Ortsrecht - Anpassung der Wasserabgabesatzung (WAS), Anpassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS-EWS)
Daten angezeigt aus Sitzung: 2401. Stadtrat, 31.01.2024
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Haupt- und Finanzausschuss | 2401. Haupt- und Finanzausschuss | 24.01.2024 | ö | Vorberatend | 2.3 |
Stadtrat | 2401. Stadtrat | 31.01.2024 | ö | Beschließend | 4 |
Beschluss 1
Die Stadt kann das Benutzungsrecht in begründeten Einzelfällen ausschießen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist. Gesammeltes Niederschlagswasser darf im Rahmen der geltenden Hygienevorschriften verwendet werden.Bei einer Nachspeisung von Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung in eine Eigengewinnungsanlage ist ein freier Auslauf zu verwenden (Ausführung nach DIN 1988, Teil 4 No. 4.2.1).Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Stadt.Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, den Zutritt zu allen der Wasserversorgung dienenden Einrichtungen zu gestatten, soweit dies zur Nachschau der Wasserleitungen, zum Ablesen der Wasserzähler und zur Prüfung, ob die Vorschriften dieser Satzung und die von der Stadt auferlegten Bedingungen und Auflagen erfüllt werden, erforderlich ist. Mechanische sowie elektronische Wasserzähler ohne Funkmodul werden von einem Beauftragen der Stadt möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Stadt vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen bzw. ausgelesen. Bei elektronischen Wasserzählern mit Funkmodul, bei denen nicht sämtliche gespeicherten Daten per Funk übermittelt werden, erfolgt eine Auslesung vor Ort nur mit Zustimmung des GrundstückseigentümersAbs. 3 des Mess- und Eichgesetzes ……“5, …“ wird ersetzt durch „….der in § 9 Abs. 4, ….“
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0
Beschluss 2
Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0