Stellplatzsatzung der Stadt Kolbermoor


Daten angezeigt aus Sitzung:  1105. Stadtrat, 25.05.2011

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Hauptausschuss 1105. Hauptausschuss 18.05.2011 ö Vorberatend 2.5
Stadtrat 1105. Stadtrat 25.05.2011 ö Beschließend 6

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, nachfolgende Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen (Stellplatzsatzung) zu erlassen.
Die Anlagen 1 und 2 dieser Satzung sind Teil des Beschlusses und Anlage zu dieser Niederschrift.


Satzung über die Herstellung von Kraftfahrzeugstellplätzen und Fahrradabstellplätzen der Stadt Kolbermoor (Stellplatzsatzung)

Die Stadt Kolbermoor erlässt aufgrund Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S.588), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. 02.2010 (GVBl S. 66,88) folgende

Satzung

§ 1 Geltungsbereich

Die Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet für die Herstellung und Bereithaltung von genehmigungspflichtigen, genehmigungsfrei gestellten und verfahrensfreien Kraftfahrzeugstellplätzen und Garagen (Stellplätze) und Fahrradabstellplätzen; sie gilt zudem für deren Nachweis gemäß Art. 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Satz 2 BayBO und für die Ablösung gemäß Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO.
Das Stadtgebiet wird entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Lageplan im Maßstab
1:2 500, der Bestandteil dieser Satzung ist, in zwei Zonen aufgeteilt.

Zone I : Stadtkern
Zone II: Übriges Stadtgebiet, welches nicht Bestandteil der Zone I ist.


§ 2 Pflicht zur Herstellung von Garagen und Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen


1)        Die Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen besteht entsprechend Art. 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO,

a)        wenn eine – bauliche oder andere – Anlage errichtet wird, bei der ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, oder
b)        wenn durch die Änderung oder Nutzungsänderung ein zusätzlicher Bedarf zu erwarten ist.

2)        Wird mehr als eine Wohnung oder gewerbliche Einheit in einem Objekt genehmigt, so ist darauf zu achten, dass jeder Wohnung bzw. Nutzungseinheit die erforderliche Zahl von Stellplätzen oder Garagen eindeutig und dauerhaft zugeordnet ist.


§ 3 Anzahl der Garagen, Stellplätze und Fahrradabstellplätze

1)        Die Anzahl der erforderlichen und nach Art. 47 BayBO herzustellenden Garagen bzw. Stellplätze (Stellplatzbedarf) und der Fahrradabstellplätze ist anhand der Richtzahlenliste für den Stellplatzbedarf zu ermitteln, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist. In diesen Richtzahlen ist der Stellplatzbedarf für Besucher mit enthalten.
2)        Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze für Vorhaben, die in der Richtzahlenliste nicht erfasst sind, ist nach den besonderen Verhältnissen im Einzelfall unter sinngemäßer Berücksichtigung der Richtzahlen für Vorhaben mit vergleichbarem Bedarf zu ermitteln. Sofern sich bei der Berechnung des Stellplatzbedarfs ein Bruchteil ergibt, ist die Zahl der Stellplätze auf die nächst höhere volle Stellplatzzahl aufzurunden.
3)        Für Anlagen mit regelmäßigem An- und Auslieferungsverkehr sind Ladezonen für Lastkraftwagen nachzuweisen. Auf ausgewiesenen Ladezonen für den Anlieferungsverkehr dürfen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
4)        Für Anlagen, bei denen ein Besucherverkehr durch Autobusse zu erwarten ist, ist auch eine ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Busse nachzuweisen.
5)        Bei den baulichen Anlagen ist eine bedarfsgerechte Anzahl von Stellplätzen für Fahrzeuge von Körperbehinderten vorzusehen. Diese Stellplätze müssen mindestens 3,50 m breit und von den baulichen Anlagen auf kürzestem Wege stufenlos zu erreichen sein.
6)        Werden Anlagen verschiedenartig genutzt, so ist der Stellplatzbedarf für jede Nutzung (Verkehrsquelle) getrennt zu ermitteln. Eine gegenseitige Anrechnung ist bei zeitlich getrennter Nutzung möglich.
7)        Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) gilt nur in der Zone 1 als Stellplatz im Sinne dieser Satzung.


