Der Stadtrat
a) beauftragt die Verwaltung, für die Stadt Kolbermoor ein Ökokonto nach den aufgezeigten Grundsätzen kontinuierlich aufzubauen und zu führen
b) erlässt auf der Grundlage des nachfolgenden Satzungsentwurfes eine Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a – 135 c BauGB – KostenErstS –
Satzung zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen nach §§ 135 a – 135 c BauGB – KostenErstS –
Aufgrund von § 135 c Baugesetzbuch – BauGB – in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO – erlässt die Stadt Kolbermoor folgende Satzung:
§ 1 Grundsätze und Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen
Beim Ausgleichsflächennachweis sind folgende Grundsätze zu beachten:
Grundsätzlich ist in der Bauleitplanung anzustreben, dass die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Bebauungsplangebietes, also am Ort des Eingriffs, nachgewiesen werden.
Sollten im Bebauungsplangebiet nicht ausreichend naturschutzfachlich geeignete Flächen für den Ausgleich zur Verfügung stehen oder sich ein Ausgleich im Stadtgebiet aber an anderer Stelle des Eingriffs als städtebaulich sinnvoller erweisen, so obliegt es dem Stadtrat in seiner Planungshoheit zu entscheiden, ob Ausgleichsflächen aus dem Ökokonto der Stadt für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen entnommen werden.
In den zuletzt genannten Fällen werden Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und dieser Satzung als Abgabe i.S.d. Art. 10 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) erhoben.
§ 2 Umfang der erstattungsfähigen Kosten
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung aller Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die nach § 9 Abs. 1 a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
2. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs- und Entwicklungspflege.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Verbindung mit den in der Anlage zu dieser Satzung dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
§ 3 Ermittlung der erstattungsfähigen Kosten
(1) Die erstattungsfähigen Kosten werden aufgrund einer Mischkalkulation für die im Ökokonto bereitgestellten Ausgleichsflächen ermittelt und festgelegt.
(2) Die Mischkalkulation ist jeweils für einen Kalkulationszeitraum von drei Jahren durchzuführen.
(3) Grundlagen für die Mischkalkulation sind der Verkehrswert bzw. der tatsächliche Kaufpreis für die im Ökokonto bereitgestellten Ausgleichsflächen, einschließlich der Erwerbsnebenkosten sowie die Kosten für sämtliche Aufwendungen welche für die Beschaffenheit und Eignung als Ausgleichsfläche notwendig waren bzw. im Kalkulationszeitraum anfallen.
§ 4 Verteilung der erstattungsfähigen Kosten
Die nach den §§ 2 und 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs.1a BauGB zugeordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§ 19 Abs. 2 BauNVO) verteilt.
§ 5 Anforderung von Vorauszahlungen
Die Stadt kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
§ 6 Fälligkeit des Kostenerstattungsbetrages
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
§ 7 Ablösung
Der Kostenerstattungsbetrag kann abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages.
§ 8 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.