Ortsrecht - Änderung der Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe


Daten angezeigt aus Sitzung:  2103. Stadtrat, 24.03.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 2103. Bauausschuss 09.03.2021 ö Vorberatend 3.1
Stadtrat 2103. Stadtrat 24.03.2021 ö Beschließend 2

Beschluss

Der Stadtrat folgt der Empfehlung des Bauausschusses und beschließt den nachfolgenden Entwurf der Satzung zur Änderung der Satzung über das abweichende Maß der Abstandsflächentiefe.
Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.


Satzung zur Änderung der
Satzung über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe

Präambel:

Der Ministerrat der Bayerischen Staatsregierung hat die Novelle der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in seiner Sitzung am 23. Juni 2020 beschlossen. Zu diesem Zweck hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 09. Dezember 2020 einen „Gesetzesentwurf zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus“ vorgelegt. Hierbei soll auch das Abstandsflächenrecht reformiert werden. Um ein dichteres und flächensparendes Bauen zu ermöglichen, soll nach Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO künftig nach neuer Fassung statt 1 H nur mehr eine Abstandsfläche von 0,4 H nötig sein und zwar in allen Gebieten mit Ausnahme von Gewerbe- und Industriegebieten.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 lit. A BayBO eröffnet Gemeinden die Möglichkeit, das Abstands-flächenrecht abweichend von der gesetzlichen Regelung zu gestalten, wenn dies die Erhaltung des Ortsbildes im Gemeindegebiet oder in Teilen des Gemeindegebiets bezweckt oder der Verbesserung und Erhaltung der Wohnqualität dient.

Nach der Rechtsprechung beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bauordnungsrechts bei der abweichenden Bestimmung von Abstandsflächen auf im weiteren Sinne sicherheitsrechtliche Zielsetzungen. Abstandsflächen können zur Sicherstellung einer ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung der Baugrundstücke, zur Sicherstellung von Flächen für Nebenanlagen, zur Herstellung des Wohnfriedens und Sicherstellung des Brandschutzes abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt werden. In Bezug auf das Ortsbild sind nur gebäudebezogene Regelungen zulässig, die sich mittelbar auf die Gestaltung des Ortsbildes auswirken.


§ 1
Änderung

§ 2 Abstandsflächentiefe erhält folgende Fassung:


1Abweichend von Art. 6 Abs. 5 S. 1 BayBO beträgt die Abstandsfläche im Gemeindegebiet außerhalb von Gewerbe-, Kern- und Industriegebieten, festgesetzten urbanen Gebieten 0,8 H, mindestens jedoch 3 m. 2Vor bis zu zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge genügen in diesen Fällen 0,4 H, mindestens jedoch 3 m, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden Satz 1 beachtet.


§ 2
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft.


Kolbermoor, den
Stadt Kolbermoor


Kloo
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3

Datenstand vom 08.04.2021 18:03 Uhr