§ 4 Möglichkeiten zur Erfüllung der Stellplatzpflicht

Zur Erfüllung der Stellplatzverpflichtung bestehen folgende Möglichkeiten

1)        Herstellung der notwendigen Stellplätze auf dem Baugrundstück (Art. 47 Abs. 3 Nr. 1 BayBO) im Rahmen der geltenden baurechtlichen Vorgaben
2)        Herstellung der notwendigen Stellplätze auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks (Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO). Die Herstellung auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a)        Das Grundstück ist zur Aufnahme der erforderlichen Stellplätze insbesondere hinsichtlich der Lage und öffentlich-rechtlichen Vorschriften geeignet.
Das Grundstück ist insbesondere nicht geeignet, wenn

       aufgrund von Festsetzungen im Bebauungsplan keine Stellplätze oder Garagen angelegt werden        dürfen, oder

       die Stellplätze oder Garagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht anfahrbar sind, oder

       aufgrund der Entfernung ein räumlicher Zusammenhang zum Bauvorhaben nicht gegeben ist.

b)        Die Benutzung des Grundstücks für diesen Zweck muss dauerhaft rechtlich gesichert sein. Dies ist der Fall, wenn eine Grunddienstbarkeit, die auch die Zufahrt mit umfasst, und eine inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Kolbermoor bestellt ist. Ein Miet- oder Pachtvertrag genügt nicht.


3)        In der Zone I (Stadtkern) besteht nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 3 BayBO die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für die Herstellung der notwendigen Stellplätze durch den Bauherrn gegenüber der Stadt Kolbermoor (Ablösungsvertrag).
Die Möglichkeit der Ablöse ist ausgeschlossen, bei Vergnügungsstätten (z.B. Spielecenter, Diskotheken u.a.), ungeachtet dessen ob sie kerngebietstypisch sind oder nicht.


§ 5 Ablösung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht in der Zone I (Stadtkern)

(1)        Der Stellplatznachweis kann durch Abschluss eines öffentlich – rechtlichen Vertrages (Ablösevertrag) zwischen dem Bauherrn und der Stadt Kolbermoor erfüllt werden, wenn der Bauherr die Stellplätze, Garagen und Fahrradabstellplätze nicht auf seinem Grundstück oder auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe herstellen kann.

(2)        Ein Ablösevertrag kann nur geschlossen werden,

a)        wenn die Realherstellung der Stellplätze nach § 4 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 wirtschaftlich nicht sinnvoll oder städtebaulich nachteilig ist.
b)        Bei Gebäuden (Wohngebäude, Wohn- und Geschäftsgebäude)  mit mehr als zwei Wohnungen können maximal 50 % der erforderlichen Stellplätze für die Wohnnutzung abgelöst werden.
       Bei rein gewerblich genutzten Gebäuden ohne Betriebsleiterwohnungen                        können 100 % der erforderlichen Stellplätze abgelöst werden.

(3)        Der Abschluss eines Ablösungsvertrages liegt im Ermessen der Stadt Kolbermoor. Über die Zulässigkeit der Stellplatzablösung entscheidet im Einzelfall das zuständige Stadtratsgremium.

(4)        Der Ablösungsvertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung bzw. vor der Erklärung zur Genehmigungsfreistellung abzuschließen, wobei eine Sicherheitsleistung in Höhe des vereinbarten Ablösebetrages zu erbringen ist.

(5)        Die Ablösungsbeträge werden in der Zone I pauschaliert pro Stellplatz wie folgt festgesetzt:
       8 000,- Euro Neubau
       6 000,- Euro bei Nutzungsänderungen
          500,- Euro pro Fahrradabstellplatz

(6)        Der Ablösungsbetrag ist innerhalb von drei Monaten nach Rechtswirksamkeit der Baugenehmigung bzw. der Erklärung zur Genehmigungsfreistellung zur Zahlung fällig.

(7)        Kann der Bauherr oder sonstige Verpflichtete, der die Ablösung der Stellplatzpflicht nach Inkrafttreten dieser Satzung vorgenommen hat, innerhalb von 5 Jahren nachweisen, dass sich sein Stellplatzbedarf verringert hat oder, dass er zusätzliche Stellplätze auf seinem Grundstück oder auf einem anerkannten Grundstück, in der Nähe des Baugrundstücks hergestellt hat, so verringert sich die Ablösesumme nach der Anzahl der wegfallenden oder nachgewiesenen Stellplätze. Die Höhe der Rückforderung ist der vom Verpflichteten pro Stellplatz entrichtete Ablösebetrag. Dieser vermindert sich pro abgelaufenem Jahr nach Abschluss des Ablösungsvertrages um jeweils 1/5. Nach ablaufendem fünftem Jahr seit Abschluss des Ablösungsvertrages entfällt ein Anspruch auf Rückforderung.

(8)        Die Verpflichtungen des Bauherrn zur Stellplatzablösung entfallen, wenn der Bauherr das Baugesuch zurücknimmt, das Bauvorhaben nicht genehmigt wird oder die Baugenehmigung nach Art. 69 BayBO erlischt. Bei einer Änderung der Planung oder einer Nutzungsänderung ist der Stellplatzbedarf entsprechend neu zu berechnen. Bei einem Mehr- oder Minderbedarf ist eine Ergänzungsvereinbarung zum Ablösungsvertrag zu treffen.

