Gebühr
70,00 €
76,00 €
81,00 €
86,00 €
  91,00 €
  96,00 €
101,00 €
BayKiBiG Vorschlag 1
75,00 €
82,50 €
90,00 €
97,50 €
105,00 €
112,50 €
120,00 €
BayKiBiG Vorschlag 2
70,00 €
77,00 €
84,00 €
91,00 €
  98,00 €
105,00 €
112,00 €


Anpassung der Hortgebühren nach BayKiBiG

Stunden
bis 4
bis 5
bis 6
bis 7
Aktuelle Gebühr
80,00 €
85,00 €
  90,00 €
  95,00 €
BayKiBiG Vorschlag 1
85,00 €
93,50 €
102,00 €
110,50 €
BayKiBiG Vorschlag 2
80,00 €
88,00 €
  96,00 €
104,00 €

Beschlussvorschlag

1. Die Gebühren für alle Kindergärten und Horte werden ab 01.09.2010 gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach BayKiBiG festgesetzt.
2. Die Festsetzung der Kindergartengebühren wird gemäß Vorschlag 1 zum 01.09.2010 beschlossen.
3. Die Festsetzung der Hortgebühren wird gemäß Vorschlag 1 zum 01.09.2010 beschlossen.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Zur Vermeidung der Gefahr eines Förderausschlusses sollte die Staffelung nach den Vorgaben des BayKiBiG unbedingt eingehalten werden. Des Weiteren ist aus finanzieller Sicht die Umsetzung des Vorschlages 1 zur Entlastung des Verwaltungshaushalts bzw. Reduzierung des Defizites im Verwaltungshaushalt sehr begrüßenswert.

Br
09.02.10

Diskussionsverlauf

GRM Dr. Heinik beantragt, die Punkte einzeln abzustimmen.
Einvernehmlich

GRM Wagner stellt den Antrag Kindergarten und Hortgebühren gleichzustellen.

Abstimmung: 4 ja / 20 nein

Beschluss 1

Die Gebühren für alle Kindergärten und Horte werden ab 01.09.2010 gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach BayKiBiG festgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 2

Beschluss 2

Die Festsetzung der Kindergartengebühren wird gemäß Vorschlag 2 zum 01.09.2010 beschlossen.

Stunden
bis 4
bis 5
bis 6
bis 7
bis 8
bis 9
bis 10
















BayKiBiG Vorschlag 2
70,00 €
77,00 €
84,00 €
91,00 €
  98,00 €
105,00 €
112,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 10

Beschluss 3

Die Festsetzung der Hortgebühren wird gemäß Vorschlag 2 zum 01.09.2010 beschlossen.

Stunden
bis 4
bis 5
bis 6
bis 7










BayKiBiG Vorschlag 2
80,00 €
88,00 €
  96,00 €
104,00 €

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

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9. Einrichtung eines Waldkindergartens im Kirchheimer Moos

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 9

Sachverhalt

Der Antrag der SPD vom 06.01.10 besteht aus zwei Teilen:

1.        Einrichtung eines Waldkindergartens im Kirchheimer Moos

2.        Schaffung einer Kinderkrippengruppe in einem bestehenden Kindergarten

Zu 1. Einrichtung eines Waldkindergartens im Kirchheimer Moos

Die Gemeinde Kirchheim ist Eigentümerin von zwei Waldgrundstücken im Kirchheimer Moos.

Für diese wurde vom Bauamt zusammen mit dem Umweltamt eine Standortuntersuchung vorgenommen.

Zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Beurteilung fand eine Besprechung im Landratsamt München am 28.01.10 statt. Die bauplanungsrechtliche Beurteilung erfolgt bei beiden Grundstücken nach den Kriterien des § 35 BauGB „Bauen im Außenbereich“.
Die Bauabteilung im Landratsamt München kann sich grundsätzlich eine temporäre Genehmigung für einen Waldkindergarten mit einem nicht ortsfest verbundenen Bauwagen vorerst für sechs Jahre vorstellen, sofern nicht andere Belange, z.B. Naturschutz, dagegen stehen. Die Neuanlage eines Parkplatzes würde beispielsweise kritisch gesehen.

Die beiden Grundstücke wurden am 09.02.2010 gemeinsam mit Herrn Matuschek, zuständigem Revierleiter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, besichtigt.

Grundstück Fl.Nr. 801, Gemarkung Kirchheim, Am Steingriff

Mischwald und Grünland-Acker, ca. 35.000 m², Erschließung über geteerte Kirchheimer Moosstraße (gewidmet als öffentlicher Feld- und Waldweg), Zufahrt über nicht befestigte Zufahrt Fl.Nr. 735, Gem. Kirchheim (Eigentümerin: Gem. Kirchheim), angrenzend an sog. „Zwergbach“ (Fl.Nr. 739, Gem. Kirchheim)

Vorteile:
- verkehrliche Erschließung über geteerte Kirchheimer Moosstraße möglich
- keine unmittelbare Gefährdung der Kinder durch Gewässer
- Mobilfunkempfang
- nahe einer Stromversorgung
- Rettungskette (Hubschrauberlandung)

Nachteile:
- instabiler Fichtenbestand mit hohem Windwurfrisiko
       aufgrund:
1.        des für Fichten ungeeigneten Standortes (Fichte wurzelt nur sehr flach, schlechte Verankerung im Boden, zudem fehlende Nährstoffe)
2.        vorhandene Fichten besitzen keine eigene Stabilität, d.h. sie stützen sich nur gegenseitig
3.        Eingriffe in den Waldrand entlang der Leitungstrasse aufgrund Grundbucheintrag durch E.ON ohne Zustimmung der Gemeinde
4.        regelmäßiger Käferbefall der Fichten; Bäume müssen entfernt werden
5.        im Frühjahr und Sommer üppige Bodenvegetation aus bis zu 2 m hohen Brennnesseln, Springkraut und Brombeere (fast flächendeckend)
6.        erhöhtes Vorkommen von Zecken, die durch das Gras und die Krautschicht begünstigt werden (Gefahr der Übertragung von Borreliose, keine Impfung möglich!)
7.        Waldbild erscheint für Kinder wenig attraktiv und stellt keinen geeigneten Spielort dar
8.        durch das hoch stehende Grundwasser kommt es im Sommer zu großen Populationen von Stechmücken und Bremsen; v.a. Pferdebremsen

Grundstück Fl. Nrn. 1211 und 1213, Gemarkung Kirchheim, In der Etz, Hausener Moosstraße

Mischwald mit ca. 15.000 m² und Nadelwald mit ca. 1.000 m² auf Fl.Nr. 1211 und Nadelwald mit ca. 830 aud Fl.Nr. 1213, Erschließung über Hausener Moosstraße (gewidmet als öffentlicher Feld- und Waldweg), umliegend weitere Waldstücke in privater Hand sowohl auf Kirchheimer als auch auf Aschheimer Flur; nördlich des Grundstückes schließt unmittelbar angrenzend der Abfanggraben in West-Ost-Richtung an, nordwestlich des Grundstückes nach der Brücke über den Abfanggraben können PKWs geparkt werden.
Das Grundstück liegt in einem Landschaftsschutz- und Vogelschutzgebiet.

