Auf die Stadtratsbeschlüsse vom 25.11.2015 bzw. 03.02.2016 wird verwiesen. Die öffentliche Auslegung
der Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren, des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.58 „Spinnerei West“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr.56 „Spinnerei-Nord“ wurde im Zeitraum vom 29.02.2016 bis einschließlich 04.04.2016 durchgeführt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs.2 BauGB wurden erneut nach § 4a Abs.3 BauGB beteiligt.
A) Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben sich nicht geäußert oder keine Bedenken und Anregungen erhoben oder vorgebracht:
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Rosenheim
Landratsamt Rosenheim, SG III/2 Untere Immissionsschutzbehörde
B) Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange brachten Hinweise, sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 16.03.2016
Landratsamt Rosenheim Sachgebiet III/1 Wasserrecht, Schreiben vom 15.03.2016
Landratsamt Rosenheim – Bauleitplanung, Schreiben vom 31.03.2016
Hierzu verweist die Verwaltung auf die Anlage zu diesem Sachvortrag mit den Abwägungs- und Beschlussempfehlungen.
Zur Stellungnahme des Landratsamts Rosenheim – Bauleitplanung vom 31.03.2016 ist außerdem folgendes festzustellen:
Nach der Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung, das ist die 5.Änderung, entsprechen die dort getroffenen Darstellungen den Inhalten des vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr.58 „Spinnerei-West“ mit Teiländerung des Bebauungsplanes Nr.56 „Spinnerei-Nord“. Erst ab diesem Zeitpunkt ist der Bebauungsplan Nr.58 aus dem Flächennutzungsplan im Sinne des § 8 Abs.2 BauGB entwickelt.
C) Seitens folgender Träger öffentlicher Belange wurden Einwendungen vorgetragen
Bund Naturschutz in Bayern e.V., Schreiben vom 31.03.2016
Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 31.03.2016
D) Seitens der Öffentlichkeit wurden während der erneuten Auslegung seitens
a) Der Rechtsanwalts GmbH Lutz/Abel im Auftrag und namens der Mandantschaft (Firma Mues GmbH & Co.KG) mit Schreiben vom 04.04.2016 Einwendungen erhoben
b) Seitens der Rechtsanwälte Menold Bezler im Auftrag der Elektrizitätswerke WWS GmbH und Co.KG in Plochingen mit Schreiben vom 04.04.2016 Einwendungen erhoben.
Hierzu verweist die Verwaltung auf die Anlage zu diesem Sachvortrag mit den Abwägungs-und Beschlussempfehlungen
Gegen die Flächennutzungsplanänderung wurden an sich keine Einwendungen gegen die MI-Darstellung seitens der Öffentlichkeit erhoben. Die Bedenken richten sich vor allem gegen das Fehlen der sichernden Wirkung um ein Umkippen in Wohnen und den befürchteten Etikettenschwindel zu verhindern. Eine Absicherung muss daher im Durchführungsvertrag erfolgen .Der Durchführungsvertrag ist abzuschließen. Er ist auch für die Beurteilung der Bauvorhaben nach § 33 Abs.1 BauGB durch das Landratsamt erforderlich, denn ein Vorhaben ist u.a. zulässig, wenn anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht entgegensteht.