(9)        Im Falle der Ablösung von Stellplätzen in der Zone I (Stadtkern) ist für den Bauherrn bzw. Nutzer der baulichen Anlage die Möglichkeit des Anwohnerparkens verbunden. Pro abgelösten Stellplatz erhält der Bauherr bzw. Nutzer der baulichen Anlage die Möglichkeit, auf Anforderung einen gebührenpflichtigen Anwohnerparkausweis von der Stadt Kolbermoor erwerben zu können, ein Anspruch auf die Nutzung für einen bestimmten Stellplatz besteht jedoch nicht.


§ 6 Lage, Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen und Fahrradstellplätzen

1)        Stellplätze müssen leicht und auf kurzem Wege erreichbar sein.

2)        Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) muss eine Tiefe von mindestens 5,0 m aufweisen. Der Vorplatz vor Garagen (Stauraum) darf auf die Breite der Garage zur öffentlichen Verkehrsfläche weder eingefriedet, noch durch Ketten oder andere feste Einrichtungen abgegrenzt werden. In Zone 1 gilt außerdem für den Vorplatz vor Garagen (Stauraum) die in § 3 Abs. 7 getroffene Regelung.

3)        Grundsätzlich sind mehr als 4 zusammenhängende Stellplätze bzw. Garagen nur über eine gemeinsame Zu- bzw. Abfahrt an die öffentliche Verkehrsfläche anzuschließen. Von dieser Anforderung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind.

4)        Die Größe der einzelnen Stellplätze, die Breite der Fahrgassen und ihre Kennzeichnung ergeben sich aus der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV) in der jeweils gültigen Fassung. Das Mindestmaß für einen einzelnen Kfz-Stellplatz beträgt danach 2,30 m x 5,00 m.

5)        Es ist eine ausreichende Bepflanzung und naturgemäße Ausführung der Zufahrten und Stellplätze vorzusehen. Soweit wie möglich, ist vorhandener Grünbestand nach Möglichkeit zu erhalten und einzubeziehen. Für Stellplätze sind wasserdurchlässige und biologisch aktive Befestigungsarten (z.B. Rasengittersteine, Pflasterrasen) zu wählen. Es ist für die Stellplätze eine eigene Entwässerung vorzusehen, sie darf nicht über öffentliche Verkehrsflächen erfolgen. Stellplätze sind durch Bepflanzungen abzuschirmen, Stellplatzanlagen für mehr als 10 PKW sind durch Bäume und Sträucher zu gliedern. Dabei ist nach jeweils 4 Stellplätzen ein mindestens 1,50 m breiter Bepflanzungsstreifen anzulegen.

6)        Die Fläche eines Fahrradabstellplatzes soll eine Abmessung von 0,70 m x 2,00 m nicht unterschreiten. Jeder Fahrradabstellplatz soll von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Fahrradabstellplätze sollen mit Fahrradständern ausgerüstet werden, die ein Anschließen des Fahrradrahmens ermöglichen. Der Aufstellort soll von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. über Treppen mit Schieberampen leicht erreichbar und gut zugänglich sein; er soll in unmittelbarer Nähe des Eingangsbereichs des Vorhabens angeordnet werden. Das Aufstellen von Fahrradständern ist vor Ladengeschäften auf öffentlichem Verkehrsgrund aufgrund einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz zulässig.

7)        Gestaltung und Ausstattung von Stellplätzen sind auf Verlangen in einem vom Bauherrn zu erstellenden Freiflächengestaltungsplan auf der Grundlage der BayBO festzulegen.


§ 7 Stellplätze im Vollzug bestehender Bebauungspläne

In Baugebieten mit Bebauungsplänen ohne Festsetzungen zu Garagen und Stellplätzen sind Garagen und Stellplätze bzw. Fahrradabstellplätze auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Für deren Errichtung gelten die Vorschriften der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der jeweils gültigen Fassung.


§ 8 Zeitpunkt der Herstellung

Die notwendigen Stellplätze oder Garagen und Fahrradabstellplätze müssen mit der Bezugsfertigkeit der baulichen Anlage zur Verfügung stehen und solange erhalten bleiben, wie sich die für die Begründung und den Umfang der Stellplatzpflicht maßgebenden Verhältnisse nicht ändern.


§ 9 Abweichungen

Von den Vorschriften der Satzung kann die Stadt nach Art. 63 Abs. 3 BayBO Abweichungen bei verfahrensfreien Bauvorhaben zulassen. Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften im Einvernehmen mit der Stadt zu.


§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung vom 16.06.2003 außer Kraft.

Stadt Kolbermoor, den

                                               (Siegel)

K l o o
1. Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0