Vorteile:
- verkehrliche Erschließung über Hausener Moosstraße möglich
- Mobilfunkempfang
- Rettungskette (Hubschrauberlandung)
- attraktiverer Wald für Kinder als Fl.Nr. 801; Wald ist lichter durch Laubholz und weniger Bodenvegetation
- stabiler Wald
- keine große Gefährdung durch Käferbefall; nur noch einzeln Fichten vorhanden
- Parkplatzmöglichkeit (allerdings nördlich hinter der Brücke über den Abfanggraben: siehe unter Nachteile)

Nachteile:
- Gefährdung der Kinder durch den unmittelbar nördlich vorbeiführenden Abfanggraben mit hoher und steiler Böschung, welche die Kinder nicht/kaum wieder nach oben klettern können: Gefahr des Ertrinkens
- Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet
- viele Biotopbäume und Totholz (Verkehrssicherung, Kosten)

Am 25.02.2010 fand eine Besprechung mit der Unteren Naturschutzbehörde, Hr. Schwarz, sowie mit dem Förster, Hr. Matuschek, statt. Fazit des Gesprächs durch Hr. Schwarz/LRA: er hält beide oben genannten Grundstücke für die Errichtung eines Waldkindergartens für nicht geeignet. Er sowie Hr. Matuschek bestätigen die oben aufgelisteten Nachteile der Grundstücke und erweitern sie darüber hinaus. Hr. Matuschek ergänzt zudem, dass von seiner Seite aus keine Genehmigung ohne Dixi-Klo ausgesprochen wird.

Es wurde allerdings ein Alternativvorschlag von Hr. Schwarz aufgezeigt, der sich auf die Grünflächen in der Ortsmitte (ehemalige Kleingartenanlage) bezog. Dabei sei dann niocht mehr von einem Waldkindergarten sondern weiter gefasst von einem Naturkindergarten zu reden. In der „ehemaligen Kleingartenanlage“ sei es möglich mit einer Kindergartengruppe zu beginnen und gleichzeitig woanders ein neues Projekt zu entwickeln, dieses zu bepflanzen und aufzuforsten. Dabei dachte er an vorhandene Ausgleichsflächen. Hr. Matuschek meinte, dass eine entsprechende Bepflanzung in einem Zeitraum von fünf Jahren zu realisieren sein könnte. Es bleibt zu klären, inwieweit in Kirchheim der Bedarf für einen Wald- bzw. Naturkinderkindergarten gegeben ist. Einen möglichen Hinweis auf das Interesse der Eltern könnte die am 03.02.2010 stattgefundene Informationsveranstaltung zum Thema „Waldkindergarten in Kirchheim“ liefern. Auf Anfrage meldeten sich drei Eltern, die aus Interesse an dieser Betreuungsform an der Veranstaltung teilnahmen. Dabei war ein Kind kurz vor der Einschulung, ein zweites noch gar nicht geboren.


Zu 2. Schaffung einer Kinderkrippengruppe in einem bestehenden Kindergarten:

Die Schaffung einer Kinderkrippengruppe ist in den Kindergärten Blauland, St. Andreas und am Schlehenring nach Aussage der jeweiligen Kindergartenleiterinnen gegenüber dem Bauamt grundsätzlich vorstellbar, da die Raumanforderungen bei einer Krippengruppe ähnlich sein werden wie bei den bestehenden Kindergartengruppen. Jedoch sind einige zusätzliche Anforderungen zu erfüllen.

So benötigt die Krippengruppe zusätzliche Räumlichkeiten bzw. Anforderungen an bestehende Räume:

               Gruppenraum                bei Kindergartengruppe vorhanden
               Schlafraum                der jeweilige Gruppenraum kann verwendet werden
               Toiletten                bei Kindergartengruppe bereits vorhanden
Wickelbereich        nicht vorhanden; Platz, Größe muss mit zuständigen Stellen im LRA festgelegt werden. Umbauarbeiten in den Toilettenbereichen sind zu erwarten.
Einrichtung        Vorhandene Kindergartenmöblierung nicht geeignet; neue, altersgerechte und damit niedrigere Möbel sind erforderlich; eine Schlafraumausstattung ist erforderlich

Kinderkrippengruppen sind vorzugsweise ebenerdig, somit i.d.R. im Erdgeschoß, einzurichten. Bei oben genannten Kindergärten ist dies möglich.

Für die Einrichtung einer Kinderkrippengruppe in den bestehenden Räumen der o.g. Kindergärten würden überschlägig Kosten von ca. 50.-70.000.- Euro entstehen.

Beschlussvorschlag

Der Antrag auf Einrichtung eines Waldkindergartens im gemeindeeigenen Wald nördlich von Kirchheim wird abgelehnt.

Diskussionsverlauf

Zu diesem TOP ist von der SPD-Fraktion am 27.02.2010 ein Änderungsantrag eingegangen.
*Anmerkung Protokollamt – der Änderungsantrag liegt dieser Niederschrift als Anlage 4 bei.

Der erste Bürgermeister schlägt vor, im Rahmen der zentralen Anmeldung das Interesse der Eltern nach einem Naturkindergarten abzufragen.

Abstimmung: 24 ja / 0 nein


GRM Keck ergänzt, dass Vertreter der AWO bereit sind, bei der zentralen Anmeldung anwesend zu sein und für Fragen zur Verfügung stehen.

Er schlägt auch vor, bereits jetzt schon eine naturnahe Fläche zu schaffen.

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3.2. HSB vom 09.02.2010

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö 3.2

Beschluss

Gegen diese Niederschrift werden keine Einwendungen erhoben. Sie gilt somit gemäß Art. 54, Abs. 2 GO als genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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7. Geschwisterermäßigung in Kirchheimer Kinderbetreuungseinrichtungen, inkl. Mittagsbetreuung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 7

Sachverhalt

In der Gemeinderatsitzung vom 18.01.2010 wurde bei Top 5 „Gebühren in den Kinderbetreuungseinrichtungen“ Punkt 1 wie folgt beschlossen 

Die Geschwisterermäßigung gilt ab dem Kindergarten- / Schuljahr 2010/2011 nur für Kirchheimer Kinder, die gleichzeitig eine Kirchheimer Betreuungseinrichtung besuchen.

