Bebauungsplan Nr. 1 "Kolbermoor a. d. Flurstraße"(künftig "Bergsiedlung I" - Überarbeitung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB; Erlass einer Veränderungssperre


Daten angezeigt aus Sitzung:  1705. Stadtrat, 31.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss Bauausschuss 09.05.2017 ö Vorberatend 2.2
Stadtrat 1705. Stadtrat 31.05.2017 ö Beschließend 3.3

Beschluss

Der Stadtrat erlässt aufgrund von § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl S. 458) die Satzung über die Veränderungssperre des Bebauungsplanes Nr. 1 „Bergsiedlung I“.

§ 1
Räumlicher Geltungsbereich

  1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Lageplan in der Fassung vom 02.05.2017, der Bestandteil der Satzung ist. Der Geltungsbereich grenzt im östlichen Bereich an den bestehenden Bebauungsplan Nr. 6 „Bergsiedlung II“ sowie der Bergstraße und im westlichen und teilweise auch im nördlichen Bereich an das Tonwerksweiher-Gebiet an. Im Südlichen Bereich wird der Geltungsbereich von der bestehenden Bebauung Bergsiedlung 1, Bergsiedlung 2, Bergsiedlung 3, Bergsiedlung 4 und Bergsiedlung 5 begrenzt.

§ 2
Rechtswirkung der Veränderungssperre

  1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB dürfen nicht durchgeführt und bauliche Anlagen dürfen nicht beseitigt werden.

  1. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, dürfen nicht vorgenommen werden.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

  1. Die Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

  1. Die Satzung tritt außer Kraft, wenn und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung der Bebauungsplan Nr. 1 „Bergsiedlung I“ in Kraft getreten ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Stadt Kolbermoor kann die Frist um ein Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 BauGB).
Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Stadt Kolbermoor die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 2 BauGB).

Hinweis gemäß § 18 Abs. 3 BauGB
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für den dadurch entstandenen Vermögensnachteil eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann die Entschädigung verlangen, wenn die im vorangegangenen Satz bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung bei der Stadt Kolbermoor (Bauverwaltung) beantragt (§ 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BauGB).

K l o o
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.06.2017 09:46 Uhr