Änderung der Geschäftsordnung zur Erhöhung der Wertgrenzen für die Bewirtschaftungsbefugnis der Ausschüsse und des 1. Bürgermeisters


Daten angezeigt aus Sitzung:  2. Sitzung des Gemeinderates, 28.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 2. Sitzung des Gemeinderates 28.05.2020 ö beschließend 5

Beschluss 1

Die Wertgrenze für die Bewirtschaftungsbefugnis des 1. Bürgermeisters wird auf 50.000 € gesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 24

Beschluss 2

Die Wertgrenze für die Bewirtschaftungsbefugnis des 1. Bürgermeisters wird auf 40.000 € gesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 10

Beschluss 3

4. § 13 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
2.        in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

  1. die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

-        im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
-        im Übrigen bis zu einem Betrag von 40.000 € im Einzelfall 9),

b)        der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-        Erlass                  4.000 €??)  Vorschlag: 10 % von Fußnote 9.)
-        Niederschlagung                20.000 €??)  Vorschlag: 50 % von Fußnote 9.)
-        Stundung –bis zu einem Jahr                40.000 €??)  Vorschlag: bis zu einem Jahr wie Fußnote 9, über einem Jahr 50 % davon.) 
-        Stundung –über ein Jahr                20.000 €
-        Aussetzung der Vollziehung                20.000 €??)  Vorschlag: 50 % von Fußnote 9.) 

c)        die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000 €??)  Vorschlag: 50 % von Fußnote 9.) und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000 €??)  Vorschlag: 25 % von Fußnote 9.) im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

d)        Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 40.000 €??)  Vorschlag: wie Fußnote 9.),

  1. Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprünglich vereinbarte Auftragssumme um nicht mehr als 10 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 20.000 €??)  Vorschlag: 50 % von Fußnote 9.) erhöhen,

  2. die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 4.000 €??)  Vorschlag:     10 % von Fußnote 9 im Einzelfall.)  je Einzelfall.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 4

5. in § 13 Abs. 2 Ziff. 3 Buchst. b)
wird der Betrag „25.000 €“ ersetzt durch „40.000 €“

6. in § 13 Abs. 2 Ziff. 4 Buchst. a)
Wird der Betrag „25.000 €“ ersetzt durch „40.000 €“.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 7

Beschluss 5

  1. § 2 Nr. 24 erhält folgenden Wortlaut:

    24. Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde ab einem Betrag von 100.000 € oder  –falls dieser nicht feststeht- ab einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 100.000 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Beschluss 6

  1. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 b) erhält folgenden Wortlaut:

b) Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, soweit sie keinem anderen Ausschuss übertragen sind:
-        die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 100.000 € im Einzelfall,
-        der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:
-        Erlass                  30.000 €
-        Niederschlagung                  30.000 €
-        Stundung                100.000 €
-        Aussetzung der Vollziehung                100.000 €
-        die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von
       75.000 € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 40.000 € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

      • Entscheidungen jeder Art mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser nicht feststeht – einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 100.000 €,

-        die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 10.000 € je Einzelfall,

-        Grundsätze für Geldanlagen, für Kreditaufnahmen und für den An- und Verkauf von Wertpapieren,

3. In § 9 Abs. 1 Ziff. 2 wird folgender Buchst. e) eingefügt, der bisherige Buchst. e) wird neu f):

    e) Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von  
        100.000 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 24, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.07.2020 11:11 Uhr