In Punkt 2 „Die Geschwisterermäßigungsregelung wird zum Kindergarten- / Schuljahr 2010/2011 wie folgt festgesetzt“ wurde keinem eingebrachten Vorschlag mehrheitlich zugestimmt;

d.h. die alte Regelung bleibt

Im Ergebnis wurde somit folgende Geschwisterermäßigung beschlossen:
100% zahlt das 1. Kind; Geschwisterermäßigung mit 50% Ermäßigung für das 2. und 75% Ermäßigung für jedes weitere Kind bei gleichzeitigem Einrichtungsbesuch in Kirchheim. Um verschiedene Interpretationen und Missverständnisse zu vermeiden wird gebeten, die Beschlusslage zu bestätigen.

Die Verwaltung verweist nochmals auf die angespannte Finanzsituation der Gemeinde sowie das voraussichtlich entstehende Gesamtdefizit der Kindertagesbetreuungseinrichtungen im Kindergartenjahr 2009/2010 in Höhe von 370.000.- € gegenüber voraussichtlichen 155.000.- € im Jahr 2008/2009 und schlägt deshalb nochmals eine Neufestsetzung der Ermäßigungssätze vor. 

Beschlussvorschlag

1. Der Gemeindrat bestätigt die im Sachvortrag beschriebene Beschlusslage zur Geschwisterermäßigung.
2. Die Geschwisterermäßigungsregelung wird zum Kindergarten- / Schuljahr 2010/2011 wie folgt festgesetzt:
100% zahlt das 1. Kind; Geschwisterermäßigung mit 25% Ermäßigung für das 2. und 50% für jedes weitere Kind bei gleichzeitigem Einrichtungsbesuch in Kirchheim.

haushaltsrechtliche Auswirkungen

Es wird auf die Stellungnahme zu diesem Top (s. Top 5) in der Sitzung vom 18.01.2010 verwiesen.
Aus finanzieller Sicht ist der Verwaltungsvorschlag zu begrüßen.

Br
17.02.2010

Diskussionsverlauf

GRM Merten-Wente beantragt, dass über diesen TOP nicht abgestimmt wird, da dieser bereits in der Sitzung vom 18.01.2010 behandelt und beschlossen wurde.

Abstimmung: 13 ja / 11 nein

Lt. Gremium wird über die Beschlüsse vom 18.01.2010 keinerlei Unklarheit gesehen.

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10. Antrag Evangelischer Kindergarten / Hort Schlehenring

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 10

Sachverhalt

Antrag auf Umwandlung der Hortgruppe in eine Krippengruppe in der Kindertagesstätte am Schlehenring


Die evangelisch-lutherische Kirchengemeinde (Cantate Kirche) stellte am 17.02.2010 den Antrag, in der Kindertagesstätte Schlehenring ab dem neuen Kindergartenjahr (01.09.2010) eine Krippengruppe einzurichten. Deshalb solle die Schulkinderbetreuung (Hort) auslaufen, d.h. es werden ab kommendem Schuljahr keine neuen Kinder mehr im Hort aufgenommen. Anfragende Eltern würden auf die Mittagsbetreuung verwiesen. Die verbleibenden Hortkinder sollen auf die Kindergartengruppen verteilt werden. Zur Begründung des Anliegens der Kirchengemeinde siehe beiliegenden Antrag in der Anlage. Ein entsprechendes pädagogisches Konzept wurde der Verwaltung noch nicht vorgelegt.

Die evangelische Kirchengemeinde plant, die derzeit für die Schülerbetreuung genutzten Räume, krippengerecht umzubauen. Der Träger muss dazu in Abstimmung mit der Gemeinde mit der Bewilligungsbehörde (LRA-München) abklären, ob ein evtl. Umbau auch realisiert werden kann.

Für die Errichtung eines Krippenneubaus bzw. einer Umwandlung einer Einrichtung, werden derzeit ca. 60 % der förderfähigen Kosten bezuschusst. Die Kosten einer Umwandlung werden allerdings nur bezuschusst, wenn der Bedarf für die bestehende Zielgruppe, hier Hortgruppe nicht mehr gegeben ist und daher die Bedarfsanerkennung zurückgenommen werden kann. Eine Rücknahme der Bedarfsanerkennung ist aus Sicht der Verwaltung schwierig, da der Bedarf ja gegeben ist. Derzeit sind im Hort Schlehenring 22 Kinder, vier davon, die zum Sprengel Martin-Luther-Schule gehören (Hort St. Andreas) und sieben Kinder zum Sprengel der Silva-Grundschule. Fünf Kinder wechseln in die fünfte Klasse, sodass im kommenden Schuljahr der Bedarf von voraussichtlich 17 Plätzen in der Schulkinderbetreuung gegeben ist.

Es muss daher geklärt werden, was der politische Wille ist, ob die Mittagsbetreuung ausgebaut oder die Hortbetreuung weiter Bestandteil des pädagogischen Gesamtbetreuungskonzeptes der Gemeinde ist. Für die Verwaltung stellt sich auch die Frage, was die Gründe für die mangelnde Annahme des Hortes am Schlehenring sind.


Auswirkungen der Umwandlung auf die Gesamtbetreuungssituation in Kirchheim

Hintergrundinformation: Vom Kultusministerium Bayern wurde uns mitgeteilt dass mit dem Stichtag 30.09.2004 zur Einschulung zu rechnen ist. Das hat Auswirkungen auf die frei werden Plätze in den Kindergärten.

Tatsächlicher Bestand an Kindern und Betreuungsplätzen:


Jahrgang
Bestand
Bestand
Bestand
Bestand

Kinder
KiGaplätze
Hortplätze
Krippenplätze
2005
131



2006
  92



2007
106



2008
105



2009
116



2010 bis 18.02.10
   4



Stand: 18.02.2010

367
56
56


davon 5 Integration



Hier gilt allerdings darauf hinzuweisen, dass sowohl der Schlehenring als auch St. Andreas Kindergärten mit Altersöffnung von 2,5 – 10 Jahren sind. Das heißt, es werden die Gesamtplätze betrachtet. Sollten in einer Altersstufe weniger Kinder sein (z.B. Hort), so könnten ohne weiteres mehr Kindergartenkinder aufgenommen werden.


