Der Stadtrat beschließt den Erlass einer Veränderungssperre gemäß §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) und Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBI S. 374) für den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 79 „Gehrerstraße Nord“ als Satzung.
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Der Bauausschuss der Stadt Kolbermoor hat am 12.10.2021 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Gehrerstraße Nord“ auf Basis des überarbeiteten Vorentwurfs beschlossen. Zur Sicherung der Planung des unter § 2 näher beschriebenen Bereichs wird eine Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Für den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre ist der Lageplan vom 07.09.2022 als Anlage Teil der Satzung. Er umfasst den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „Gehrerstraße Nord“ mit den folgenden Flurstücken, je Gemarkung Pang:
2487, 2494 (Teilfläche) und 2487/14
§ 3
Rechtswirkung der Veränderungssperre, Ausnahmen
Die in der Veränderungssperre erfassten unzulässigen Veränderungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BauGB. Die Änderungen, welche von der Veränderungssperre nicht berührt werden, sind unter § 14 Abs. 3 BauGB aufgeführt. Ausnahmen von der Veränderungssperre können nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 BauGB erteilt werden.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren. Die Verlängerung ihrer Geltungsdauer gemäß § 17 Abs. 1 S. 3 BauGB bleibt unberührt.
Hinweise
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 BauGB und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung gem. § 18 Abs. 3 BauGB wird hingewiesen.
Kolbermoor, den_____________
Stadt Kolbermoor
(Siegel)
Peter K l o o
Erster Bürgermeister