Anzahl der freien Plätze für das kommende Kinderbetreuungsjahr (2010/-2011)

Krippen:

Einrichtung
freie Plätze
Kinderkrippe Regenbogen
16
Kinderkrippe St. Franziskus
7
Genukids
1
Gesamt
24 (vgl. 30 letztes Jahr)

Bei diesen frei werdenden Plätzen sind die Kinder berücksichtigt, die im Jahr 2010 drei Jahre alt (geboren bis 31.12.2007) sind. Sollten Kinder, die bis Januar/ Februar 2008 geboren sind im Kindergarten einen Platz bekommen, ist mit mehr freien Plätzen in den Krippen zu rechnen.

Kindergärten:

Einrichtung
freie Plätze
Kindergarten  Schlehenring
21 (4 bei einer Umwandlung)
Kindergarten Blauland
6 + 2 Integrationsplätze
Kindergarten St. Andreas
23
Kindergarten St. Elisabeth
27
Kindergarten St. Franziskus
18
Genukids
0
Gesamt
95 + 2 Integrationsplätze - im Falle einer Umwandlung 78 freie Plätze(vgl. 129 letztes Jahr)

Eine Kindergartengruppe im Kindergarten St. Franziskus ist nur in einem befristeten Provisorium untergebracht. Die Betreuung im Container-Anbau wurde am 01. Oktober 2008 begonnen und wurde auf drei Jahre befristet (bis Oktober 2011). Der Anbau könnte jedoch noch längere Zeit genutzt werden.

Hort:

Einrichtung
freie Plätze
Hort St. Andreas
10
Hort Schlehenring
  5 (würde evtl. wegfallen)
Genukids
  0
Gesamt
15 bzw. 10

Mittagsbetreuung in der Grund- und Hauptschule, Schulsprengel Schlehenring:
Die zwanzig Eltern, deren Kinder derzeit in der Mittagsbetreuung der Grund- und Hauptschule sind, wurden von der Verwaltung angeschrieben und müssen bis zum 06.04.2010 Bescheid geben, ob ihre Kinder weiterhin in der Mittagsbetreuung bleiben. Zwei Kinder wechseln in die fünfte Klasse und scheiden sicher aus.

Zusammenfassung
?        Die Verwaltung befürwortet den dringenden Neubau einer viergruppigen Kinderkrippe, damit nicht der Bedarf an Kinderkrippenplätzen gegen den  Bedarf an Kindergarten- und Hortplätzen ausgespielt wird.
?        Die Einrichtung einer Krippengruppe bei gleichzeitiger Weiterführung der Schulkinderbetreuung vermindert die Neuaufnahmekapazität im Kindergarten Schlehenring um ca. 17 Plätze auf schlechtesten Falls vier Plätze.
?        Dies hätte zur Folge, dass die Eltern, die drei Jahre zu Hause geblieben sind und zum dritten Geburtstag ihres Kindes (bzw. kurz vorher) ihre Arbeit wieder aufnehmen möchten bzw. müssen, dann evtl. keinen Kindergartenplatz bekommen.
?        Da eine Aufnahme im Kindergarten nach dem Bayrischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes schon bereits ab 2 Jahren und 6 Monaten erfolgen kann, wünschen dies auch viele Eltern.
?        Als im Kindergarten St. Franziskus eine Kindergartengruppe (25 Kinder) in eine Krippengruppe (12 Kinder) umgewandelt wurde, fehlten dann (durch Zuzüge Neubaugebiet Zuspitzstraße) die Kindergartenplätze und dies führte letztlich zu einer teuren Containerlösung. Viele betroffene Eltern waren damals sehr verärgert und hatten kein Verständnis dafür, dass die Schaffung von neuen Krippenplätzen zu Lasten von Kindergartenplätzen ging.
?        Ältere Kindergartenkinder, die nach Kirchheim zuziehen (Neubaugebiet nähe Sportpark) könnten evtl. nicht aufgenommen werden, da eine Überschreitung des Anstellungsschlüssels zu Förderkürzungen durch das LRA-München führen würde.
?        Im letzten Kindergartenjahr konnten 31 unter 3-jährige bereits in den Kindergärten aufgenommen werden. Dies führte zu einer Entlastung der Krippen. Bei einer Umwandlung von Kindergarten-, in Krippenplätze und eine befristete Weiterführung des Hortes kann eine frühere Aufnahme in den Kindergarten nicht mehr erfolgen, d. h. es würden 12 neue Krippenplätze geschaffen werden, Kinder die jedoch die Krippe bereits besuchen, könnten wegen Platzmangels erst nach ihrem dritten Geburtstag in den Kindergarten wechseln. Dies würde zu keiner Entlastung der Warteliste für Krippenkinder führen und evtl. eine weitere Containerlösung herbeiführen, da für Kinder ab dem dritten Lebensjahr, ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz besteht.
?        Bei einer Reduzierung der Kindergartenplätze erhalten viele Eltern keinen Kindergartenplatz in ihrer Wunscheinrichtung für ihr Kind und müssen daher auf andere Einrichtungen ausweichen. Dies kann einen verstärkten Platzwechsel im Jahr 2011 / 2012 zur Folge haben, wenn Eltern versuchen doch noch einen Platz in der Einrichtung ihrer Wahl bzw. in Wohnortnähe zu bekommen.

Beschlussvorschlag

Der Antrag der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde wird in dieser Form abgelehnt. Wir regen eine Altersöffnung der Einrichtung von 0-10 Jahren an.

Diskussionsverlauf

Es findet eine kurze nichtöffentliche Diskussion statt.

GRM Fath bemängelt, dass vom Antragsteller keinerlei Kosten aufgeführt wurden.

Als Vertreter des evangelischen Kindergartens ist Frau Kiesling-Prinz anwesend und erläutert den Grund des Antrags. Sie führt an, dass inzwischen eine Elternbeiratssitzung stattfand und dieser sich für die bisherigen Hortplätze ausspricht. Zusätzlich sollen aber auch Krippenkinder aufgenommen werden.

GRM Merten-Wente regt an, aus dem Beschlussvorschlag den Satz „Wir regen eine Altersöffnung der Einrichtung von 0-10 Jahren an“ zu streichen.

Einvernehmlich


GRM Burger möchte, dass vom Kindergarten ein genaues Konzept vorgelegt wird.

Beschluss

Der Antrag der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde wird in dieser Form abgelehnt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

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14. Neubau einer Kinderkrippe; Standort

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Kirchheim b. München) 04. Gemeinderatssitzung 01.03.2010 ö beschließend 14

Sachverhalt

Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung vom 10.11.2009 der kommunalen Bedarfsplanung, Stand Oktober 2009, einstimmig zugestimmt. Der Fehlbedarf liegt bei 48 Plätzen im Krippenbereich. Der Bedarf wurde einstimmig anerkannt.

Weiter wurde beschlossen, dass die notwendigen Haushaltsmittel für ein Kinderhaus in den Haushalt 2010 eingestellt werden.

Außerdem wurde einstimmig beschlossen, dass die künftigen Planungen zu diesem Thema dahingehend auszurichten sind, dass Zuschüsse im Rahmen der Richtlinien zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinder­betreuungsfinanzierung 2008-2013 abgerufen werden können.

In diesem Zusammenhang liegt ein Antrag der CSU-Fraktion vom 05.02.2010 vor (siehe Anlage 1 zur Beschlussvorlage).

Für die Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren werden im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitions­programms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2008-2013 Zuweisungen gewährt. Der Fördersatz der Gemeinde Kirchheim betrug bei der letzten Maßnahme (GENUA) 60,09% der förderfähigen Kosten. Hinzu kommt eine Förderung von 1250.- Euro für Ausstattungskosten pro neuen Kinderbetreuungsplatz. Auf diese Förderung wurde der Gemeinderat bereits in der GR-Sitzung vom 10.11.09 hingewiesen. Die Investitio­nen sind bis spätestens 31.12.2013 abzuschließen.

Das Landratsamt München hat bei einer Besprechung am 28.01.2010 darauf hingewiesen, dass der „Fördertopf“ mit einer Sonderfinanzierung für Kinder­krippen „sich langsam leert“ und die Gemeinde umgehend eine entsprechende Maßnahme beschließen, den Bauantrag stellen und Fördermittel beantragen müsste, um ihre Chance auf Förderung zu wahren.

Für die Schaffung von Kindergarten- und Hortplätzen gab es im letzten Fall – Kin­derhaus der Fa. GENUA – keine Förderung.

Der Gemeinderat hat sich mit der Errichtung eines Kinderhauses mit Kindergarten-, Kinderkrippen- und Hortgruppe(n)  in seiner öffentlichen Sitzung am 09.06.2008 befasst; eine ausführliche Diskussion über die Standortfrage  für ein Kinderhaus fand bereits in dieser Sitzung statt. Der Antrag „Standort südlich des Jugendzentrums“ wurde damals mehrheitlich angenommen.

Der Gemeinderat hat jedoch in seiner Sitzung am 10.11.2009 den Auftrag an die Verwaltung, ein Bauleitplanverfahren für ein Kinderhaus mit Standort südlich des Jugendzentrums einzuleiten, mit großer Mehrheit abgelehnt.

Ab 2013 besteht für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt der An­spruch auf (frühkindliche) Förderung in einer Tageseinrichtung oder in einer Kinderta­gespflege.

Außerdem soll ab 2013 ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Einrichtung gefördert werden, wenn beide Eltern in Ausbildung, erwerbstätig sind oder Arbeit suchen oder es für seine Entwicklung geboten ist.

Bereits zur Sitzung des Gemeinderates am 09.08.2008 wurden von der Verwaltung dem Gemeinderat mögliche Grundstücke unter dem Blickwinkel der Bebauung mit einem Kinderhaus aufgezeigt.


Grundstücke mit Baurecht für eine Kinderbetreuungseinrichtung im Geltungs­bereich von Bebauungsplänen:

-        Fl.Nr. 153, Gemarkung Kirchheim, 1.624 m², zwischen Amalien- und There­sienweg (siehe Anlagen 2 und 3 zur Beschlussvorlage)

Das Grundstück liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 7 d (Zwischen Kinaderweg und Kreuzstraße) und ist als Baugrundstück für Gemeindbedarf festgelegt.

Die Festsetzung erfolgte für die Errichtung eines Kindergartens mit 560 m² überbaubarer Fläche bei 1 Vollge­schoss. Das Grundstück liegt in Privatbesitz, zum Erwerb wären Grundstücksverhandlungen, etc. notwendig. Ein Erwerb ist im Haushalt(-sentwurf) nicht berücksichtigt.

Erschlossen wird das Grundstück (ähnlich wie das gemeindliche Grundstück nähe Wendelsteinstraße) über Fußwege von der Florianstraße oder dem Kina­derweg.

Ein gemeindlicher öffentlicher Parkplatz ist allerdings in Grundstücksnähe vor­handen.

-        Fl.Nr. 125/62, Gemarkung Heimstetten; zwischen Karl-Höller-Weg und Ro­bert-Heger-Weg bzw. zwischen Wendelsteinstraße und Bürgermeister-Hausladen-Straße, mit einer Grundstücksgröße von 1969 m². (siehe Anla­gen 4 und 5 zur Beschlussvorlage)

Das Grundstück liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 20. Es besteht Baurecht für einen Kindergarten mit einer überbaubaren Fläche von ca. 735 m² bei einem Vollgeschoss.

Eine direkte Erschließung sowohl von der Wendelsteinstraße als auch von der Bürgermeister-Hausladen-Straße besteht nicht, sondern lediglich eine fußläu­fige Erschließung von der Wen­delsteinstraße über den Max-Reger-Weg bzw. von der Bürgermeister-Hausladen-Straße ent­weder über den Karl-Höller-Weg oder über den Robert-Heger-Weg.

Eine Erschließung für (liefernde) Fahrzeuge ist aufgrund der tatsächlichen ört­lichen Gegebenheiten über den Max-Reger-Weg möglich, welcher verbreitert und in seiner Lage aufgrund der vorhandenen Wegeführung nach Süden unter teilweiser Inanspruchnahme einer gemeindlichen Grünfläche mit Spielplatz verschoben werden müsste.
Der Kinderbetreuungseinrichtung sind im derzeit gültigen Bebauungsplan bis­her keine Stellflächen für Kraftfahrzeuge zugewiesen.

Derzeit läuft aufgrund des beschriebenen Sachverhaltes ein Aufstellungsver­fahren eines Bebauungsplanes für den Bereich der Kinderbetreuungsfläche und des Spielplatzes. Dabei wird auch eine mögliche Lage der Kinderbetreu­ungseinrichtung auf der Fläche des jetzigen Spielplatzes neben der Wendel­steinstraße geprüft, um ggf. eine Binnenlage zu vermeiden.

Wegen der umgebenden Wohnbebauung ist mit Einwendungen der Nachbarn zu rechnen. Entsprechende Schreiben von Nachbarn liegen in der Verwaltung bereits vor.

-        Sonderfall: Gemeindliches Grundstück an der Münchner Straße (siehe Anla­gen 6 und 7 zur Beschlussvorlage)

       Die CSU-Fraktion spricht in ihrem Antrag vom 05.02.2010 auch die gemeindli­che Grundstücksfläche im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebau­ungsplan Nr. 10-1/K „Gebiet südlich der Münchner Straße und östlich des Heimstettner Moosweges“ an.

       Die Gemeinde besitzt hier hochwertige Flächen auf der Fl.Nr. 1049, Gemar­kung Kirchheim mit 2.608 m²) und Fl.Nr. 1049/147, Gemarkung Kirchheim mit 1.191 m².

       Unabhängig von der noch zu klärenden Frage, ob sich auf der Fläche für Ge­schosswohnungsbau eine Kinderkrippe planerische nachweisen lassen könnte, müsste der Bebauungsplan dann erst noch geändert werden.

Ob Baurecht für eine Kinderbetreuungseinrichtung wie ein Kinderhaus bzw. eine Kinderkrippe hier geschaffen werden kann, müsste erst das Ergebnis des Änderungsverfahrens zeigen.

Die Flächen sind im Haushalt (Finanzplan) zum Verkauf eingestellt.

Unbebaute Grundstücke im Besitz der Ge­meinde, wo kein Baurecht vorhanden ist bzw. noch nicht geschaffen worden ist:

-        Fl.Nrn. 100/16 (Nähe Habichtweg, 3.568 m²), 100 (Nähe Bajuwarenstraße, 16.666 m²), 99 (Nähe Bajuwarenstraße, 3.857 m²), jeweils Gemarkung Heimstetten (siehe Anlagen 8 und 9 zur Beschlussvorlage)

Nach Flächennutzungsplan handelt es sich bei diesen Grundstücken um Grün­flächen, z.T. mit Spielplätzen und Gehölzen. Die drei Grundstücke liegen im rechtsverbindlichen Bebauungs­plan Nr. 75 „Zentraler Grünzug Kirchheim“ und sind dort als extensiv gepflegte, naturnahe Wiese bzw. Spiel- bzw. Liegewie­sen bzw. Flächen mit Bäumen und Sträuchern festgelegt.

Hier müsste ein Bauleitplanverfahren durchgeführt werden, dessen Ergebnis offen ist.

-        Fl.Nrn. 127 (9.311 m² inkl. JUZ) und 127/2 (4.957 m²), jeweils Gemarkung Heimstetten, zwi­schen Haupt- und Ludwigsstraße, westlich und süd­westlich des Jugendzentrums (siehe Anlagen 10, 11 und 11a zur Be­schlussvorlage)

Im Flächennutzungsplan sind die Grundstücke durchaus als Bauflächen für den Gemeinbedarf festgelegt; für die Fl.Nr. 127 ist neben der Festlegung einer Jugendfreizeitstätte ein Rathaus und für die Fl.Nr. 127/2 ein Bürgerhaus vor­gesehen. Beide Grundstücke liegen im in Aufstel­lung befindlichen Bebauungs­plan Nr. 93 „Neue Ortsmitte“; für die Flächen ist insbesondere ein Grünzug und Wohnbebauung vorgesehen. (Es handelt sich aber nicht um die gemeindlichen Verwertungsflächen des Bebauungsplanentwurfes vom Architekturbüro Goer­gens & Miklautz.) Derzeit ruht das Bauleitplanverfahren, da der Gemeinderat beschlossen hat, dass eine Neuplanung im laufenden Verfahren erfolgen soll.

Derzeit dürften die Flächen sich nach den Kriterien des § 35 BauGB (Außenbe­reich) beurteilen. Die beiden gemeindeigenen Grundstücke sind im Flächen­nutzungsplan als Gemeinbedarfsfläche „Bürgerhaus/Rathaus“ dargestellt.

Zu diesem Grundstück liegt eine Stellungnahme der Kanzlei Frey & Fronhöfer vom 16.08.2008 vor, die dem Gemeinderat in der nicht öffentlichen Sitzung am 07.07.2009 bekannt gegeben worden ist. Herr Dr. Fronhöfer sieht mit einem Kinderhaus an diesem Standort eine Vorfestlegung der Gemeinde, die mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan nicht zu vereinbaren sei.

Für eine Realisierung eines Kinderhauses sieht Herr Dr. Fronhöfer folgende Verfahren als Möglichkeit: „Entweder wird der entsprechende Bereich ausge­gliedert und der Umgriff des Bebauungsplanes Nr. 93 „Neue Ortsmitte Kirch­heim“ geändert oder der Bebauungsplanentwurf wird im Verfahren Nr. 93 ge­ändert und das bisherige Konzept modifiziert. In jedem Fall ist eine „Einzel­festlegung“ als „Zwangspunkt riskant, ohne dass es darauf ankommt, in wel­cher aufgezeigten Verfahrensalternative dies geschieht. Gliedert die Gemeinde das Gebiet aus, wird in dem separat durchzuführenden Bebauungsplanverfah­ren eingewandt, dass auch dieses Grundstück zur Ortsmitteplanung gehört, weshalb die Abwägung defizitär ist. Im umgekehrten Falle stimmt der Entwurf in sich nicht mehr, weshalb dieser konzeptionell neu aufzulegen ist. Der Ge­meinderat wird deshalb in beiden Verfahrensalternativen nicht umhin kommen, sich grundsätzlich mit der Ortsmitteplanung zu befassen und sich insoweit zu positionieren. Solange dies nicht geschehen ist, ist eine Vorfestlegung rechtlich bedenklich.“

Diese Stellungnahme wurde allerdings noch vor der inzwischen geänderten Beschlusslage zur Ortsentwicklungs- und Ortsmitteplanung abgegeben. Herr Dr. Fronhöfer wurde vom Antrag der CSU vom 05.02.2010 am 11.02.2010 in Kenntnis gesetzt; Herr Dr. Fronhöfer weißt telefonisch darauf hin, dass sich nach seiner Auffassung an der Rechtslage nichts geändert hat und der Ge­meinderat sich erst grundsätzlich mit der Ortsmitteplanung befassen und sich positionieren solle. Die Bauträger sind nach Aussage von Herrn Dr. Fronhöfer mit dem städtebaulichen Vertrag nicht tangiert. Die Gemeinde ist Grundstücks­eigentümerin des im CSU-Antrag angesprochenen Grundstücks. Planungs­rechtlich sind die Bauträger bzw. die umliegenden Grundstückseigentümer beim Bau eines Kinderhauses betroffen, da ein Kinderhaus eine immissions­relevante Quelle sei. Mit dem Bau eines Kinderhauses entsteht ein Zwangs­punkt. Herr Dr. Fronhöfer verweist ansonsten auf seine Stellungnahme von 2008 und ausdrücklich darauf hin, dass der städtebauliche Vertrag der Planung und nicht umgekehrt folgen würde.
Bei Notwendigkeit würde Herr Dr. Fronhöfer hierzu erneut auch schriftlich Stellung nehmen.

Im Ortsteil Heimstetten befindet sich ein weiteres größeres und unbebautes Grundstück, das aber nicht im Besitz der Gemeinde Kirchheim ist; grundsätzlich ist Baurecht vorhanden und das Grundstück steht zum Verkauf:

-        Fl.Nr. 112/10, Gemarkung Heimstetten, 3.129 m², südlich an der Rä­terstraße und nörd­lich der Silva-Grundschule (siehe Anlagen 12 und 13 zur Beschlussvorlage)

Das Grundstück liegt im rechtsverbindlichen Bebauungsplan Nr. 67, 2. Änderung, für das Ge­biet nördlich der Gruber Straße und westlich der Heimstettner Straße. Als Bebauung ist eine evangelische Kirche festgesetzt (2 Vollgeschosse, GRZ 0,6, GFZ 1,0). Aus städtebaulichen Gründen könnte sich hier zwischen dem Collegium 2000 und der Silva-Grundschule durchaus ein öffentliches Gebäude wie ein Kinderhaus bzw. Kindergarten einfügen.

Neben den Grund­erwerbsverhandlungen bzw. dem Kauf mit den dabei einhergehen­den zeitlichen Verzögerun­gen müsste der Bebauungsplan geändert werden.

Ein Erwerb ist im Haushalt(-sentwurf) nicht berücksichtigt.

Im Ortsteil Heimstetten befindet sich ein weiteres Grundstück, das im Besitz der Gemeinde Kirchheim ist und für das grundsätzlich Baurecht vorhanden ist:


-        Fl.Nr. 135, Gemarkung Heimstetten, Poinger Straße 10 (ehemaliger Bau­hof), mit einer Grundstücksgröße von 1939 m² (siehe Anlagen 14 und 15 zur Beschlussvorlage)

Früher war auf diesem Anwesen der gemeindliche Bauhof und im Wohnhaus eine gemeindli­che Wohnung (ursprünglich auch das gemeindliche Wasser­werk) untergebracht. Die Gebäude stehen seit längerem leer.

Östlich an das Grundstück schließt der Bahnhofskiosk und ein Teil der Park-and-ride-Anlage an, südlich die S-Bahn-Haltestelle mit der davor befindlichen großen Park-and-Ride-Anlage. Westlich liegt ein unbebautes Grundstück, das nicht der Gemeinde gehört. Nördlich wird das Grundstück in voller Länge von der Poinger Straße er­schlossen.

Das Grundstück liegt über den gesamten Bereich in einer etwa eingeschossi­gen Tieflage und ist östlich, südlich und westlich auf eigenem Grund entlang der Grundstückgrenzen mit einem Laubbaumbestand eingewachsen.

Die bestehende Bepflanzung dürfte über­wiegend bei einer neuen Bebauung erhalten werden können. Die Außenflächen würden nach Ansicht der Verwal­tung einen sehr attraktiven Spielraum für Kinder bieten können. Die Tieflage bietet dabei ein geschütztes Umfeld.

Eine mehrgeschossige Bebauung mit Hanggeschoss, Erdgeschoss (ggf. 1. Obergeschoss) und Dachgeschoss ist denkbar.

Eine Kinderkrippe könnte zwischen der Poinger Straße und dem Garten so po­sitioniert werden, dass die nördlich der Poinger Straße gelegene Wohnbebau­ung durch spielende Kinder im Garten im Prinzip keine Lärmbelästigung er­fährt, im Gegenteil dürfte das Gebäude Geräusche der S-Bahn abhalten. Im Gegensatz zur Wendelsteinstraße sind somit keine Nachbareinwände zu er­warten.

Eine Kinderkrippe kann durch die Hanglage bereits zweigeschossig errichtet und so gestaltet wer­den, dass eine bauliche Erweiterung bei Bedarf ohne wei­teres möglich sein würde.

Aus der Mitte des Bauausschusses am 27.05.2008 wurde angeregt, dass überlegt wer­den sollte, ob in einem weiteren Geschoss das Bau- und Umwelt­amt integriert werden könnte.

Mit der Lage des Grundstückes direkt an der S-Bahn mit dem Park-and-ride-Parkplatz besteht ein großer Anreiz für berufspendelnde Eltern: die Er­reichbar­keit ist zu Fuß und mit dem Fahrrad, mit dem Bus und mit dem Auto, das auf dem Park-and-ride-Parkplatz abgestellt werden kann, ideal erreichbar; die Kin­der können problem­los abgegeben und abgeholt werden und die S-Bahn kann bequem erreicht werden. Außerdem wäre mit diesem Standort eine ausgegli­chene Verteilung der Krippen über das Gemeindegebiet gegeben.

Sollten tatsächlich mehr Plätze zur Verfügung stehen als Anmeldungen von ortsansässigen Kindern vorliegen, können Plätze auch an einpendelnde und durchfahrende Eltern vergeben wer­den.

Seitens ortsansässiger Firmen gibt es in der Verwaltung des Öfteren Anfragen, bei denen Inte­resse an Kindergarten und –krippenplätze für Kinder von Ange­stellten der Firmen bekundet wird. Dies wurde dem Gemeinderat erneut in sei­ner Sitzung am 10.11.2009 auch berichtet.

Fragen zum Baurecht wurden mit dem Landratsamt im Grundsätzlichen am 28.01.2010 besprochen. Das Grundstück liegt im unbeplanten Bereich und ist nach den Kriterien des § 34 BauGB (In­nenbereich) in erster Reihe bebaubar. Eine Kinderkrippe wird vom Landratsamt nach § 34 BauGB als genehmi­gungsfähig gesehen. Sowohl das Kreisjugendamt als auch die Bauabteilung sahen für diesen Standort an der Bahnlinie keine Einwände.

In Feldkirchen wurde in ähnlicher Lage am Bahnhof ein Kinderhort im unbe­planten Innenbereich auch den Kriterien des § 34 BauGB errichtet. Nach den uns vorliegenden Informationen wurde für die Genehmigung lediglich ein Lärmschutz- und Erschütterungsgutachten benötigt. Ein Gutachten mit dem Nachweis, dass die Grenzwerte für die elektrische Feldstärke und die magneti­sche Flussdichte etwa nach der 26. BISchVO eingehalten werden, war nicht notwendig. Um mögliche Bedenken bei unserem Grundstück zerstreuen zu können, könnte natürlich ein solches Gutachten in Auftrag gegeben werden.

Des Weiteren kann in diesem Zusammenhang die nicht zufrieden stellende Situation mit dem vor­handenen Kiosk (liegt auf Bahngrund) geändert werden. Auf dem gemeindlichen Grundstück lässt sich  - nach Osten ausgerichtet - vom Bahnzugang her ein Stehcafé mit Kiosk und einem behindertenge­rechten WC errichten.

Die gemäß Bedarfsanerkennung notwendige und derzeit noch hoch geförderte Kinderkrippe kann auf diesem Grundstück so konzipiert werden, dass die Ge­meinde bei Bedarf und wirtschaftlicher Darstellbarkeit eine Erweiterung zu ei­nem Kinderhaus vornehmen kann.

Das Grundstück ist im Haushalt (Finanzplan) zum Verkauf eingestellt; jedoch ist der anvisierte Verkaufserlös deutlich unter dem des Grundstückes an der Münchner Straße erwartet.



Vorübergehende Unterbringung Kinderkrippen- bzw. Kindergartengruppe im „Meilerhaus“ (siehe Anlagen 16 und 17 zur Beschlussvorlage)

Das Meilerhaus in der Hauptstraße 7, Fl.Nr. 59, Gemarkung Heimstetten, liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 74 „Alter Ortskern Heimstetten“. Im Bebau­ungsplan ist das Grundstück als Gemeinbedarfsfläche / Fläche für die Feuerwehr festgesetzt. Außerdem enthält der Bebauungsplan einen Hinweis darauf, dass das Gebäude denkmalgeschützt ist und als erhaltenswertes Bauernhaus eingestuft ist. Bauliche Veränderungen müssen mit dem Amt für Denkmalschutz abgestimmt wer­den. Die Nutzungsänderung für Kinderbetreuung bedarf der Genehmigung des Land­ratsamtes; die Änderung des Bebauungsplanes kann notwendig werden.

Das Bauamt hat eine Begehung des „Meilerhauses“ am 10.02.2010 vorgenommen.

Eine Nutzung als Kinderbetreuungseinrichtung dürfte u.a. aus folgenden, beispielhaft aufgeführten und somit nicht vollständige Gesichtspunkten ausscheiden:

-        Zur Nutzung des Obergeschosses für eine Kindergruppe erscheint die stati­sche Deckenbelastung nicht ausreichend gewährleistet. Eine statische Be­trachtung ist notwendig.
-        Sanitäre Installationen sind nur im Bereich des sehr kleinen WCs vorhanden, ein Einbau von zusätzlichen WCs ist nicht möglich.
-        Anschlüsse für Waschgelegenheiten sind nicht möglich.
-        Die notwendigen Brandschutzanforderungen sind derzeit augenscheinlich nicht erfüllbar.
-        Die Beheizung erfolgt derzeit nur mit Elektroheizkörpern; der Fußboden ist nicht fußwarm.
-        Die vorhandene Elektroinstallation ist veraltert und müsste umfangreich In­stand gesetzt werden. Die Treppe zum Dachgeschoss erfüllt nicht die ein­schlägigen Anforderungen.
-        Das Gebäude hat keine Außenanlagen (Spielflächen).
-        Die lichte Raumhöhe ist mit ca. 2,05 m sehr niedrig; die Raumgrößen sehr klein.



Die Verwaltung empfiehlt zusammenfassend aus oben zusammengestellten Aspek­ten die Errichtung einer Kinderkrippe auf einem gemeindlichen Grundstück, d.h. ein Grundstück, das sich bereits im Eigentum der Gemeinde befindet, für das Baurecht bereits vorliegt und der Bauantrag gestellt werden kann. Auch erspart sich die Ge­meinde neben einem Zeitnachteil für die Baurechtsschaffung für beginnende und zu­meist langwierige Grundstücksverhandlungen hohe Anschaffungskosten. Um die der­zeit für den Bau von Kinderkrippen – und hier liegt ein anerkannter Bedarf von 48 Plätzen vor – hohen Fördermittel noch erhalten und diese sichern zu können, ist aus Sicht der Verwaltung umgehend eine Planung zu erarbeiten und ein Bauantrag zu stellen als Voraussetzung zur Förderantragsstellung. Je eher dies im laufenden Jahr noch geschieht, um so eher kann mit dem Erhalt der Förderung noch ge­rechnet werden. Zur Sicherung der Fördermittel und auch aus oben aufgezeigten Gesichtspunkten empfiehlt die Verwaltung dem Gemeinderat die Errichtung einer Kinderkrippe auf dem gemeindeeigenen Grundstück Poinger Straße 10.

Der Gestaltungs-, Planungs- und Bauausschuss hat in der Sitzung am 22.02.2010 über einen Standort für eine zusätzliche Kinderkrippe beraten.

Der in der Sitzung gestellte Antrag, ein Kinderhaus auf dem Grundstück südlich des Jugendzentrums an der Hauptstraße zu planen, wurde ab­gelehnt (Abstimmungsergebnis: 5/7).

Der Ausschuss hat beschlossen, dem Gemeinderat zu empfehlen, eine neue, erweiterungsfähige Kinderkrippe mit 3-4 Gruppen auf dem gemeindlichen Grundstück Poinger Straße 10 zu errichten
(Abstimmungsergebnis: 8/4).
Der Beschlussvorschlag entspricht wörtlich der Beschlussempfehlung des Ausschusses.

Beschlussvorschlag

1.        Der CSU-Antrag vom 05.02.2010 wird abgelehnt.
2.        Der Gemeinderat beschließt die Errichtung einer erweiterungsfähigen Kinder­krippe mit drei bis vier Gruppen auf dem gemeindeeigenen Grundstück Poin­ger Straße 10.
3.        Mit der Planung wir auf Basis der HOAI das Architekturbüro Beck & Kokott, Mün­chen, stufenweise beauftragt. Ein Vorentwurf ist dem Gemeinderat umge­hend vorzulegen.
4.        Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, notwendige Gutachten zum Standort zu beauftragen.

Beschluss

1.        Der CSU-Antrag vom 05.02.2010 wird abgelehnt.
2.        Der Gemeinderat beschließt die Errichtung einer erweiterungsfähigen Kinder­krippe mit drei bis vier Gruppen auf dem gemeindeeigenen Grundstück Poin­ger Straße 10.
3.        Mit der Planung wir auf Basis der HOAI das Architekturbüro Beck & Kokott, Mün­chen, stufenweise beauftragt. Ein Vorentwurf ist dem Gemeinderat umge­hend vorzulegen.
4.        Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, notwendige Gutachten zum Standort zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Datenstand vom 20.03.2012 13:29 Uhr